Anwartschaftszeit Arbeitslosengeld - Rahmenfrist

Da es sich beim Arbeitslosengeld nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine Versicherungsleistung aus der Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung) handelt, muss für den Anspruch auf das Arbeitslosengeld eine Anwartschaftszeit erfüllt werden, die zwingende Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist.

In diesem Zusammenhang sprechen wir zunächst von der Regelanwartschaftszeit, einer kurzen Anwartschaftszeit und der Rahmenfrist, die hier erläutert werden.

Rahmenfrist

Grundlegend für die Anwartschaftszeiten ist die Rahmenfrist, in derer die Anwartschaftszeiten erfüllt sein müssen. Die Rahmenfrist beträgt 2 Jahre bzw. 720 Tage (zurückgerechnet vom Tag der Meldung bei der Arbeitsagentur). Die Regelung selbst findet sich im § 142 SGB III.

Wichtig ist allerdings, dass sich mehrere Rahmenfristen nicht überschneiden können und auch nicht zusammengerechnet (kumuliert) werden, so sieht es der § 142 Abs. 2 SGB III vor. Dies bedeutet, dass immer 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Meldung bei der Arbeitsagentur gerechnet werden muss, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Anwartschaftszeit in einer bereits vorherigen Rahmenfrist erfüllt hat.

Verlängerung der Rahmenfrist

Die Rahmenfrist kann sich von 2 Jahren auf bis zu 5 Jahre verlängern, wenn Übergangsgeld von einem Rehabilitationsträger gezahlt wird. Ein Rehabilitationsträger ist eine Einrichtung, die Maßnahmen und Leistungen zur sozialen, medizinischen und beruflichen Rehabilitation durchführt und erbringt. Diese können in erster Linie die Arbeitsagentur selbst, aber auch die gesetzliche Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie weitere nach § 6 Abs. 1 SGB IX sein.

Anwartschaftszeit (Regelanwartschaft)

Die Regelanwartschaftszeit beträgt 12 Monate, was bedeutet, dass der Antragsteller in den letzten 2 Jahren vor Antragstellung mindestens 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben muss. Dies ist zwingende Voraussetzung. Erfüllt er diese 12 Monate der Anwartschaftszeit in der Rahmenfrist nicht, besteht kein Anspruch auf das Arbeitslosengeld. Eine Möglichkeit wäre hier noch die „Kurze Anwartschaftszeit“.

Bei der Ermittlung der Anwartschaft ist ein Monat mit 30 Tagen zu rechnen. Ein Jahr (12 Monate) somit 360 Tage.

Kurze Anwartschaftszeit

Die kurze Anwartschaftszeit kommt gegebenenfalls dann zum Tragen, wenn der Arbeitslose während der letzten 2 Jahre (Rahmenfrist) keine vollen 12 Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat. Die kurze Anwartschaftszeit ist befristet bis zum 01.08.2012 und an folgende Voraussetzungen gebunden:

  • In den letzten 2 Jahren mindestens 6 Monate (180 Tage) sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
  • Überwiegend Beschäftigungsverhältnisse, die von vorne herein auf nicht länger als 6 Wochen befristet waren
  • Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitsuchendmeldung den Betrag von 30.660 Euro (2010 und 2011) nicht überschritten hat. Ab 01.01.2012 wird dieser Betrag auf 30.150 Euro angehoben. Dies ist die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV und bildet sich aus dem von der Deutschen Rentenversicherung ermittelten Durchschnittseinkommen deutscher Arbeitnehmer.

Um eine kurze Anwartschaftszeit geltend machen zu können, müssen die oben genannten Punkte der Agentur für Arbeit dargelegt und nachgewiesen werden.

Profitieren können von dieser Regelung Jene, die regelmäßig nur kurze Beschäftigungen am Stück vorweisen können, beispielsweise Künstler und Schauspieler, die in der Regel sehr befristete Engagements haben.

Erfüllung der Anwartschaftszeit

Grundsätzlich kann die Anwartschaftszeit durch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erfüllt werden. Aber auch andere Zeiten werden dieser Beschäftigung gleichgestellt:

  • Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ohne Entgeltzahlung (maximal 1 Monat)
  • Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung
  • Wehr- oder Zivildienst
  • Zeiten von Kurzarbeitergeld
  • Zeiten in denen bei Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld (medizinische Rehabilitation) und Krankentagegeld Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt wurden
  • Zeiten einer Rente wegen voller Erwerbsminderung der Rentenversicherung, sofern unmittelbar vor Rentenauszahlung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder Entgeltersatzleistungen nach SGB III bestanden
  • Zeiten der Kindererziehung von Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unmittelbar vor der Kindererziehung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder Entgeltersatzleistungen nach SGB III bestanden
  • Zeiten von Elterngeld/ Erziehungsgeld zählen nicht dazu!

Erfüllung der Anwartschaftszeiten im Ausland

Die Zeiten einer beitragspflichtigen Beschäftigung in einem EU-Staat (Europäische Union) oder einem Staat der EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) werden ebenfalls anerkannt.

Voraussetzung in diesen Fällen ist aber, dass unmittelbar vor der Arbeitslosenmeldung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

Artikel bewerten:
Hinweise zum Datenschutz

89 Bewertungen (Ø 3.1 von 5.0)

Artikel weiterempfehlen:
Share
Tweet
+1

24 Kommentare
Brunhilde am 20.10.23 um 06:59 Uhr
Hallo wenn ich vom 10.Januar bis 06 Juni fest angestellt war, habe ich dann eine Anwartschaft von 6 Monaten erfüllt? Wie werden "angebrochene" Monate gezählt?
ABCD am 11.06.23 um 14:52 Uhr
Hallo. Ich wüsste gerne wie lange meine Anwartschaftzeit erfüllt wäre. Vollzeit beschäftig vom 1.2.2017 bis 31.3.2022. Seitdem auf Reisen und nicht arbeitslos gemeldet. Wann endet nun die Anwartschaftzeit? Vielen Dank!
Gueny am 04.12.22 um 20:28 Uhr
Ich habe es so verstanden, dass auch der Bezug von Krankengeld als Anwartschaftszeit gilt. Was ist aber wenn man vor dem Krankengeld bereits das Arbeitslosengeld 1 bis auf 1 Woche ausgeschöpft hat - und danach fast 18 Monate Krankengeld erhalten hat und dann kurz vor Aussteuerung wieder gesund geworden ist und jetzt wieder Arbeitslosengeld 1 beantragt. Verstehe ich das richtig, dass man dann ja die Anwartschaft alleine durch den langen Bezug von Krankengeld erfüllt hat und mindestens dann erneut 6 bis 8 Monate Arbeitslosengeld 1 bekommen kann. Berechnet eben auf der Grundlage des versicherungspflichtigen Krankengeld.
Schorsch am 06.07.22 um 12:06 Uhr
Vergleiche dazu auch: https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-iii-143_ba045636.pdf
Schorsch am 06.07.22 um 11:32 Uhr
Wichtiger Hinweis, der hier noch nicht auftaucht: Ab 1.1.2020 gilt für die Erfüllung des Anspruchs auf ALG1 eine auf 30 Monate (z.Zt. 24 Monate) verlängerte Rahmenfrist. Das heißt, vom Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung bzw. dem Beginn der Arbeitslosigkeit wird zweieinhalb Jahre zurückgeschaut, ob die versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet 360 Tage (jeder Monat zählt 30 Tage) ergeben und somit der Anspruch auf Alg 1 erreicht ist. Bei der verkürzten Anwartschaft Alg 1 gibt es darüber hinaus noch weitere Neuerungen, so dass sich die Voraussetzungen dafür folgendermaßen gestalten: • in den letzten zweieinhalb (z.Zt. noch: zwei) Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) muss mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gearbeitet worden sein - daraus ergibt sich ein Anspruch auf 3 Monate Alg 1. Mehr Monate ergeben mehr Anspruch - immer im Verhältnis 2 zu 1. • es müssen überwiegend Beschäftigungsverhältnisse sein, die von vornherein auf nicht mehr als vierzehn (z.Zt. noch: zehn) Wochen befristet waren • das Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag der Beschäftigung an rückwärts, darf die 1 ½-fache (z.Zt.: einfache) Bezugsgröße (2020: 38.220 Euro davon 1 ½-fache: 57.330 Euro) nicht übersteigen.
justi2004 am 21.05.22 um 15:47 Uhr
seit 3 1/2 Jahren selbstständig im Gastgewerbe. Während der letzten Pandemie versicherungspflichtig für 5 Monate beschäftigt. Leider muss ich mein Gewerbe zum 31.05. aufgeben. Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1? Vor der Selbstständigkeit habe ich immer unselbstständig gearbeitet.
Sandra am 12.03.22 um 23:53 Uhr
Ein Beispiel Bezug Krankengeld für 18 Monate. Davor Bezug von ALG 1 (Anspruch komplett aufgebraucht 5 Tage nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit). In der Zeit des Krankengeldbezugs wurde gleichzeitig ein Kind erzogen (bis zum 3. Geburtstag waren es 3 Monate). Wie viele Monate zählen hier zur Anwartschaft für erneutes ALG 1 nach dem Bezug des Krankengeldes? Die Zeiten in denen Krankengeld bezogen wurde plus die Erziehungszeit des Kindes? Also 21 Monate. Oder nur die Zeiten in denen Krankengeld bezogen wurde (einschließlich der Erziehungszeit)? Also 18 Monate.
N7CX am 01.12.21 um 22:09 Uhr
Im Allgemeinen gilt: Man muss in den letzten 30 Monaten, mindestens 12 Monate versicherungspflichtig Beschäftigt gewesen sein (als versicherungspflichtig gelten Personen die gegen ein Arbeitsentgelt oder in einer Berufsausbildung beschäftigt sind, und und und §§ 24-28 SGBIII). Die Berechnung der 30 Monate beginnt an dem Tag wo man bereits arbeitslos und die Arbeitslosmeldung bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich / Coronabedingt ONLINE bekannt gegeben hat. Bekommt man die Kündigung vom Arbeitgeber an einem Wochenende oder einem Feiertag, an dem die Agentur geschlossen ist, sollte man sich am nächst möglichem Tag persönlich bei der Agentur melden und die Arbeitslosmeldung nachholen. Da nämlich die Agentur für Arbeit nicht dienstbereit war wird der Tag auf den Ursprünglichen Wochenendtag bzw. Feiertag zurückgerechnet. Bei Unterbrechungen innerhalb einer oder mehrerer Beschäftigungen entsteht eine neue Rahmenfrist, wodurch die letztendliche Rahmenfrist verkürzt wird. Trotz Verkürzung ist es aber möglich Anspruch auf Arbeitslosengeld zu bekommen, abhängig dafür sind die vorherigen Zeiten. In solch einem Fall einfach anrufen und einen Termin vereinbaren, bevor Zeit „verschenkt“ wird. Beispiel: Gearbeitet: 01.12.2020 – 25.11.2021 Arbeitslos seit 27.11.21 (SA) und Arbeitslosmeldung 29.11.21 (MO) Rahmenfrist 26.11.21 – 27.05.19 (Tag vor Erfüllung =Beginn Rahmenfrist) Versicherungspflichtige Zeiten in die Rahmenfrist einfügen 01.12.20 – 26.11.21 -> 11 Monate und 25 Tage Anwartschaft nicht erfüllt, keine 12 Monate ABER vorherige Zeiten?
Olze am 02.09.21 um 14:24 Uhr
Aus was besteht die 30 Monatige Rahmenfrist Bedingung beim Arbeitslosengeld ?, muß man 12 Monate in dieser Zeit durchgehend gearbeitet haben oder kann man in dieser Zeit auch 6 Monate gearbeitet haben und dann 6 Monate Arbeitslos und dann wieder 6 Monate gearbeitet haben, würde das langen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Werner Kiel am 03.07.20 um 08:49 Uhr
§ 143 Rahmenfrist (1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte. (3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn. Wichtig ist allerdings, dass sich mehrere Rahmenfristen nicht überschneiden können und auch nicht zusammengerechnet (kumuliert) werden, so sieht es der § 143 Abs. 2 SGB III vor. Dies bedeutet, dass immer (30 Monate) 2½ Jahre ab dem Zeitpunkt der Meldung bei der Arbeitsagentur gerechnet werden muss, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Anwartschaftszeit in einer bereits vorherigen Rahmenfrist erfüllt hat. Beispiel: Arbeitslosmeldung am 14.05.2020 minus 900Tage(Schaltjahr 2020) 901 = 14.11.2017. Innehalb der 30 Monate habe ich 694 Tage Anwartschaft=23,1 Monate. Also Anwartschaft gem. § 147 Grundsatz Tabelle 20 Monate -> bedeutet 10 Monate ALG 1. Nun bin ich 21.01.1961 geboren. Also 59 Jahre. Der erste Antrag war 15.03.2017 (ALG Tage 51) und 29.07.2017 ALG Tage 402 =453 ALG Tage. Wieviel ALG-Tage Stehen mir zu? Die Agentur sagt zum Zeitpunkt der Ersten Beantragung(15.3.17)war ich 56 Jahre. Neuantrag 14.5.20 Die Anwartschaft darf ja nicht in die Alte Anwartschaft hineinreichen.Vorher habe ich 6435 Tage (43 Jahre 10 Monate gearbeitet) Leider Stehen mir lt. BA jetzt 300 Tage + 87 Resttage(387ALG-Tage) noch zu. Ist die Anwartschaft so richtig? Müssen diese Zusammenhängend sein? Darf ja nicht hineinreichen oder? Gruß Werner
Biene am 19.04.20 um 04:37 Uhr
Hallo, Habe einen befristeten Arbeitsvertrag von 1 Jahr gehabt, Leider wurde ich aufgrund meiner Schilddrüsenerkrankung nach der Probezeit von 6 Monaten nicht übernommen. Habe danach 6 Monate Krankengeld bekommen. Habe ich Anspruch auf Alg1?
DD am 02.04.20 um 19:39 Uhr
Guten Tag, meine Partnerin war nun 5 Jahre in Elternzeit da wir 2014 Zwillinge bekamen. Davor war Sie 10 Jahre verischerungspflichtig angestellt. Verlänger sich durch eine Mehrlingsgeburt nun nicht die Anwwartschaft auf diese Zeit ? Wir haben heute einen Ablehnungsbescheid von ALG erhalten, da Sie in den letzten 24 Monaten keine 12 Monate gearbeitet hat. Ich finde dies nicht Fair, dass bei Mehrlingen eine Elternzeit von 5 Jahren angeboten wird, man dann aber keine Absicherung hat, wenn anschließend der Job nicht weitergeführt werden kann. In unserem Beispiel wäre die Arbeitsstelle 120 Kilometer entfernt von unserem Wohnort und haben daher die Stelle kündigen müssen.
Kako Meyer am 15.11.19 um 13:11 Uhr
Hallo, folgende Situation: Bei Arbeitgeber 1 am 31.10.2018 per Aufhebungsvertrag ausgeschieden, ein Jahr "Auszeit" ohne Beschäftigung, arbeitslos gemeldet zum 1.11.2019, Bescheid über ALG1 mit max. Bezugsdauer von 2 Jahren ist ergangen. Soweit, so gut. Meine Frage: Angenommen, ich hätte ab 1.1.2020 einen neuen Job, würde diesen aber nach weniger als einem Jahr wieder verlieren oder selbst aufgeben. Hätte ich dann bereits einen neuen Anspruch auf ALG1 erworben, und würde mir selbst meinen guten "alten" Anspruch, von dem ja noch 22 Monate nicht genutzt wären, kaputt machen? Bin gespannt auf eure Meinung.
Curly67 am 26.10.19 um 09:32 Uhr
Ich gebe kurz die Daten an, weil ich glaube, dass die Berechnung des Arbeitslosengeldes bezüglich der Tage falsch gelaufen ist, weil ich mittlerweile über 50 Jahre bin. ( 2017) 04.04.-31.07.2016 arbeitslos gemeldet davor ausgesteuert durch die KK ( 116 Tage ) 01.08.16-15.05.18 Umschulung durch DRV musste durch erneute Krankheiten leider abgebrochen werden 16.05.-02.10.2019 erkrankt und ausgesteuert 03.10.2019 arbeitslos EU Rente beantragt Müsste ich nicht, weil ich jetzt über 50 bin Anspruch auf 15 Monate anstatt 12 Monate haben, somit abzüglich der genommen 116 Tage, wegen der 5 Jahresfrist ( Anwartschaftszeit Umschulung ) 334 Tage haben, anstatt 244 Tage ???
Kronos2019 am 17.10.19 um 19:54 Uhr
Müssen diese 12 Monate denn zusammenhängend (also ohne tagewwise Unterbrechung) sein oder kann man sie zusammenrechnen? Hintergrund: ich bin regelmäßig sozialversicherungspflichtig beschäftigt, aber eben tageweise, mit den daraus resultierenden Ab- und Anmeldungen...
Helen am 10.08.19 um 14:52 Uhr
An Harry Dick: In diesem Fall entsteht kein neuer Anspruch, da du nicht erneut mindestens 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet hast. Daher wird bei erneuter Antragstellung ab dem 01.11.19 eine Weiterbewilligung des Restanspruchs erfolgen. Also die Resttage aus der ersten Bewilligung vom 01.01.19 würden verbraucht werden.
Harry Dick am 22.07.19 um 13:18 Uhr
Ich war von April 16 bis 31.12.18 durchgehend Beschäftigt, wenn auch bei 2 Arbeitgebern - die Übergänge verliefen lückenlos. zum 31.12.18 war mein Beschäftigungsverhältnis beendet und ich bezog für weniger als einen Monat ALG 1 - denn am 23.01.19 befand ich mich schon im neuen Job. Nun kann es sein, dass mein Arbeitsverhältnis zum 31.10.19 endet (steht noch aus) - meine Frage: Wäre die Anwartschaft trotzdem erfüllt? bzw. könnte man hier auch eine kurze Anwartschaft geltend machen?
Sunny am 20.06.19 um 14:47 Uhr
Das widerspricht sich aus meiner Sicht: "Zeiten der Kindererziehung von Kindern, die das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unmittelbar vor der Kindererziehung ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder Entgeltersatzleistungen nach SGB III bestanden" gleichzeitig schreiben Sie: "Zeiten von Elterngeld/ Erziehungsgeld zählen nicht dazu!" Wenn ein Arbeitnehmer in Elternzeit geht, erhält dieser (nach dem Mutterschaftsgeld) das Elterngeld. DANACH erfolgt der ALG1 Antrag.
Kati am 04.09.18 um 13:07 Uhr
mein Mann war seit 1997 bis Oktober 2015 berufstätig und Sozialvesicherungspflichtig, hat sich im Janusr 2017 Arbeitslös gemeldet und von Arbeitsagentur wurde den Antrag auf Arbeitslösengeld 1 abgelehnt. wer kann uns helfen
Rahen.M am 23.07.18 um 14:15 Uhr
Hallo. Meine Frage. Wie lange kann ich max. ALG1 Geld beziehen, wenn ich am 14.3.17 Angefangen habe und mein Vertrag am 26.7.18 ausläuft? 16 Monate und 12 Tage sind es die gearbeitet habe, habe ich nun einen Anspruch auf 6 oder 8 Monate? Werden volle Monate gezählt oder wie in meinem Fall vom 14.3? Danke für die Auskunft.
immergrün am 27.06.18 um 09:05 Uhr
Hallo,meine Frage war von 23.11.2004-31. 05.2018 in Vollbeschäftigung.Ab 01.06.2018 Arbeitslos gemeldet.Man schreibt mir das noch nicht entschieden werden kann da meine Arbeitsbescheinigung über den gesamten Zeitraum fehlen soll.Es müssen doch nur die letzten 2 Jahre nachgewiesen werden.Habe alles abgegeben.Das schreiben kam von einer anderen Agentur.
SiCz am 15.06.18 um 11:11 Uhr
Hallo. Ich wüsste gerne ob ich die Anwartsschaftzeit erfülle. Vollzeit beschäftig seid Mai 2009. Mutterschutz seit Juni 2016, Elternzeit bis August 2019. Letztes elterngeld im Mai 2018 erhalten, Chef will mir keine Teilzeitstelle in der Elternzeit geben, ist aber einverstanden, das ich woanders arbeite. Bewerbe mich schon seit Wochen, habe aber noch nichts gefunden. Laut diesen Fakten soll ich wohl Anspruch auf ALG I haben.
RalleRothose am 03.06.18 um 21:21 Uhr
Hallo ich habe die letzten 78 Woche Krankengeld bezogen. Die 2 Jahre davor war ich sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Habe ich jetzt eine Anwärter Schaft von 3.5 Jahren?
Bockelmann am 23.05.18 um 18:41 Uhr
Ich Frage mich warum mein Antrag abgelehnt wurde, wo doch meine Anwartschaftszeit aus 23 Monate ALG I und 78 Wochen Krankengeld bestand und mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch läuft.
Antwort von alg-i.de:
Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an das Jobcenter. Wir von alg-i.de können Ihnen in der Angelegenheit leider nicht weiterhelfen.

Kommentar schreiben

Hinweise zum Datenschutz