Ablehnung des Bildungsgutscheins - Alternativen

Wird die Ausstellung des Bildungsgutscheins abgelehnt, so geschieht dies durch behördlichen Bescheid der Arbeitsagentur. Hiergegen kann der Antragsteller zunächst Widerspruch binnen eines Monats nach Bekantgabe schriftlich bei der Arbeitsagentur, die den Bescheid erlassen hat, einlegen. Betrifft der ablehnende Bescheid einen ALG II-Bezieher, ist der Widerspruch gegen den Träger der Grundsicherung (im Regelfall die ARGE) zu richten. Hierbei kann der Betroffene die Möglichkeiten der außergerichtlichen Beratungshilfe in Anspruch nehmen (§§ 1, 2 Beratungshilfegesetz).

Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ergeht ein schriftlicher Widerspruchsbescheid. Dem Betroffenen steht gegen diese abschließende behördliche Entscheidung der Klageweg offen. Zuständig ist das Sozialgericht. Das Verfahren ist für Leistungsempfänger kostenfrei. Zudem besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG).

Kurzzeitige Eingliederungsmaßnahmen

In solchen Fällen können sich mögliche Alternativen zum Bildungsgutschein anbieten. Es ist in diesem Zusammenhang stets an Trainingsmaßnahmen zu denken, die seit dem 01.01.2009 neu gefasst sind (§ 46 SGB III). Die Maßnahmen fallen zwar auch unter die Arbeitsförderung, das Gesetz regelt aber ausdrücklich, dass Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung ausgeschlossen sind. Aus ihrer Natur als kurzzeitige Trainingsmaßnahme folgt ihre zeitliche Begrenzung: Maßnahmen, die von einem Arbeitgeber durchgeführt werden, dürfen die Dauer von vier Wochen, Maßnahmen zur Vermittlung beruflicher Kenntnisse die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten. Werden unterschiedliche Maßnahmen kombiniert, so dürfen sie längstens zwölf Wochen dauern.

Mögliche Inhalte solcher Trainingsmaßnahmen sind beispielsweise bestimmte Techniken der Bewerbung, gezielte Vorbereitung auf Vorstellungsgespräche, die realistische Einschätzung der persönlichen beruflichen Qualifikation oder die Analyse vorhandener Arbeitszeugnisse.

Meister-BAföG

Eine Alternative stellt auch das „Meister-BAföG“ (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) dar. Es fördert die berufliche Aufstiegsfortbildung und will Existenzgründungen erleichtern. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Antragsteller noch nicht über eine berufliche Qualifikation verfügt, die dem angestrebten Fortbildungsabschluss mindestens gleichwertig ist. Es werden Zuschüsse zu den Lehrgangs- und Prüfungsgebühren gewährt. Zudem kommt bei Vollzeitlehrgängen ein einkommens- und vermögensunabhängiger Unterhaltsbeitrag als Zuschuss in Betracht.

Die Förderungsangebote des Meister-BAföG wenden sich in erster Linie an Handwerker und andere Fachkräfte, die bereits über eine anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung verfügen.

Die Teilnahme an einer Maßnahme kann aber nicht im Rahmen des Meister-BAföG gefördert werden, wenn für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem SGB III geleistet wird oder wenn Arbeitslosengeld geleistet wird und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt (§ 3 Nr.2 und 3 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz). Daraus folgt, dass das Meister-BAföG grundsätzlich ausgeschlossen ist, falls die Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Arbeitslosigkeit über einen Bildungsgutschein erfolgen kann. Ausnahmen gelten aber nach der gesetzlichen Regelung des Meister-BAföG dann, wenn die Agentur für Arbeit mit dem Arbeitslosen ausdrücklich vereinbart hat, dass die Maßnahme abgeschlossen werden kann.

WeGebAU

Im Rahmen des Programms WeGebAU (Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen) werden Erwerbstätige ohne Berufsabschluss bei der Aufnahme einer qualifizierenden Weiterbildung gefördert. Die geförderten Personen werden für die Dauer der Qualifizierung von ihren Arbeitgebern unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt. Die Arbeitsagentur trägt die Weiterbildungskosten und erbringt unter bestimmten Voraussetzungen einen Arbeitsentgeltzuschuss an den Arbeitgeber.

Bildungsscheck NRW

Der Bildungsscheck NRW ist ein Bildungsgutschein, der auf das Land Nordrhein-Westfalen beschränkt ist. Das Förderprogramm richtet sich an

  • erwerbstätige Mitarbeiter in kleinen und mittleren Betrieben mit bis zu 250 Mitarbeitern
  • Selbständige in den ersten fünf Jahren ihrer Selbständigkeit
  • Berufsrückkehrer nach einer längeren Familienzeit

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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