Aufhebungsvertrag bzw. Auflösungsvertrag

Auch im Arbeitsrecht herrschen die Grundsätze von Privatautonomie und Vertragsfreiheit. Die Parteien des Arbeitsvertrages sind daher frei darin, das Arbeitsverhältnis auch auf andere Weise als durch eine Kündigung zu beenden. Das am weitesteten verbreitete Mittel hierzu ist der Aufhebungsvertrag.

Gründe für einen Aufhebungsvertrag

Die besonderen Vorzüge des Aufhebungsvertrages liegen in seiner Praktikabilität gegenüber einer Kündigung. Während bei der Kündigung der Arbeitgeber stets Gefahr läuft, dass sich der Gekündigte zur Wehr setzt und vor dem Arbeitsgericht ein ihm günstiges Urteil erstreitet, besteht diese Unsicherheit bei dem Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrag nicht. Zur Meidung eines solchen bei einer Kündigung drohenden Prozessrisikos geschieht es nicht selten, dass ganz bewusst der Aufhebungsvertrag als Beendigungsinstrument für das Arbeitsverhältnis gewählt wird. Typischer Teil solcher Aufhebungsverträge ist regelmäßig eine Abfindungsvereinbarung, mit der sich der Arbeitnehmer seine Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung und den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage entsprechend entlohnen lässt.

Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfristen

Aber auch für den Beschäftigten kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegenüber einer Kündigung Vorteile bieten. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer daran gelegen ist, sehr kurzfristig seinen Arbeitsplatz zu wechseln. Hat er ein lukratives Angebot für eine neue Stelle erhalten, muss er sich aber kurzfristig entscheiden, ist er mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht mehr an die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gebunden. Der Aufhebungsvertrag verschafft somit auch dem Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein höheres Maß an Flexibilität gegenüber der Kündigung.

Form des Aufhebungsvertrages

Der Aufhebungsvertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Der Abschluss des Aufhebungsvertrages muss daher zwingend schriftlich erfolgen, wobei weder Fax noch E-Mail dieser Schriftform genügen. Es gelten insoweit die gleichen Formerfordernisse wie bei einer Kündigung.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag bietet aber nicht nur Vorteile. Er kann sich insbesondere für den Arbeitnehmer durchaus nachteilig auswirken. Der Grund hierfür liegt in einer drohenden Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die nach § 144 SGB III als Folge des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages von der Arbeitsverwaltung verhängt werden kann. Eine solche Verhängung von Sperrzeiten bei dem Bezug von Arbeitslosengeld kommt dann in Betracht, wenn für den Abschluss des Aufhebungsvertrages kein wichtiger Grund vorliegt. Unter solchen Voraussetzungen gilt die eingetretene Arbeitslosigkeit als von dem Arbeitnehmer selbst verschuldet.

Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag statt Kündigung

Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der die Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausschließt, liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine rechtmäßige Kündigung in Aussicht gestellt hat. Denn endet das Arbeitsverhältnis als Folge einer ordnungsgemäßen Kündigung ohnehin alsbald, soll der Arbeitnehmer auch zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages berechtigt sein. Ein Vorwurf ist dem Arbeitnehmer unter diesen Umständen nicht zu machen, so dass die Verhängung einer Sperrzeit ausscheidet.

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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