Arbeitslosengeld I: Anspruch, Berechnung und Antrag
Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt. Gemeint ist das beitragsfinanzierte Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung, nicht das Bürgergeld.
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosmeldung und dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate pflicht- oder freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sein. Diese Zeiten können aus mehreren Beschäftigungen zusammengerechnet werden.
Auch bestimmte andere Versicherungszeiten können berücksichtigt werden, zum Beispiel Zeiten mit Krankengeldbezug, Kindererziehung bis zum dritten Lebensjahr, freiwilliger Versicherung in der Arbeitslosenversicherung oder Freiwilligendienst. In Sonderfällen, etwa bei häufig kurz befristeten Beschäftigungen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine verkürzte Anwartschaftszeit gelten.
- Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I
- Arbeitsuchend melden und arbeitslos melden
- Antrag auf Arbeitslosengeld I
- Berechnung des Arbeitslosengeldes
- Wie lange wird Arbeitslosengeld I gezahlt?
- Sperrzeit und Ruhen des Anspruchs
- Andere Entgeltersatzleistungen
- Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld und Insolvenzgeld
- Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld
Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Entscheidend ist nicht nur, dass ein Arbeitsverhältnis endet. Die Agentur für Arbeit prüft auch, ob die persönliche Verfügbarkeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Die betroffene Person ist beschäftigungslos oder arbeitet weniger als 15 Stunden pro Woche.
- Sie kann und darf grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
- Sie bemüht sich aktiv darum, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
- Sie steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung.
- Sie hat sich rechtzeitig arbeitsuchend und spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit arbeitslos gemeldet.
- Sie erfüllt die Anwartschaftszeit in der Arbeitslosenversicherung.
Wer diese Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann seinen Anspruch ganz oder teilweise verlieren. Häufige Probleme entstehen durch eine verspätete Meldung, fehlende Unterlagen oder eine mögliche Sperrzeit, etwa nach Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag.
Arbeitsuchend melden und arbeitslos melden
Bei der Agentur für Arbeit gibt es zwei wichtige Meldungen, die häufig verwechselt werden: die Arbeitsuchendmeldung und die Arbeitslosmeldung.
Die Arbeitsuchendmeldung soll möglichst früh erfolgen. Wer weiß, dass sein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem Ende arbeitsuchend melden. Erfährt man erst später von der Beendigung, etwa durch eine kurzfristige Kündigung, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen.
Die Arbeitsuchendmeldung kann online, telefonisch oder persönlich erfolgen. Sie dient dazu, frühzeitig eine neue Beschäftigung zu suchen und Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Wird diese Frist ohne wichtigen Grund versäumt, kann eine Sperrzeit von einer Woche eintreten.
Davon getrennt ist die Arbeitslosmeldung. Sie ist eine direkte Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld I. Die Arbeitslosmeldung kann frühestens drei Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit erfolgen und muss spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit vorliegen.
Die Arbeitslosmeldung ist inzwischen auch online möglich, wenn die Identifikation über die Online-Ausweisfunktion beziehungsweise einen geeigneten elektronischen Identitätsnachweis funktioniert. Alternativ kann sie persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Eine Arbeitsuchendmeldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht.
Antrag auf Arbeitslosengeld I
Mit der Arbeitslosmeldung gilt das Arbeitslosengeld in der Regel als beantragt. Für die tatsächliche Bewilligung müssen jedoch zusätzlich die notwendigen Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht werden. Der Antrag auf Arbeitslosengeld I kann online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit oder über die Agentur für Arbeit gestellt werden.
Wichtig sind insbesondere folgende Unterlagen und Angaben:
- Personalausweis, Reisepass oder ein anderes gültiges Ausweisdokument,
- Sozialversicherungsnummer beziehungsweise Rentenversicherungsnummer,
- Steuer-Identifikationsnummer und Steuerklasse,
- Bankverbindung,
- Kündigungsschreiben, Aufhebungsvertrag oder Befristungsende,
- Nachweise über Kinder, falls der erhöhte Leistungssatz relevant ist,
- Angaben zu früheren Beschäftigungen und möglichen Vorleistungen wie Krankengeld,
- Arbeitsbescheinigung des früheren Arbeitgebers.
Die Arbeitsbescheinigung wird heute häufig elektronisch vom Arbeitgeber an die Agentur für Arbeit übermittelt. Trotzdem sollte geprüft werden, ob alle Angaben vollständig vorliegen, denn fehlende oder fehlerhafte Arbeitsbescheinigungen können die Bewilligung verzögern.
Der Antrag sollte möglichst früh vorbereitet werden. Wer bereits arbeitslos ist, sollte ihn nicht aufschieben. Bewilligtes Arbeitslosengeld wird in der Regel monatlich rückwirkend ausgezahlt.
Berechnung des Arbeitslosengeldes
Die Höhe des Arbeitslosengeldes I richtet sich vor allem nach dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Nicht jedes Einkommen wird berücksichtigt; Minijobs oder nicht beitragspflichtige Bestandteile zählen in der Regel nicht zur Bemessungsgrundlage.
Aus dem Bruttoarbeitsentgelt wird zunächst ein tägliches Bemessungsentgelt ermittelt. Davon werden rechnerisch Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und ein pauschaler Sozialversicherungsabzug abgezogen. Daraus ergibt sich das sogenannte Leistungsentgelt.
Das Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent dieses pauschalierten Nettoentgelts. Wer mindestens ein Kind im steuerlichen Sinne hat oder dessen Ehepartner beziehungsweise Lebenspartner mindestens ein Kind hat, erhält in der Regel 67 Prozent.
Die Berechnung ist also nicht einfach das letzte Nettogehalt mal 60 oder 67 Prozent. Steuerklasse, beitragspflichtiges Einkommen, Kindermerkmal und der genaue Bemessungszeitraum können das Ergebnis beeinflussen.
Wie lange wird Arbeitslosengeld I gezahlt?
Die Dauer des Anspruchs hängt vor allem davon ab, wie lange in den letzten Jahren Versicherungspflicht bestanden hat und wie alt die arbeitslose Person bei Entstehung des Anspruchs ist.
Wer jünger als 50 Jahre ist, kann Arbeitslosengeld I höchstens zwölf Monate erhalten. Dafür müssen in der Regel mindestens 24 Monate Versicherungspflicht vorliegen. Bei nur zwölf Monaten Versicherungspflicht beträgt die Anspruchsdauer regelmäßig sechs Monate.
Ab dem 50. Lebensjahr kann sich die Anspruchsdauer stufenweise verlängern. Die längste Bezugsdauer beträgt bis zu 24 Monate und betrifft Arbeitslose ab 58 Jahren, wenn ausreichend lange Versicherungszeiten vorliegen.
Sperrzeit und Ruhen des Anspruchs
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann ruhen oder sich vermindern, wenn eine Sperrzeit eintritt. Das kann zum Beispiel passieren, wenn jemand selbst kündigt, einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, eine zumutbare Arbeit ablehnt oder sich nicht rechtzeitig arbeitsuchend meldet.
Eine Sperrzeit tritt nicht automatisch in jedem problematischen Fall ein. Entscheidend ist, ob ein wichtiger Grund nachgewiesen werden kann. Bei gesundheitlichen Gründen, familiären Umständen oder anderen besonderen Situationen sollte die Agentur für Arbeit deshalb frühzeitig informiert und entsprechende Nachweise sollten eingereicht werden.
Andere Entgeltersatzleistungen
Neben dem klassischen Arbeitslosengeld I gibt es weitere Entgeltersatzleistungen, die ebenfalls mit Beschäftigung, Arbeitsausfall oder Verdienstausfall zusammenhängen können. Sie ersetzen aber nicht automatisch das Arbeitslosengeld I und haben jeweils eigene Voraussetzungen.
Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld und Insolvenzgeld
Teilarbeitslosengeld kann in Betracht kommen, wenn jemand mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausübt und eine davon verliert. Die Berechnung bezieht sich dann grundsätzlich auf die weggefallene Beschäftigung, nicht auf das gesamte Einkommen aus allen Jobs.
Übergangsgeld kann bei bestimmten Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation oder Wiedereingliederung eine Rolle spielen. Es richtet sich vor allem an Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen Unterstützung bei der Rückkehr ins Berufsleben benötigen.
Insolvenzgeld schützt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber insolvent wird und Arbeitsentgelt nicht oder nicht vollständig gezahlt werden kann. Es betrifft typischerweise offene Lohnansprüche im Zusammenhang mit einem Insolvenzereignis.
Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld
Wer weiterhin beschäftigt ist, aber wegen eines erheblichen Arbeitsausfalls weniger verdient, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten. Kurzarbeitergeld soll einen Teil des Verdienstausfalls ausgleichen und Arbeitsplätze erhalten.
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine besondere Form des Kurzarbeitergeldes für bestimmte Branchen, vor allem im Baugewerbe und verwandten Bereichen. Es kommt in der Schlechtwetterzeit in Betracht, wenn Arbeit aus wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen ausfällt. Die Schlechtwetterzeit liegt in der Regel zwischen dem 1. Dezember und dem 31. März; für einzelne Branchen können Sonderregelungen gelten.
Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld und andere Entgeltersatzleistungen sollten deshalb immer getrennt betrachtet werden. Welche Leistung im Einzelfall möglich ist, hängt von Beschäftigungsstatus, Ursache des Verdienstausfalls und den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ab.




