Urlaub bei Kurzarbeit

Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
Urlaub und Kurzarbeit hängen enger zusammen, als viele Beschäftigte zunächst vermuten. Einerseits bleibt Urlaub auch während Kurzarbeit möglich. Andererseits kann Urlaub eine Rolle spielen, wenn Kurzarbeit vermieden oder verringert werden soll.

Wichtig ist vor allem die Unterscheidung zwischen Resturlaub, Urlaub aus dem aktuellen Urlaubsjahr und Kurzarbeit Null. Während Urlaub grundsätzlich weiterhin genommen werden kann, kann sich der Urlaubsanspruch bei vollständig ausgefallenen Arbeitstagen durch Kurzarbeit anteilig verringern.

Beschäftigte sollten Urlaub während Kurzarbeit deshalb immer mit dem Arbeitgeber abstimmen und nicht ohne Rücksprache eine Reise buchen.

Urlaub während Kurzarbeit ist grundsätzlich möglich

Auch während Kurzarbeit können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Urlaub nehmen. Kurzarbeit hebt den Urlaubsanspruch nicht automatisch auf.

Wer Urlaub nehmen möchte, muss ihn wie gewohnt beim Arbeitgeber beantragen beziehungsweise nach den betrieblichen Regeln abstimmen.

Der Arbeitgeber muss bei der Urlaubsplanung die Urlaubswünsche der Beschäftigten berücksichtigen. Gleichzeitig können betriebliche Belange, bestehende Urlaubspläne, Betriebsferien und die Kurzarbeit eine Rolle spielen.

Resturlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit

Resturlaub aus dem Vorjahr ist bei Kurzarbeit besonders wichtig. Resturlaub muss grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor er verfällt.

Wird Resturlaub nicht genutzt, obwohl er zur Vermeidung von Arbeitsausfall hätte eingesetzt werden können, kann die Agentur für Arbeit den Arbeitsausfall als nicht unvermeidbar ansehen.

Das kann Folgen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Denn Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist.

Urlaub aus dem aktuellen Urlaubsjahr

Auch Urlaub aus dem aktuellen Urlaubsjahr kann eine Rolle spielen. Er muss aber nicht in jedem Fall sofort vollständig vor Beginn der Kurzarbeit genommen werden.

Besteht bereits eine Urlaubsplanung, etwa durch Urlaubslisten, Urlaubsplan oder Betriebsferien, wird der Urlaub grundsätzlich zu den geplanten Zeiten genommen.

Wird von einer bestehenden Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen, kann dies problematisch sein. Dann kann die Agentur für Arbeit davon ausgehen, dass insoweit kein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt.

Vorrangige Urlaubswünsche der Beschäftigten

Urlaub darf nicht beliebig gegen die Interessen der Beschäftigten verplant werden. Vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen.

Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann nicht einfach den gesamten Jahresurlaub einseitig verplanen, nur um Kurzarbeit zu vermeiden.

Besonders schutzwürdig können zum Beispiel bereits geplante Reisen, Ferienzeiten mit Kindern, abgestimmter Familienurlaub oder andere nachvollziehbare persönliche Gründe sein.

Betriebsferien während Kurzarbeit

Betriebsferien können auch im Zusammenhang mit Kurzarbeit eine Rolle spielen. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser bei Betriebsferien mitbestimmen.

Betriebsferien können dazu beitragen, Arbeitsausfall zu vermeiden oder zu verringern. Sie müssen aber rechtlich sauber eingeführt und rechtzeitig geplant werden.

Eine formlose Urlaubsliste, ein Urlaubsplan oder eine Vereinbarung über Betriebsferien kann gegenüber der Agentur für Arbeit als Urlaubsplanung ausreichen.

Urlaubsentgelt bei Kurzarbeit

Wer während Kurzarbeit Urlaub nimmt, erhält für die Urlaubstage grundsätzlich Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber.

Das Urlaubsentgelt richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Grundlage ist grundsätzlich der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn, wobei bestimmte Verdienstausfälle wegen Kurzarbeit bei der Berechnung außer Betracht bleiben.

Das ist wichtig: Für echte Urlaubstage wird nicht einfach Kurzarbeitergeld gezahlt. Urlaub ist bezahlte Freistellung, kein Kurzarbeitsausfalltag.

Kein Kurzarbeitergeld für Urlaubstage

Für Urlaubstage besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. An Urlaubstagen fällt die Arbeit nicht wegen Kurzarbeit aus, sondern wegen bewilligtem Urlaub.

Der Arbeitgeber zahlt für diese Tage Urlaubsentgelt.

Kurzarbeitergeld wird dagegen für Arbeitsausfall gezahlt, wenn die Voraussetzungen der Kurzarbeit erfüllt sind.

Kurzarbeit Null und Urlaubsanspruch

Bei Kurzarbeit Null wird die Arbeit für bestimmte Tage oder Zeiträume vollständig auf null reduziert. Das kann Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass vollständig ausgefallene Arbeitstage wegen Kurzarbeit bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden können.

Das bedeutet: Fallen ganze Arbeitstage wegen Kurzarbeit vollständig aus, kann der Jahresurlaub anteilig geringer ausfallen. Diese Kürzung betrifft die Berechnung des Urlaubsanspruchs, nicht das Urlaubsentgelt für bereits gewährten Urlaub.

Urlaubskürzung bei einzelnen Ausfalltagen

Nicht nur volle Monate Kurzarbeit Null können relevant sein. Auch einzelne vollständig ausgefallene Arbeitstage können bei der Berechnung des Jahresurlaubs berücksichtigt werden.

Maßgeblich ist, an wie vielen Tagen im Urlaubsjahr tatsächlich Arbeitspflicht bestand.

Die Berechnung ähnelt dem Grundgedanken bei Teilzeit: Wer weniger Tage mit Arbeitspflicht hat, kann entsprechend weniger Urlaubstage benötigen, um dieselbe arbeitsfreie Erholungszeit zu erreichen.

Keine automatische Kürzung bei jeder Kurzarbeit

Nicht jede Kurzarbeit führt automatisch zu weniger Urlaub.

Wird die tägliche Arbeitszeit nur reduziert, aber an denselben Arbeitstagen weitergearbeitet, ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit Kurzarbeit Null.

Entscheidend ist, ob ganze Arbeitstage vollständig ausfallen und wie die Arbeitszeit im Urlaubsjahr verteilt ist.

Beispiel zur Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null

Ein Arbeitnehmer arbeitet normalerweise fünf Tage pro Woche und hat 30 Urlaubstage im Jahr. Wegen Kurzarbeit Null fällt die Arbeit in mehreren vollen Wochen vollständig aus.

Für diese ausgefallenen Arbeitstage bestand keine Arbeitspflicht. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub daher anteilig neu berechnen.

Die genaue Berechnung hängt vom Arbeitsrhythmus, der Zahl der regulären Arbeitstage und den vollständig ausgefallenen Kurzarbeitstagen ab.

Urlaub vor Beginn der Kurzarbeit

Wenn bereits vor Einführung der Kurzarbeit Urlaub geplant und genehmigt war, wird dieser Urlaub grundsätzlich zu den vereinbarten Zeiten genommen.

Der Arbeitgeber kann genehmigten Urlaub nicht ohne Weiteres einseitig verschieben, nur weil Kurzarbeit eingeführt wird.

Soll ein bereits genehmigter Urlaub geändert werden, sollte dies einvernehmlich geklärt werden.

Urlaub während laufender Kurzarbeit beantragen

Auch während laufender Kurzarbeit kann Urlaub beantragt werden. Beschäftigte sollten dabei aber beachten, dass sich die betriebliche Situation schnell ändern kann.

Wenn sich der Arbeitsbedarf kurzfristig erhöht oder Kurzarbeit ausgesetzt wird, kann der Arbeitgeber wieder Arbeitsleistung verlangen, soweit kein Urlaub bewilligt ist.

Deshalb sollte eine Reise erst gebucht werden, wenn der Urlaub genehmigt ist und keine betrieblichen Unklarheiten bestehen.

Kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen?

Der Arbeitgeber kann Urlaub nicht völlig frei einseitig anordnen. Er muss die gesetzlichen Regeln, Urlaubswünsche der Beschäftigten und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachten.

Gleichzeitig kann Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit eine Rolle spielen. Besonders Resturlaub, der sonst verfallen würde, muss grundsätzlich vor Kurzarbeitergeld eingesetzt werden.

Bei aktuellem Jahresurlaub kommt es stärker auf bestehende Urlaubsplanung, Urlaubswünsche und den Zeitpunkt im Urlaubsjahr an.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser bei Urlaubsgrundsätzen, Urlaubsplänen und Betriebsferien mitzubestimmen.

Auch die Einführung von Kurzarbeit ist mitbestimmungspflichtig.

In Betrieben mit Betriebsrat werden Kurzarbeit, Urlaubsplanung, Betriebsferien und mögliche Aufstockungen deshalb häufig in Betriebsvereinbarungen geregelt.

Resturlaub am Jahresende

Gegen Ende des Urlaubsjahres wird Resturlaub besonders relevant. Wenn Urlaub nicht mehr übertragen werden kann und bald verfällt, muss er zur Vermeidung von Kurzarbeit grundsätzlich eingebracht werden.

Wird dieser Urlaub nicht genommen, obwohl dadurch Arbeitsausfall hätte vermieden werden können, kann die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls fehlen.

Das kann dazu führen, dass Kurzarbeitergeld für entsprechende Ausfallzeiten nicht gezahlt wird.

Übertragener Urlaub aus dem Vorjahr

Übertragener Urlaub aus dem Vorjahr sollte während Kurzarbeit besonders sorgfältig geprüft werden.

Solcher Resturlaub muss regelmäßig eingesetzt werden, bevor er verfällt. Das gilt jedenfalls dann, wenn keine vorrangigen Urlaubswünsche entgegenstehen und der Urlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfall genutzt werden kann.

Beschäftigte sollten daher rechtzeitig klären, wie viele Resturlaubstage noch bestehen und bis wann diese genommen werden müssen.

Urlaubsgeld und Kurzarbeit

Urlaubsgeld ist vom Urlaubsentgelt zu unterscheiden.

Urlaubsentgelt ist die gesetzliche Fortzahlung des Arbeitsverdienstes während des Urlaubs. Urlaubsgeld ist dagegen eine zusätzliche Leistung, die sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergeben kann.

Ob Urlaubsgeld bei Kurzarbeit gekürzt werden darf, hängt von der jeweiligen Anspruchsgrundlage ab. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.

Krankheit im Urlaub während Kurzarbeit

Wer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank wird, sollte sich unverzüglich krankmelden und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Nach den allgemeinen Urlaubsregeln werden nachgewiesene Krankheitstage während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Bei Kurzarbeit kann die Abrechnung zusätzlich kompliziert werden. Deshalb sollten Krankheit, Urlaub und Kurzarbeit sauber dokumentiert werden.

Unbezahlter Urlaub und Kurzarbeit

Unbezahlter Urlaub ist kein normaler Erholungsurlaub. Für Zeiten unbezahlten Urlaubs besteht regelmäßig kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Wer unbezahlten Urlaub während Kurzarbeit vereinbaren möchte, sollte vorher klären, welche Folgen dies für Vergütung, Sozialversicherung und Kurzarbeitergeld hat.

In vielen Fällen ist bezahlter Erholungsurlaub rechtlich und finanziell klarer.

Urlaub im Bauhauptgewerbe

Im Bauhauptgewerbe und in einigen Bereichen der Bauwirtschaft gelten besondere Urlaubs- und Kurzarbeitsregeln.

Für gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe gelten besondere tarifliche Regelungen. Resturlaub aus dem Vorjahr muss dort für Kurzarbeitergeld nicht immer vorrangig eingebracht werden.

Für Angestellte im Bauhauptgewerbe und für andere Bereiche der Bauwirtschaft können wiederum andere Regeln gelten. Deshalb sollte in diesen Branchen der Tarifvertrag genau geprüft werden.

Praktische Tipps für Beschäftigte

Beschäftigte sollten bei Urlaub während Kurzarbeit einige Punkte beachten.

Sinnvoll ist:

  • Urlaubsanspruch und Resturlaub prüfen,
  • Urlaub frühzeitig beantragen,
  • Genehmigung abwarten, bevor eine Reise gebucht wird,
  • bei Kurzarbeit Null mögliche Kürzung des Urlaubsanspruchs beachten,
  • Urlaubsentgelt und Kurzarbeitergeld in der Abrechnung prüfen,
  • Krankheit während Urlaub sofort melden,
  • bei Unsicherheiten Betriebsrat, Personalabteilung oder Agentur für Arbeit ansprechen.

Gerade bei längerer Kurzarbeit lohnt sich ein genauer Blick auf die Lohnabrechnung und den verbleibenden Urlaubsanspruch.

Praktische Tipps für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten Urlaub und Kurzarbeit rechtzeitig und nachvollziehbar planen.

Wichtig ist:

  • Urlaubsplanung dokumentieren,
  • Resturlaub vor Verfall prüfen,
  • vorrangige Urlaubswünsche beachten,
  • Betriebsrat einbeziehen, falls vorhanden,
  • Urlaub und Kurzarbeit korrekt abrechnen,
  • Kurzarbeit Null bei der Urlaubsberechnung berücksichtigen,
  • Abweichungen von bestehender Urlaubsplanung begründen,
  • Unterlagen für mögliche Prüfungen der Agentur für Arbeit aufbewahren.

Fehler bei Urlaub und Kurzarbeit können zu Rückfragen, Korrekturen oder Rückforderungen führen.

Häufige Missverständnisse

Bei Urlaub und Kurzarbeit gibt es mehrere typische Missverständnisse.

Wichtig ist:

  • Urlaub ist auch während Kurzarbeit möglich.
  • Für Urlaubstage wird grundsätzlich Urlaubsentgelt gezahlt, kein Kurzarbeitergeld.
  • Resturlaub kann zur Vermeidung von Kurzarbeit vorrangig einzusetzen sein.
  • Aktueller Jahresurlaub muss nicht immer sofort vollständig vor Kurzarbeit verbraucht werden.
  • Bei Kurzarbeit Null kann der Urlaubsanspruch anteilig sinken.
  • Genehmigter Urlaub kann nicht beliebig wegen Kurzarbeit verschoben werden.
  • Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sind unterschiedliche Ansprüche.

Fazit zum Urlaub bei Kurzarbeit

Urlaub bleibt auch während Kurzarbeit möglich, muss aber sauber mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden.

Resturlaub muss grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden, bevor er verfällt. Beim Urlaub des aktuellen Jahres kommt es stärker auf bestehende Urlaubsplanung und vorrangige Urlaubswünsche an.

Bei Kurzarbeit Null oder vollständig ausgefallenen Arbeitstagen kann der Jahresurlaub anteilig neu berechnet werden. Für tatsächlich genommene Urlaubstage wird dagegen grundsätzlich Urlaubsentgelt gezahlt und kein Kurzarbeitergeld.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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