Sozialversicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld

Wer Arbeitslosengeld bezieht, genießt automatisch für die Dauer des Bezuges den Schutz der Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und der Unfallversicherung. Die Beiträge werden direkt von der Agentur für Arbeit entrichtet und sind dem Bescheid über das Arbeitslosengeld zu entnehmen. Sozialversicherungstechnisch hat der Arbeitslose die gleichen Leistungen zu erwarten, wie ein Angestellter.

Krankenversicherung und Pflegeversicherung

Die Krankenkasse ist dabei die Krankenkasse, bei welcher der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. Werden allerdings Sperrzeiten verhängt, besteht die Krankenversicherung zwar erst „ab Beginn des zweiten Monats des Ruhenszeitraums bis zu dessen Ende“, also des Zeitraums, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Allerdings besteht im ersten Monat für gesetzlich Versicherte noch ein Leistungsanspruch an die Krankenversicherung.

Mit dem Ende des Leistungsbezugs endet auch der Versicherungsschutz. Wird also nicht sofort anschließend ein Beschäftigungsverhältnis angetreten, muss der Arbeitslose der gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied beitreten, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren.

Rentenversicherung

Die Agentur für Arbeit meldet den Rentenversicherungen automatisch die Zeiten der Arbeitslosigkeit, ob mit oder ohne Leistungsbezug. Unter bestimmten Umständen können auch Zeiten ohne Leistungsbezug für die Rentenversicherung angerechnet werden. Wer vor der Arbeitslosigkeit nicht rentenversichert war, kann die Rentenversicherung beantragen.

Unfallversicherung

Die Unfallversicherung deckt während der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld Unfälle ab, die während der Wahrnehmung von Terminen der Agentur passieren, also etwa beim Besuch der Agentur für Arbeit, bei Arztterminen oder bei Vorstellungsgesprächen. In diesem Fall muss der Unfall sofort bei der Agentur für Arbeit gemeldet werden. Dieser Versicherungsschutz besteht allerdings nicht bei Einladungen Dritter, also beispielsweise einem beauftragten privaten Arbeitsvermittler.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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1 Kommentar
Harry am 08.06.23 um 08:26 Uhr
Viele ALG1 Bezieher über 63 haben zusätzlich auch Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten oder Kapitalleistungen. Dabei wird häufig die Beitragsbemessungsgrenze für Sozialversicherungen überschritten. Da wäre es doch schön wenn mal einer schreibt wie sich da die Sozialversicherungsbeiträge berrechnen.

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