Arbeitszeugnis - qualifiziertes Arbeitszeugnis - Zeugnissprache

Dem Arbeitszeugnis kommt im Arbeitsleben ein kaum zu unterschätzender Stellenwert zu, denn sein Inhalt entscheidet nicht selten über die berufliche Zukunft eines Arbeitnehmers.

Aber auch für den Arbeitgeber ist es maßgebliche Auskunftsquelle für seine Entscheidung über eine mögliche Einstellung, denn das Arbeitszeugnis gibt ihm Aufschlüsse darüber, wie Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit des Stellenbewerbers aus der Sicht Dritter eingeschätzt werden.

In Anbetracht seiner herausragenden praktischen Bedeutung überrascht es deshalb nicht, dass sich ein eigenständiges Zeugnisrecht herausgebildet hat, das maßgeblich geprägt ist durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.

Rechtsanspruch auf Zeugniserteilung

Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Dieser Anspruch kann sich aus einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung ergeben, und er folgt aus dem Gesetz, wo es an solchen vertraglichen Regelungen fehlt.

Besteht keine einzelvertragliche Vereinbarung, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Aufforderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Dieser Anspruch folgt für Arbeitnehmer aus § 109 Gewerbeordnung, während der Anspruch Beamter auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses in § 85 Bundesbeamtengesetz niedergelegt ist.

Grundsätzlich ist dieser Rechtsanspruch an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Daher ist die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ebenso unerheblich wie Art und Umfang der Tätigkeit. Der Zeugnisanspruch steht deshalb auch geringfügig Beschäftigten zu, selbst wenn das Arbeitsverhältnis nur ganz kurzzeitig bestanden hat.

Anspruch auf Neuausstellung des Arbeitszeugnisses bei Verlust oder Beschädigung

Darüber hinaus steht einem Arbeitnehmer gegen den früheren Arbeitgeber auch ein Anspruch auf Neuausstellung des Arbeitzeugnisses zu, falls das Zeugnis beschädigt wird oder abhanden kommen sollte. Da sich in solchen Fällen aber ein Risiko aus dem Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers verwirklicht, hat dieser auch die Kosten für die Neuausstellung zu tragen.

Zeugnissprache im Arbeitszeugnis

Die Zeugnissprache eröffnet dem Verfasser nahezu unerschöpfliche Möglichkeiten der Akzentsetzung und Feinzeichnung im Arbeitszeugnis. Durch den Sprachgebrauch kann der Arbeitgeber unter im Übrigen voller Beachtung der Zeugnisgrundsätze Wertungen durchblicken lassen, die nicht so ohne weiteres angreifbar sind, soweit nur die vorerläuterten Zeugnisgrundsätze berücksichtigt werden. Denn grundsätzlich steht dem Arbeitgeber bei der Abfassung des Arbeitszeugnisses ein Recht auf eine eigene Bewertung des Arbeitnehmers mit seinen eigenen Worten zu.

Kraft dieses Rechts des Arbeitgebers kann ein Arbeitnehmer auch nicht verlangen, dass das Zeugnis bestimmte Formulierungen enthält. Die Grenzen der Ausübung dieses Rechts werden markiert durch die Befugnis des Arbeitsgerichts, das Zeugnis im Rechtsstreit umfassend zu überprüfen. Stellt sich dabei heraus, dass eine bestimmte Formulierung im Arbeitszeugnis den Tatsachen nicht gerecht wird, hat das Gericht die Möglichkeit, den Arbeitgeber zu einer Änderung der umstrittenen Passage zu verpflichten.

Das gilt aber nur im Ausnahmefall, denn grundsätzlich kann sich der Arbeitgeber auf sein Recht zur freien Wortwahl bei der Abfassung des Arbeitszeugnisses berufen. Die Streitfälle, die nicht selten Anlass zu arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen geben, betreffen einige bestimmte Hauptgruppen von Formulierungen und Ausdrucksmitteln in Zeugnissen.

Benutzung einschränkender Ausdrücke

Bei diesen Wendungen erhält der Leser des Zeugnisses den Eindruck, dass die Wertung unter Vorbehalt steht, denn die getroffene Aussage wird relativiert und abgeschwächt. Die positive Darstellung von Leistung oder Verhalten des Arbeitnehmers wird durch Verwendung einiger bestimmter Worte praktisch wieder zurückgenommen. Ganz typische Formulierungen solcher Art sind beispielsweise „mehr oder weniger“, „unter dem Strich“, „im Allgemeinen“ oder „im Großen und Ganzen“.

Auslassung berufstypischer Eigenschaften

Werden im Arbeitszeugnis die für eine bestimmte Beschäftigung zentralen Eigenschaften und Qualitäten beiseite gelassen, ist daraus regelmäßig der Schluss herzuleiten, dass der Verfasser diese bei dem Arbeitnehmer als nicht gegeben erachtet. Wird dem Installateur oder Elektriker kein handwerkliches oder technisches Geschick bescheinigt, ist für den Leser des Zeugnisses ersichtlich, dass der Arbeitgeber gerade dieses bei seinem Beschäftigten vermisst hat. Das gleiche ist anzunehmen, wenn sich das Arbeitszeugnis eines Kraftfahrers gänzlich zu dessen Eignung in dieser Funktion ausschweigt. Auch daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer in dieser Hinsicht nicht zufrieden war.

Reihenfolge der Beschreibungen und Bewertungen

Auch diesem Stilmittel kommt in Arbeitzeugnissen Bedeutung zu. Finden sich im Zeugnis zunächst langatmige Ausführungen zu weniger wichtigen Gesichtspunkten, und erfolgt erst im Anschluss daran eine nähere Auseinandersetzung mit den wesentlichen Bewertungen zu Arbeitsleistung und Verhalten, ist auch diese von aller Üblichkeit abweichende Umkehrung der Abfolge im Zeugnis von deutlichem Aussagewert. Das gilt umso mehr dann, wenn sich ein erkennbares Missverhältnis zeigt und die für die Einschätzung des Arbeitnehmers wirklich entscheidenden Umstände in wenigen Worten angehandelt werden.

Erkennbare Übertreibungen

Übertreibungen in Arbeitszeugnissen sind besonders verräterisch, denn aus der Anhäufung von Freundlichkeiten und Komplimenten lässt sich unschwer der ironische Grundton eines Arbeitszeugnisses herauslesen. Ergeht sich daher ein Zeugnis so sehr in Belobigungen, dass der Arbeitnehmer und seine Leistungen dahinter gar nicht mehr erkennbar werden, ist damit regelmäßig die Wertung verbunden, dass der Arbeitgeber die hervorgehobenen Eigenschaften bei dem Arbeitnehmer gerade nicht feststellen konnte.

Herausstreichen von Selbstverständlichkeiten

Vergleichbares gilt, wenn dem Beschäftigten Eigenschaften bescheinigt werden, die als selbstverständlich vorauszusetzen sind und die deshalb auch grundsätzlich keiner Erwähnung bedürften. Ihre besondere Betonung im Arbeitszeugnis verrät, dass der Arbeitgeber mit dem Mitarbeiter unzufrieden war, denn – ähnlich wie bei dem Stilmittel „Reihenfolge der Beschreibungen und Bewertungen“ – bringt der Verfasser zum Ausdruck, dass das, worauf es eigentlich ankommt, nicht positiv hervorzuheben ist. Das, was im Zeugnis ausgebreitet wird, ist demgegenüber so selbstverständlich, dass es von jedem Mitarbeiter erwartet werden muss. Auch die Betonung solcher Selbstverständlichkeiten im Zeugnis ist für Arbeitnehmer daher regelmäßig ungünstig.

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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