Arbeitslosengeld I: Höhe und Berechnung

Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I richtet sich vor allem nach dem vorherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, der Steuerklasse und der Frage, ob bei der Berechnung ein Kind berücksichtigt wird. Aus diesen Angaben wird ein täglicher Leistungssatz berechnet, der monatlich ausgezahlt wird.

Das Arbeitslosengeld I ist dabei nicht einfach ein fester Prozentsatz des letzten Nettogehalts. Die Agentur für Arbeit rechnet zunächst mit dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt, ermittelt daraus ein tägliches Bemessungsentgelt und zieht anschließend pauschalierte Abzüge ab. Erst daraus ergibt sich das sogenannte Leistungsentgelt.

Für einen vollen Kalendermonat wird das Arbeitslosengeld I mit 30 Tagen angesetzt. Der tatsächliche Monat kann also 28, 29, 30 oder 31 Tage haben; bei einem vollen Leistungsmonat zählt für die Auszahlung trotzdem die 30-Tage-Regel.

Wie wird Arbeitslosengeld I berechnet?

Die Berechnung des Arbeitslosengeldes I erfolgt vereinfacht in mehreren Schritten:

  • Ermittlung des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts im Bemessungszeitraum,
  • Berechnung eines durchschnittlichen täglichen Bemessungsentgelts,
  • rechnerischer Abzug von Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und einer Sozialversicherungspauschale,
  • Ermittlung des täglichen Leistungsentgelts,
  • Anwendung des allgemeinen oder erhöhten Leistungssatzes,
  • Auszahlung des täglichen Leistungssatzes für die jeweiligen Anspruchstage.

Der tägliche Leistungssatz wird bei einem vollen Monat mit 30 multipliziert. So entsteht der monatliche Zahlbetrag.

Faustregel: Arbeitslosengeld I beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Mit Kind sind es 67 Prozent.

Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I stützt sich in der Regel auf das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus den abgerechneten Entgeltzeiträumen vor dem Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses. Maßgeblich ist grundsätzlich der sogenannte Bemessungsrahmen von einem Jahr.

Der Bemessungszeitraum umfasst die abgerechneten Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb dieses Bemessungsrahmens. Daraus wird das durchschnittliche tägliche Bemessungsentgelt gebildet.

Kann innerhalb des einjährigen Bemessungsrahmens kein ausreichender Bemessungszeitraum mit Arbeitsentgelt festgestellt werden, kann der Bemessungsrahmen unter bestimmten Voraussetzungen auf zwei Jahre erweitert werden. Das ist zum Beispiel wichtig, wenn vor der Arbeitslosigkeit längere Zeiten ohne Arbeitsentgelt lagen.

Reicht auch der erweiterte Bemessungsrahmen nicht aus, kann eine fiktive Bemessung erfolgen. Dann wird nicht das frühere konkrete Entgelt zugrunde gelegt, sondern ein gesetzlich bestimmtes fiktives Arbeitsentgelt, das sich an der Qualifikation und der Tätigkeit orientiert, für die die Vermittlung hauptsächlich erfolgen soll.

Bemessungsentgelt und Leistungsentgelt

Das Bemessungsentgelt ist das durchschnittliche beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt pro Tag. Es ergibt sich aus dem Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum geteilt durch die Zahl der Tage, für die dieses Entgelt erzielt wurde.

Vom Bemessungsentgelt werden anschließend rechnerisch Abzüge vorgenommen. Dazu gehören:

  • eine Sozialversicherungspauschale,
  • die rechnerische Lohnsteuer nach der maßgeblichen Steuerklasse,
  • gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag.

Das Ergebnis ist das sogenannte Leistungsentgelt. Auf dieses Leistungsentgelt wird anschließend der Leistungssatz von 60 oder 67 Prozent angewendet.

Normaler und erhöhter Leistungssatz

Beim Arbeitslosengeld I wird zwischen dem allgemeinen und dem erhöhten Leistungssatz unterschieden.

Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 Prozent des Leistungsentgelts. Er gilt für Arbeitslose, bei denen kein Kind im steuerlichen Sinne zu berücksichtigen ist.

Der erhöhte Leistungssatz beträgt 67 Prozent des Leistungsentgelts. Er gilt, wenn die arbeitslose Person oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auf die Anzahl der Kinder kommt es für den Prozentsatz nicht an. Ein Kind reicht aus, um statt 60 Prozent den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent zu erhalten. Mehrere Kinder erhöhen den Prozentsatz nicht weiter.

Erhöhter Leistungssatz bei volljährigen Kindern

Auch volljährige Kinder können für den erhöhten Leistungssatz berücksichtigt werden, wenn sie steuerlich noch als Kind gelten. Das kann zum Beispiel bei Kindern in Ausbildung, Studium, Übergangszeit, Arbeitsuche bis zu bestimmten Altersgrenzen oder bei Kindern mit Behinderung der Fall sein.

Die früher häufig genannte starre Einkommensgrenze für volljährige Kinder ist in dieser Form überholt. Entscheidend ist heute, ob das Kind nach den steuerlichen Regeln noch berücksichtigt werden kann. In der Praxis orientiert sich die Agentur für Arbeit dabei an den Angaben und Nachweisen zum Kind, häufig auch an der Kindergeld- beziehungsweise Steuerbehandlung.

Wer ein volljähriges Kind hat, sollte deshalb Nachweise bereithalten, zum Beispiel Ausbildungsbescheinigung, Studienbescheinigung, Nachweis der Arbeitsuchendmeldung oder Unterlagen zur Behinderung.

Welche Rolle spielt die Steuerklasse?

Die Steuerklasse beeinflusst die rechnerische Lohnsteuer, die bei der Ermittlung des Leistungsentgelts abgezogen wird. Dadurch kann sie sich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes I auswirken.

Maßgeblich ist grundsätzlich die Steuerklasse, die für den Berechnungszeitraum relevant ist. Ein kurzfristiger Wechsel der Steuerklasse kurz vor der Arbeitslosigkeit kann problematisch sein und wird nicht immer in der gewünschten Weise berücksichtigt.

Bei Ehepaaren und Lebenspartnern sollte deshalb frühzeitig geprüft werden, welche Folgen ein Steuerklassenwechsel für das Arbeitslosengeld I haben kann. Entscheidend ist nicht nur die spätere Steuererstattung, sondern auch der laufende monatliche Zahlbetrag.

Zusätzliche Leistungen bei niedrigem Arbeitslosengeld

Fällt das Arbeitslosengeld I sehr niedrig aus, kann ergänzende Unterstützung möglich sein. Früher wurde dafür häufig der Begriff Arbeitslosengeld II verwendet. Heute spricht man in der Regel von Bürgergeld.

Ob zusätzlich Bürgergeld gezahlt wird, hängt nicht nur von der Höhe des Arbeitslosengeldes I ab. Maßgeblich sind der gesamte Bedarf, die Kosten der Unterkunft, weiteres Einkommen, Vermögen und die Situation der Bedarfsgemeinschaft.

In manchen Fällen kommen vorrangig auch Wohngeld oder Kinderzuschlag in Betracht. Wer mit dem Arbeitslosengeld I seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche ergänzende Leistung zuständig ist.

Arbeitslosengeld I nach der Ausbildung

Auch Auszubildende können nach dem Ende der Ausbildung Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, wenn sie die Anwartschaftszeit erfüllen. Das ist vor allem bei betrieblichen Ausbildungen relevant, weil während der Ausbildung in der Regel Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.

Für die Berechnung wird grundsätzlich die Ausbildungsvergütung beziehungsweise das beitragspflichtige Arbeitsentgelt herangezogen. Da Ausbildungsvergütungen häufig deutlich niedriger sind als spätere Facharbeitergehälter, fällt auch das Arbeitslosengeld I nach der Ausbildung oft vergleichsweise niedrig aus.

Wurde während der Ausbildung kein Arbeitsentgelt erzielt oder lässt sich kein ausreichender Bemessungszeitraum feststellen, kann eine fiktive Bemessung in Betracht kommen.

Arbeitslosengeld I nach Elternzeit

Nach einer Elternzeit kann grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zeiten der Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr können unter bestimmten Bedingungen für den Anspruch relevant sein.

Die Berechnung der Höhe ist jedoch vom konkreten Verlauf abhängig. Entscheidend ist, ob innerhalb des maßgeblichen Bemessungsrahmens noch genügend Zeiten mit Anspruch auf Arbeitsentgelt vorhanden sind.

Gibt es innerhalb des einjährigen oder erweiterten zweijährigen Bemessungsrahmens keinen ausreichenden Zeitraum mit Arbeitsentgelt, wird das Arbeitslosengeld I nicht nach dem alten Gehalt vor der Elternzeit berechnet. Stattdessen kann eine fiktive Bemessung erfolgen.

Wichtig ist außerdem: Wird das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit selbst gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet, kann eine Sperrzeit drohen, wenn kein wichtiger Grund nachgewiesen werden kann.

Fiktive Berechnung des Arbeitslosengeldes

Eine fiktive Berechnung kommt in Betracht, wenn kein ausreichender Bemessungszeitraum mit Arbeitsentgelt festgestellt werden kann. Das kann zum Beispiel nach längerer Elternzeit, längerer Krankheit, Rehabilitation, bestimmten Ausbildungen ohne Entgelt oder anderen besonderen Erwerbsverläufen vorkommen.

Bei der fiktiven Bemessung wird die arbeitslose Person einer Qualifikationsgruppe zugeordnet. Maßgeblich ist dabei vor allem, auf welche Beschäftigung sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in erster Linie erstrecken sollen.

Das fiktive Arbeitsentgelt ist häufig niedriger als ein früher tatsächlich erzieltes Gehalt. Deshalb kann das Arbeitslosengeld I nach längeren Unterbrechungen deutlich geringer ausfallen als erwartet.

Arbeitslosengeld I und Nebeneinkommen

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, darf grundsätzlich eine Nebenbeschäftigung ausüben. Wichtig ist jedoch, dass die Tätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Ab 15 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit gilt man in der Regel nicht mehr als arbeitslos.

Nebeneinkommen kann auf das Arbeitslosengeld I angerechnet werden. Dabei gibt es Freibeträge. Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I arbeiten möchte, sollte die Nebentätigkeit deshalb rechtzeitig der Agentur für Arbeit melden.

Pfändbarkeit von Arbeitslosengeld I

Arbeitslosengeld I ist eine laufende Geldleistung und kann grundsätzlich pfändbar sein, soweit die gesetzlichen Pfändungsgrenzen überschritten werden. Es wird insoweit ähnlich wie Arbeitseinkommen behandelt.

Bei einer Kontopfändung ist zusätzlich wichtig, dass der Schutz auf dem Konto nicht automatisch in jeder Situation greift. Betroffene sollten rechtzeitig prüfen, ob ein Pfändungsschutzkonto erforderlich ist und welche Freibeträge gelten.

Besonders bei Unterhaltsforderungen können abweichende Regeln gelten. Wer von einer Pfändung betroffen ist, sollte sich deshalb frühzeitig rechtlich oder bei einer Schuldnerberatung beraten lassen.

Fazit zur Höhe des Arbeitslosengeldes I

Die Höhe des Arbeitslosengeldes I hängt vor allem vom beitragspflichtigen Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum, der Steuerklasse und dem Kindermerkmal ab. Der allgemeine Leistungssatz beträgt 60 Prozent, der erhöhte Leistungssatz mit Kind 67 Prozent des Leistungsentgelts.

Besondere Lebenssituationen wie Ausbildung, Elternzeit, längere Krankheit oder fehlende Entgeltzeiten können die Berechnung deutlich verändern. In solchen Fällen sollte genau geprüft werden, ob eine normale oder fiktive Bemessung erfolgt und welche Nachweise für die Agentur für Arbeit wichtig sind.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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