Qualifizierungschancengesetz: Weiterbildung für Beschäftigte
Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
- Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
- Warum wurde die Förderung erweitert?
- Welche Ziele verfolgt die Beschäftigtenförderung?
- Was hat sich seit 2019 verändert?
- Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
- Wer kann gefördert werden?
- Voraussetzungen der Weiterbildung
- Zugelassener Träger und zugelassene Maßnahme
- Was bedeutet „nicht nur arbeitsplatzbezogen“?
- Förderung der Lehrgangskosten
- Zuschuss zum Arbeitsentgelt
- Zusätzliche Förderung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
- Förderung bei fehlendem Berufsabschluss
- Antragstellung durch den Arbeitgeber
- Welche Unterlagen sind wichtig?
- Qualifizierungsgeld seit 2024
- Voraussetzungen für Qualifizierungsgeld
- Beschäftigtenförderung oder Qualifizierungsgeld?
- Sammelantrag für mehrere Beschäftigte
- Welche Weiterbildungen sind ausgeschlossen?
- Vorteile für Beschäftigte
- Vorteile für Arbeitgeber
- Rolle der Agentur für Arbeit
- Externe Informationen
- Fazit zum Qualifizierungschancengesetz
Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
Das Qualifizierungschancengesetz ist der Ausgangspunkt für eine deutlich ausgeweitete Weiterbildungsförderung von Beschäftigten. Früher standen bei der Förderung beruflicher Weiterbildung vor allem Arbeitslose und geringqualifizierte Personen im Mittelpunkt. Seit 2019 können auch Beschäftigte breiter gefördert werden. Der Begriff Qualifizierungschancengesetz wird bis heute häufig verwendet. Rechtlich maßgeblich sind inzwischen vor allem die aktuellen Vorschriften im SGB III, insbesondere § 82 SGB III zur Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktisch bedeutet das: Eine Weiterbildung kann gefördert werden, obwohl die Person noch beschäftigt ist. Die Förderung läuft dann in der Regel über den Arbeitgeber und die Agentur für Arbeit.Warum wurde die Förderung erweitert?
Die Arbeitswelt verändert sich durch Digitalisierung, Automatisierung, Strukturwandel, neue Technik und den demografischen Wandel. Viele Tätigkeiten verändern sich, manche Berufsbilder verschwinden, andere entstehen neu. Informationen zum Thema Digitalisierung finden sich zum Beispiel bei Fördermarkt zum Themenkomplex Digitalisierung. Der Staat will mit der Weiterbildungsförderung verhindern, dass Beschäftigte erst arbeitslos werden, bevor Qualifizierung einsetzt. Weiterbildung soll also nicht nur nach einer Kündigung helfen, sondern möglichst vorbeugend im bestehenden Arbeitsverhältnis. Auch ein Karriereschub durch Weiterbildungen kann weiterhin ein Nebeneffekt sein. Der Schwerpunkt der Förderung liegt aber vor allem darauf, Beschäftigung zu sichern und Beschäftigte auf veränderte Anforderungen vorzubereiten.Welche Ziele verfolgt die Beschäftigtenförderung?
Die Förderung soll Beschäftigte und Unternehmen dabei unterstützen, rechtzeitig auf Veränderungen zu reagieren. Wichtige Ziele sind:- Fachkräfte im Unternehmen halten,
- Arbeitslosigkeit vermeiden,
- Qualifikationen an neue Technik und Arbeitsprozesse anpassen,
- Beschäftigte für neue Aufgaben vorbereiten,
- berufliche Entwicklung ermöglichen,
- Geringqualifizierten einen Berufsabschluss ermöglichen,
- Unternehmen im Strukturwandel unterstützen.
Was hat sich seit 2019 verändert?
Das Qualifizierungschancengesetz hat den Zugang zur Weiterbildungsförderung für Beschäftigte geöffnet. Seitdem wurde die Förderung mehrfach angepasst und weiterentwickelt. Wichtige Punkte sind heute:- Weiterbildungsförderung ist auch während Beschäftigung möglich.
- Die Förderung ist nicht mehr nur auf ältere oder geringqualifizierte Beschäftigte beschränkt.
- Die Weiterbildung muss über kurzfristige arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgehen.
- Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden umfassen.
- Bildungsträger und Maßnahme müssen für die Förderung zugelassen sein.
- Arbeitgeber können Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt erhalten.
- Bei fehlendem Berufsabschluss kann besonders umfangreich gefördert werden.
- Für Betriebe im Strukturwandel gibt es zusätzlich das Qualifizierungsgeld.
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurde der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ab 2019 vorübergehend gesenkt. Diese Senkung war zeitlich befristet. Aktuell beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wieder 2,6 Prozent. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag grundsätzlich je zur Hälfte, also jeweils 1,3 Prozent. Die eigentliche Weiterbildungsförderung sollte aber nicht mit dem Beitragssatz verwechselt werden. Für Arbeitgeber und Beschäftigte sind heute vor allem die konkreten Fördervoraussetzungen, Zuschüsse und Antragswege wichtig.Wer kann gefördert werden?
Gefördert werden können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Die Förderung kommt insbesondere in Betracht, wenn:- Beschäftigte neue oder erweiterte berufliche Kenntnisse benötigen,
- sich Tätigkeiten durch Digitalisierung oder Strukturwandel verändern,
- ein Berufsabschluss fehlt,
- ein vorhandener Berufsabschluss am Arbeitsmarkt nicht mehr ausreicht,
- Beschäftigte für andere Aufgaben im Unternehmen qualifiziert werden sollen,
- Weiterbildung zur Sicherung des Arbeitsplatzes beiträgt.
Voraussetzungen der Weiterbildung
Eine Weiterbildung kann nicht beliebig gefördert werden. Sie muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wichtig sind insbesondere:- Die Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden.
- Die Stunden müssen nicht zwingend am Stück absolviert werden.
- Die Weiterbildung vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die über eine kurzfristige arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgehen.
- Der Bildungsträger ist für die Förderung zugelassen.
- Die konkrete Maßnahme ist für die Förderung zugelassen.
- Die Maßnahme darf nicht nur eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtschulung des Arbeitgebers sein.
- Der Antrag muss vor Beginn der Weiterbildung gestellt werden.
Zugelassener Träger und zugelassene Maßnahme
Für die Beschäftigtenförderung müssen Bildungsträger und Maßnahme zugelassen sein. Maßgeblich ist die Zulassung nach AZAV. Dabei geht es um zwei Ebenen:- Der Bildungsträger muss zugelassen sein.
- Die konkrete Weiterbildung muss ebenfalls zugelassen sein.
Was bedeutet „nicht nur arbeitsplatzbezogen“?
Die Förderung soll nicht jede kurzfristige betriebliche Anpassung finanzieren. Nicht förderfähig sind typischerweise Schulungen, die ausschließlich auf einen konkreten Arbeitsplatz oder eine kurzfristige betriebsinterne Einweisung bezogen sind. Förderfähig können dagegen Weiterbildungen sein, die breiter verwertbare berufliche Kenntnisse vermitteln. Beispiele:- neue digitale Kompetenzen, die über den aktuellen Arbeitsplatz hinaus nutzbar sind,
- Qualifikation für ein neues Tätigkeitsfeld,
- anerkannte berufliche Teilqualifikation,
- abschlussorientierte Weiterbildung,
- Weiterbildung für neue technische Verfahren oder Prozesse,
- Qualifikation für Engpassberufe oder stark veränderte Berufsbilder.
Förderung der Lehrgangskosten
Die Agentur für Arbeit kann die Lehrgangskosten vollständig oder teilweise übernehmen. Die Höhe der Förderung richtet sich vor allem nach der Betriebsgröße:| Betriebsgröße | Mögliche Übernahme der Lehrgangskosten |
| weniger als 50 Beschäftigte | bis zu 100 Prozent |
| 50 bis unter 500 Beschäftigte | bis zu 50 Prozent |
| 500 oder mehr Beschäftigte | bis zu 25 Prozent |
Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Neben den Lehrgangskosten kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn Beschäftigte wegen der Weiterbildung ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Der Zuschuss soll den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall abfedern. Auch hier richtet sich die Höhe der Förderung vor allem nach der Betriebsgröße.| Betriebsgröße | Möglicher Zuschuss zum Arbeitsentgelt |
| weniger als 50 Beschäftigte | bis zu 75 Prozent |
| 50 bis unter 500 Beschäftigte | bis zu 50 Prozent |
| 500 oder mehr Beschäftigte | bis zu 25 Prozent |
Zusätzliche Förderung durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
Liegt eine Qualifizierungsvereinbarung mit einem Sozialpartner vor, kann die Förderung erhöht werden. Das kann zum Beispiel eine Betriebsvereinbarung oder eine tarifvertragliche Regelung zur Weiterbildung sein. In solchen Fällen können sowohl die Übernahme der Lehrgangskosten als auch der Zuschuss zum Arbeitsentgelt um zusätzliche Prozentpunkte erhöht werden.Förderung bei fehlendem Berufsabschluss
Besonders wichtig ist die Förderung für Beschäftigte ohne Berufsabschluss oder mit nicht mehr verwertbarem Abschluss. Wenn eine Weiterbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, können die Förderung der Lehrgangskosten und der Arbeitsentgeltzuschuss deutlich höher ausfallen als bei normalen Anpassungsqualifizierungen. Das Ziel ist, Geringqualifizierten einen anerkannten Abschluss zu ermöglichen und ihre Beschäftigungschancen langfristig zu verbessern.Antragstellung durch den Arbeitgeber
Die Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter wird in der Regel durch den Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit beantragt. Der Arbeitgeber sollte vor Beginn der Weiterbildung Kontakt zum Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit aufnehmen. Wichtig ist:- Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden.
- Die Förderung sollte vor Vertragsabschluss und Kursstart geklärt sein.
- Die Beschäftigten müssen der Weiterbildung zustimmen.
- Die Weiterbildung muss mit dem Arbeitsverhältnis vereinbar sein.
- Die notwendigen Unterlagen müssen vollständig eingereicht werden.
Welche Unterlagen sind wichtig?
Für die Prüfung der Förderung benötigt die Agentur für Arbeit verschiedene Angaben. Typische Unterlagen und Informationen sind:- Angaben zum Unternehmen und zur Betriebsgröße,
- Angaben zur beschäftigten Person,
- Arbeitsvertrag beziehungsweise Angaben zu Arbeitszeit und Entgelt,
- Beschreibung der Weiterbildung,
- Nachweis über Zulassung von Träger und Maßnahme,
- Beginn, Ende und Umfang der Weiterbildung,
- Kosten der Maßnahme,
- Umfang der Freistellung,
- Begründung des Qualifizierungsbedarfs,
- gegebenenfalls Qualifizierungsvereinbarung, Betriebsvereinbarung oder Tarifregelung.
Qualifizierungsgeld seit 2024
Seit 2024 gibt es zusätzlich das Qualifizierungsgeld. Es richtet sich an Betriebe, bei denen ein erheblicher Teil der Beschäftigten wegen Strukturwandel qualifiziert werden muss. Das Qualifizierungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung. Es wird für den weiterbildungsbedingten Entgeltausfall gezahlt und beträgt grundsätzlich 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent. Im Unterschied zur klassischen Beschäftigtenförderung muss beim Qualifizierungsgeld nur der Bildungsträger zugelassen sein. Eine Zulassung der konkreten Weiterbildung ist hier nicht erforderlich.Voraussetzungen für Qualifizierungsgeld
Qualifizierungsgeld kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Wichtig sind insbesondere:- strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines wesentlichen Teils der Belegschaft,
- bei mindestens 250 Beschäftigten grundsätzlich mindestens 20 Prozent der Belegschaft betroffen,
- bei weniger als 250 Beschäftigten grundsätzlich mindestens 10 Prozent der Belegschaft betroffen,
- Betriebsvereinbarung oder betriebsbezogener Tarifvertrag über den Qualifizierungsbedarf und die Nutzung des Qualifizierungsgeldes,
- bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten reicht eine schriftliche Erklärung des Betriebs,
- die Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden,
- der Bildungsträger ist zugelassen,
- die Weiterbildung geht über kurzfristige arbeitsplatzbezogene Anpassung hinaus,
- der Arbeitgeber finanziert die Weiterbildung,
- die Beschäftigten stimmen der Qualifizierung zu.
Beschäftigtenförderung oder Qualifizierungsgeld?
Beschäftigtenförderung nach § 82 SGB III und Qualifizierungsgeld sind unterschiedliche Instrumente. Die klassische Beschäftigtenförderung kann für einzelne Beschäftigte oder mehrere vergleichbare Beschäftigte genutzt werden. Sie umfasst Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt. Das Qualifizierungsgeld ist stärker auf Betriebe im Strukturwandel ausgerichtet. Es hilft, wenn ein wesentlicher Teil der Belegschaft qualifiziert werden muss, damit Beschäftigung im aktuellen Betrieb erhalten bleibt. Welche Förderung passt, sollte mit dem Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit geklärt werden.Sammelantrag für mehrere Beschäftigte
Wenn mehrere Beschäftigte an derselben Weiterbildung teilnehmen sollen, kann ein Sammelantrag möglich sein. Das kann den Verwaltungsaufwand senken, wenn Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf vergleichbar sind. Beim Sammelantrag können Arbeitsentgeltzuschüsse, Lehrgangskosten und pauschalierte weitere Weiterbildungskosten gemeinsam beantragt werden.Welche Weiterbildungen sind ausgeschlossen?
Nicht gefördert werden in der Regel Maßnahmen, zu deren Durchführung der Arbeitgeber ohnehin gesetzlich verpflichtet ist. Ebenfalls problematisch sind:- kurzfristige Einweisungen,
- rein betriebsinterne Einarbeitungen,
- Schulungen zu ausschließlich betriebsspezifischer Software,
- Maßnahmen ohne ausreichenden beruflichen Qualifizierungswert,
- nicht zugelassene Träger oder Maßnahmen,
- Maßnahmen, die vor Antragstellung begonnen wurden.
Vorteile für Beschäftigte
Für Beschäftigte kann die Förderung viele Vorteile haben. Dazu gehören:- neue berufliche Kompetenzen,
- bessere Beschäftigungssicherheit,
- Vorbereitung auf neue Aufgaben,
- Chance auf einen Berufsabschluss,
- Verbesserung der Karrierechancen,
- geringeres Risiko späterer Arbeitslosigkeit.
Vorteile für Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber können profitieren. Mögliche Vorteile sind:- Fachkräfte im Unternehmen halten,
- Qualifikationslücken schließen,
- Beschäftigte für neue Technik vorbereiten,
- Personalabbau vermeiden,
- Arbeitgeberattraktivität verbessern,
- Zuschüsse zu Lehrgangskosten erhalten,
- Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der Weiterbildung erhalten.
Rolle der Agentur für Arbeit
Ansprechpartner ist der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit. Die Agentur berät zu:- passender Förderung,
- Voraussetzungen,
- Förderhöhe,
- Antragsverfahren,
- notwendigen Unterlagen,
- zugelassenen Trägern und Maßnahmen.
Externe Informationen
Weitere Informationen zur Weiterbildungsförderung bietet die Bundesagentur für Arbeit zur Förderung beruflicher Weiterbildung. Ältere oder private Übersichten können zusätzlich bei der Orientierung helfen. Dazu gehören zum Beispiel WBS Training zum Qualifizierungschancengesetz oder der bereits genannte Artikel von Fördermarkt zur Digitalisierung. Für konkrete Anträge sind aber die aktuellen Vorgaben der Agentur für Arbeit und die Entscheidung im Einzelfall maßgeblich.Fazit zum Qualifizierungschancengesetz
Das Qualifizierungschancengesetz hat den Weg für eine breitere Weiterbildungsförderung von Beschäftigten geöffnet. Heute ist vor allem die Beschäftigtenförderung nach § 82 SGB III wichtig. Gefördert werden können Weiterbildungen mit mehr als 120 Stunden, wenn sie über kurzfristige arbeitsplatzbezogene Anpassung hinausgehen und Träger sowie Maßnahme zugelassen sind. Arbeitgeber können Zuschüsse zu Lehrgangskosten und zum Arbeitsentgelt erhalten. Zusätzlich gibt es seit 2024 das Qualifizierungsgeld für Betriebe mit strukturwandelbedingtem Qualifizierungsbedarf eines wesentlichen Teils der Belegschaft. Wer eine Förderung nutzen möchte, sollte frühzeitig den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit kontaktieren und den Antrag immer vor Beginn der Weiterbildung stellen.Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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