Ratgeber zum Arbeitslosengeld I
Wer in Deutschland arbeitslos wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld I von der Agentur für Arbeit erhalten. Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung aus der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Es wird also nicht wegen Bedürftigkeit gezahlt, sondern weil vorher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt wurden.- Arbeitslosengeld I: Versicherungsleistung statt Sozialhilfe
- Arbeitsuchend melden und arbeitslos melden
- Anspruch auf Arbeitslosengeld I
- Anwartschaftszeit und Rahmenfrist
- Höhe des Arbeitslosengeldes I
- Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I
- Pflichten beim Bezug von Arbeitslosengeld I
- Nebenverdienst und Anrechnung von Einkommen
- Vermögen, Lebensversicherung und Arbeitslosengeld
- Sozialversicherung beim Arbeitslosengeld I
- Bewerbungskosten und Förderung der Arbeitssuche
- Berufliche Weiterbildung während Arbeitslosigkeit
- Bürgergeld statt Hartz IV
- Arbeitsrechtliche Fragen bei Kündigung und Aufhebungsvertrag
- Fazit zum Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I: Versicherungsleistung statt Sozialhilfe
Arbeitslosengeld I ist keine klassische Sozialhilfe. Es wird aus der Arbeitslosenversicherung finanziert. Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen während einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung Beiträge in diese Versicherung ein. Deshalb hängt der Anspruch auf Arbeitslosengeld I vor allem davon ab, ob vorher ausreichend Versicherungszeiten vorhanden waren. Das eigene Vermögen wird beim Arbeitslosengeld I grundsätzlich nicht geprüft. Anders ist das bei Bürgergeld. Bürgergeld ist eine Grundsicherungsleistung nach dem SGB II. Dort können Einkommen, Vermögen, Unterkunftskosten und die Bedarfsgemeinschaft eine wichtige Rolle spielen.Arbeitsuchend melden und arbeitslos melden
Wer weiß, dass sein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, muss sich rechtzeitig arbeitsuchend melden. Grundsätzlich gilt: Die Arbeitsuchendmeldung muss spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfährt man erst später von der Beendigung, zum Beispiel durch eine kurzfristige Kündigung, muss die Arbeitsuchendmeldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen. Wird diese Frist ohne wichtigen Grund versäumt, kann eine Sperrzeit drohen. Davon zu unterscheiden ist die Arbeitslosmeldung. Sie ist Voraussetzung dafür, dass Arbeitslosengeld I gezahlt werden kann. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit vorliegen. Sie kann persönlich bei der Agentur für Arbeit oder unter bestimmten Voraussetzungen online erfolgen.Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat nicht automatisch jeder, der seinen Arbeitsplatz verliert. Die Agentur für Arbeit prüft mehrere Voraussetzungen. Wichtig sind insbesondere:- Arbeitslosigkeit oder Beschäftigung von weniger als 15 Stunden pro Woche,
- rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung,
- Arbeitslosmeldung spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit,
- Erfüllung der Anwartschaftszeit,
- Verfügbarkeit für eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche,
- eigene Bemühungen, die Arbeitslosigkeit zu beenden.
Anwartschaftszeit und Rahmenfrist
Eine zentrale Voraussetzung für Arbeitslosengeld I ist die Anwartschaftszeit. In der Regel muss die arbeitslose Person innerhalb der letzten 30 Monate vor Arbeitslosmeldung und Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sein. Mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen können zusammengerechnet werden. Es muss also nicht zwingend ein einziges durchgehendes Arbeitsverhältnis über zwölf Monate bestanden haben. Auch andere Zeiten können unter bestimmten Voraussetzungen zählen, zum Beispiel Krankengeldbezug, Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr, freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, Jugendfreiwilligendienst oder freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung. Für Personen mit häufig kurz befristeten Beschäftigungen kann unter engen Voraussetzungen eine verkürzte Anwartschaftszeit gelten. Dann können bereits mindestens sechs Monate Versicherungszeit innerhalb der letzten 30 Monate ausreichen.Höhe des Arbeitslosengeldes I
Die Höhe des Arbeitslosengeldes I richtet sich vor allem nach dem vorherigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, der Steuerklasse und der Frage, ob ein Kind berücksichtigt wird. Vereinfacht gesagt wird aus dem Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate ein tägliches Bemessungsentgelt berechnet. Davon werden rechnerisch Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und eine Sozialversicherungspauschale abgezogen. Daraus ergibt sich das Leistungsentgelt. Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 Prozent des Leistungsentgelts. Wenn ein Kind im steuerlichen Sinne berücksichtigt wird, beträgt der erhöhte Leistungssatz 67 Prozent. Das Arbeitslosengeld I ist also nicht einfach das letzte Nettogehalt mal 60 oder 67 Prozent. Steuerklasse, Bemessungszeitraum, beitragspflichtiges Einkommen und besondere Erwerbsverläufe können das Ergebnis beeinflussen.Arbeitslosengeldrechner » (zur unverbindlichen Selbstberechnung)
Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I
Die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I hängt davon ab, wie lange die betroffene Person versicherungspflichtig war und wie alt sie bei Entstehung des Anspruchs ist. Wer jünger als 50 Jahre ist, kann höchstens 12 Monate Arbeitslosengeld I erhalten. Dafür müssen mindestens 24 Monate Versicherungspflichtzeiten vorliegen. Bei nur zwölf Monaten Versicherungszeit beträgt die Anspruchsdauer regelmäßig sechs Monate. Ab dem 50. Lebensjahr kann sich die Anspruchsdauer stufenweise verlängern. Möglich sind bis zu 15 Monate ab 50 Jahren, bis zu 18 Monate ab 55 Jahren und bis zu 24 Monate ab 58 Jahren, wenn jeweils ausreichend lange Versicherungszeiten vorhanden sind. Sperrzeiten, Ruhenszeiten, frühere Restansprüche und geförderte Weiterbildungen können die tatsächliche Bezugsdauer beeinflussen.Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I
Eine Sperrzeit kann eintreten, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält. Während einer Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld I gezahlt. Außerdem kann sich die Anspruchsdauer verkürzen. Typische Gründe für eine Sperrzeit sind:- Eigenkündigung ohne wichtigen Grund,
- Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund,
- verhaltensbedingte Kündigung,
- Ablehnung einer zumutbaren Arbeit,
- Ablehnung oder Abbruch einer Maßnahme,
- fehlende Eigenbemühungen,
- Meldeversäumnis,
- verspätete Arbeitsuchendmeldung.
Pflichten beim Bezug von Arbeitslosengeld I
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, muss bestimmte Pflichten beachten. Dazu gehören Meldepflichten, Mitwirkungspflichten, Mitteilungspflichten, Eigenbemühungen und die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Änderungen müssen der Agentur für Arbeit sofort mitgeteilt werden. Das gilt zum Beispiel bei Aufnahme eines Jobs, Nebentätigkeit, Krankheit, Umzug, Reise, Änderung der Bankverbindung, Änderung der Steuerklasse oder Bezug anderer Sozialleistungen. Auch Termine bei der Agentur für Arbeit müssen wahrgenommen werden. Wer ohne wichtigen Grund nicht erscheint, riskiert eine Sperrzeit.Nebenverdienst und Anrechnung von Einkommen
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I ist ein Nebenjob grundsätzlich möglich. Die Tätigkeit muss aber weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche umfassen. Wer 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt in der Regel nicht mehr als arbeitslos und muss sich abmelden. Einkommen aus einer Nebentätigkeit wird auf das Arbeitslosengeld I angerechnet, soweit es den Freibetrag übersteigt. Grundsätzlich bleiben 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Werbungskosten oder eine bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Nebentätigkeit können den Freibetrag erhöhen. Wichtig ist: Eine Nebentätigkeit muss der Agentur für Arbeit gemeldet werden, auch wenn der Verdienst voraussichtlich unter dem Freibetrag liegt.Vermögen, Lebensversicherung und Arbeitslosengeld
Beim Arbeitslosengeld I wird persönliches Vermögen grundsätzlich nicht geprüft. Das gilt auch für Sparguthaben, Wertpapiere oder eine Lebensversicherung. Anders kann es werden, wenn zusätzlich oder nach dem Ende des Arbeitslosengeldes I Bürgergeld beantragt wird. Dann prüft das Jobcenter Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft. Eine kapitalbildende Lebensversicherung kann beim Bürgergeld relevant sein, wenn sie verwertbar ist und nicht als geschützte Altersvorsorge gilt. Eine Risikolebensversicherung ist dagegen regelmäßig keine verwertbare Geldanlage, solange kein Versicherungsfall eingetreten ist. Bei kapitalbildenden Versicherungen kommt es auf Rückkaufswert, Vertragsbedingungen, Verwertungsausschluss und Altersvorsorgezweck an.Sozialversicherung beim Arbeitslosengeld I
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I besteht in der Regel weiterhin Schutz in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beiträge werden grundsätzlich von der Agentur für Arbeit getragen beziehungsweise abgeführt. Bei gesetzlich Versicherten läuft die Kranken- und Pflegeversicherung meist über die bisherige Krankenkasse weiter. In der Rentenversicherung werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs ebenfalls berücksichtigt, allerdings mit einer anderen Beitragsgrundlage als bei normaler Beschäftigung. Besondere Fragen können bei privater Krankenversicherung, Sperrzeiten, Ruhenszeiten oder dem Ende des Leistungsbezugs entstehen. In solchen Fällen sollte der Versicherungsschutz frühzeitig geklärt werden.Bewerbungskosten und Förderung der Arbeitssuche
Die Agentur für Arbeit kann Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende bei der Suche nach einer neuen Beschäftigung unterstützen. Dazu gehören zum Beispiel Bewerbungskosten, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen oder bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme. Solche Leistungen laufen heute in der Regel über das Vermittlungsbudget. Es handelt sich nicht um eine automatische Zahlung in fester Höhe, sondern um eine Ermessensleistung. Deshalb sollten Kosten möglichst vorab beantragt und mit der Vermittlungsfachkraft abgesprochen werden.Berufliche Weiterbildung während Arbeitslosigkeit
Eine berufliche Weiterbildung kann gefördert werden, wenn sie notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder zu vermeiden. Häufig erfolgt die Förderung über einen Bildungsgutschein. Während einer geförderten Weiterbildung kann Arbeitslosengeld I weitergezahlt werden. Die Anspruchsdauer wird dabei nicht immer im Verhältnis 1:1 verbraucht. Bei Arbeitslosengeld während beruflicher Weiterbildung gelten besondere Regeln. Ob eine Weiterbildung gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit. Maßnahme und Bildungsträger müssen dafür in der Regel zugelassen sein.Bürgergeld statt Hartz IV
Der Begriff Hartz IV wird im Alltag noch häufig verwendet, ist rechtlich aber veraltet. Das frühere Arbeitslosengeld II wurde zum 1. Januar 2023 durch das Bürgergeld ersetzt. Arbeitslosengeld I ist grundsätzlich vorrangig. Das bedeutet aber nicht, dass Bürgergeld erst nach dem vollständigen Ablauf des ALG-I-Anspruchs eine Rolle spielt. Wenn Arbeitslosengeld I nicht ausreicht, kann Bürgergeld unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend möglich sein. Vor Bürgergeld können je nach Haushalt auch Wohngeld oder Kinderzuschlag in Betracht kommen. Wer mit Arbeitslosengeld I Miete, Heizung und Lebensunterhalt nicht decken kann, sollte daher prüfen, welche ergänzende Leistung zuständig ist.Arbeitsrechtliche Fragen bei Kündigung und Aufhebungsvertrag
Viele Fragen rund um Arbeitslosengeld I entstehen bereits vor der Arbeitslosigkeit. Besonders wichtig sind Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung, Kündigungsfrist und mögliche Sperrzeit. Wer eine Kündigung erhält oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben soll, sollte nicht nur an die arbeitsrechtliche Seite denken, sondern auch an die Folgen für Arbeitslosengeld I, Krankenversicherung und mögliche Ruhens- oder Sperrzeiten. Weitere arbeitsrechtliche Informationen und Beratung finden Betroffene zum Beispiel bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.Fazit zum Arbeitslosengeld I
Arbeitslosengeld I soll den Einkommensausfall nach dem Verlust einer Beschäftigung abfedern. Es ist eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung und setzt vor allem ausreichende Versicherungszeiten, Arbeitslosmeldung, Verfügbarkeit und Eigenbemühungen voraus. Die wichtigsten Punkte sind: rechtzeitig arbeitsuchend melden, spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden, Unterlagen vollständig einreichen, Nebenjobs melden und Sperrzeiten vermeiden. Wenn das Arbeitslosengeld I nicht reicht oder der Anspruch endet, können ergänzende Leistungen wie Wohngeld, Kinderzuschlag oder Bürgergeld in Betracht kommen. Entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall.Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.
Kommentar schreiben




