Auszubildende bei Kurzarbeit
Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
- Ausbildung hat Vorrang vor Kurzarbeit
- Müssen Auszubildende in Kurzarbeit?
- Volle Ausbildungsvergütung für sechs Wochen
- Kurzarbeitergeld für Auszubildende nach sechs Wochen
- Was bedeutet „alles Zumutbare“?
- Ausbilderinnen und Ausbilder bei Kurzarbeit
- Azubis in andere Abteilungen versetzen
- Ausbildungsplan anpassen
- Berufsschule während Kurzarbeit
- Auszubildende zählen bei der Kurzarbeitsquote anders
- Kurzarbeit Null und Auszubildende
- Kündigung von Auszubildenden wegen Kurzarbeit
- Insolvenz des Ausbildungsbetriebs
- Schadensersatz bei mangelhafter Ausbildung
- Was Auszubildende tun sollten
- Was Arbeitgeber beachten müssen
- Mehrere Phasen der Kurzarbeit
- Höhe des Kurzarbeitergeldes bei Auszubildenden
- Übernahme nach Ausbildungsende während Kurzarbeit
- Fazit zu Auszubildenden bei Kurzarbeit
Ausbildung hat Vorrang vor Kurzarbeit
Bei Auszubildenden steht nicht nur die Arbeitsleistung im Vordergrund, sondern der Ausbildungszweck. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die berufliche Handlungsfähigkeit zu vermitteln und die Ausbildung planmäßig durchzuführen. Deshalb darf Kurzarbeit bei Auszubildenden nicht leichtfertig angeordnet werden. Der Arbeitgeber muss zunächst prüfen, wie die Ausbildung trotz Arbeitsausfall weitergeführt werden kann. Das gilt besonders, weil eine unterbrochene oder schlecht organisierte Ausbildung die Prüfungsvorbereitung, Ausbildungsqualität und berufliche Zukunft der Auszubildenden beeinträchtigen kann.Müssen Auszubildende in Kurzarbeit?
In der Regel sind Auszubildende nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Betrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen. Dazu kann der Ausbildungsbetrieb zum Beispiel:- den Ausbildungsplan vorübergehend umstellen,
- Ausbildungsinhalte vorziehen,
- theoretische Inhalte vertiefen,
- Azubis in eine andere Abteilung versetzen,
- betriebliche Lernaufgaben stellen,
- Unterweisungen oder interne Schulungen durchführen,
- Prüfungsvorbereitung ermöglichen,
- Ausbilderinnen und Ausbilder gezielt für die Betreuung einsetzen.
Volle Ausbildungsvergütung für sechs Wochen
Kann die Ausbildung wegen Arbeitsausfall nicht durchgeführt werden, haben Auszubildende zunächst Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung. Dieser Anspruch besteht bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sich Auszubildende für die Berufsausbildung bereithalten, die Ausbildung aber ausfällt. In der Praxis wird häufig auch von sechs Wochen oder 30 Arbeitstagen gesprochen. Bis zum Ablauf dieser Zeit erhalten Auszubildende grundsätzlich weiterhin ihre volle Ausbildungsvergütung.Kurzarbeitergeld für Auszubildende nach sechs Wochen
Nach Ablauf der sechs Wochen beziehungsweise 30 Arbeitstage kann in bestimmten Fällen auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Das gilt aber nur, wenn die allgemeinen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld erfüllt sind und die Kurzarbeit für Auszubildende tatsächlich unvermeidbar ist. Wichtig ist: Kurzarbeitergeld für Auszubildende ist eher ein Ausnahmefall. Der Betrieb muss weiterhin darlegen können, warum die Ausbildung nicht fortgeführt werden kann.Was bedeutet „alles Zumutbare“?
Der Betrieb muss nicht zaubern, aber er muss ernsthaft versuchen, die Ausbildung aufrechtzuerhalten. Zumutbare Maßnahmen können je nach Betrieb sein:- Wechsel in nicht von Kurzarbeit betroffene Abteilungen,
- Nachholen bisher nicht vermittelter Ausbildungsinhalte,
- Vermittlung theoretischer Inhalte im Betrieb,
- digitale Lernphasen,
- Projektarbeiten,
- Prüfungsvorbereitung,
- intensivere Betreuung durch Ausbilder,
- zeitweise Anpassung des Ausbildungsplans.
Ausbilderinnen und Ausbilder bei Kurzarbeit
Auch Ausbilderinnen und Ausbilder sind für die Fortführung der Ausbildung wichtig. Der Betrieb muss deshalb prüfen, ob die Betreuung der Auszubildenden weiterhin sichergestellt ist. Es kann problematisch sein, alle Ausbilder vollständig in Kurzarbeit zu schicken, wenn dadurch keine ordnungsgemäße Ausbildung mehr möglich ist. In vielen Fällen wird es nötig sein, zumindest einzelne Ausbilderinnen oder Ausbilder weiter einzusetzen, um Ausbildungsinhalte, Unterweisungen und Betreuung sicherzustellen.Azubis in andere Abteilungen versetzen
Wenn die bisherige Ausbildungsabteilung wegen Kurzarbeit kaum noch arbeiten kann, kann ein Wechsel in eine andere Abteilung sinnvoll sein. Das ist besonders naheliegend, wenn dort passende Ausbildungsinhalte vermittelt werden können. Der Wechsel darf aber nicht beliebig erfolgen. Er muss zum Ausbildungsberuf, zum Ausbildungsrahmenplan und zum Ziel der Ausbildung passen.Ausbildungsplan anpassen
Kurzarbeit kann dazu führen, dass der Ausbildungsplan vorübergehend angepasst werden muss. Das ist grundsätzlich möglich, wenn dadurch die Ausbildung sinnvoll fortgeführt wird. Beispielsweise können Inhalte vorgezogen werden, die sonst erst später geplant waren. Andere Inhalte können nachgeholt werden, wenn die betroffene Abteilung wieder arbeiten kann. Wichtig ist, dass am Ende der Ausbildung alle notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt wurden.Berufsschule während Kurzarbeit
Die Berufsschule bleibt von der betrieblichen Kurzarbeit grundsätzlich getrennt zu betrachten. Auszubildende müssen weiterhin am Berufsschulunterricht teilnehmen. Der Arbeitgeber muss Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freistellen. Kurzarbeit im Betrieb ändert daran grundsätzlich nichts. Auch Prüfungstermine, überbetriebliche Ausbildung oder verpflichtende Ausbildungsbestandteile sollten rechtzeitig mit Betrieb, Berufsschule und zuständiger Kammer abgestimmt werden.Auszubildende zählen bei der Kurzarbeitsquote anders
Für die Prüfung, ob ein erheblicher Arbeitsausfall im Betrieb vorliegt, werden Auszubildende bei der maßgeblichen Beschäftigtenzahl nicht wie normale Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitgezählt. Das ist wichtig, weil Kurzarbeitergeld grundsätzlich nur gewährt werden kann, wenn im jeweiligen Kalendermonat ein bestimmter Anteil der Beschäftigten von einem erheblichen Entgeltausfall betroffen ist. Für die konkrete Anzeige und Berechnung sollte der Arbeitgeber die aktuellen Vorgaben der Agentur für Arbeit beachten.Kurzarbeit Null und Auszubildende
Bei Kurzarbeit Null wird die Arbeit vorübergehend vollständig eingestellt. Für Auszubildende ist das besonders problematisch, weil dann auch die praktische Ausbildung gefährdet sein kann. Trotzdem gilt auch hier: Der Betrieb muss zunächst prüfen, ob Ausbildung auf andere Weise möglich ist. Erst wenn der Geschäftsbetrieb tatsächlich weitgehend stillsteht und keine sinnvollen Ausbildungsmöglichkeiten mehr bestehen, kann Kurzarbeit für Auszubildende in Betracht kommen.Kündigung von Auszubildenden wegen Kurzarbeit
Kurzarbeit allein rechtfertigt in der Regel keine Kündigung von Auszubildenden. Nach der Probezeit kann ein Ausbildungsverhältnis durch den Ausbildungsbetrieb nur unter strengen Voraussetzungen gekündigt werden. Wirtschaftliche Schwierigkeiten oder Kurzarbeit im Betrieb reichen dafür nicht automatisch aus. Eine Kündigung kommt eher in extremen Fällen in Betracht, etwa wenn der Betrieb dauerhaft stillgelegt wird und die Ausbildung tatsächlich nicht mehr fortgeführt werden kann. Weitere Informationen stehen im Artikel zur Kündigung.Insolvenz des Ausbildungsbetriebs
Kommt es zur Insolvenz, ist die Situation für Auszubildende besonders ernst. Trotzdem endet das Ausbildungsverhältnis nicht automatisch allein durch die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter oder Betrieb muss prüfen, ob die Ausbildung fortgesetzt werden kann. Ist dies nicht möglich, sollte möglichst früh ein anderer Ausbildungsbetrieb gesucht werden. Dabei können die Agentur für Arbeit, die zuständige Kammer, also zum Beispiel Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer, die Berufsschule und gegebenenfalls die Jugend- und Auszubildendenvertretung helfen.Schadensersatz bei mangelhafter Ausbildung
Wenn ein Betrieb seine Ausbildungspflichten verletzt und dadurch ein Schaden entsteht, können rechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Das kann zum Beispiel relevant werden, wenn Auszubildende wegen fehlender Ausbildung nicht zur Prüfung zugelassen werden, die Prüfung nicht bestehen oder Ausbildungsinhalte dauerhaft nicht vermittelt werden. Ob tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab. Betroffene sollten sich frühzeitig beraten lassen und dokumentieren, welche Ausbildungsinhalte ausgefallen sind.Was Auszubildende tun sollten
Auszubildende sollten bei Kurzarbeit im Betrieb nicht einfach abwarten, sondern aktiv klären, wie die Ausbildung weiterläuft. Sinnvoll ist vor allem:- Ausbildungsplan prüfen,
- mit Ausbilderin oder Ausbilder sprechen,
- klären, welche Abteilung oder Lerninhalte vorgesehen sind,
- Berufsschulpflicht weiter beachten,
- ausgefallene Ausbildungsinhalte dokumentieren,
- bei Problemen Betriebsrat oder Jugend- und Auszubildendenvertretung ansprechen,
- gegebenenfalls Kontakt zur zuständigen Kammer aufnehmen.
Was Arbeitgeber beachten müssen
Arbeitgeber sollten Kurzarbeit bei Auszubildenden besonders sorgfältig prüfen und dokumentieren. Wichtig ist insbesondere:- Ausbildung vorrangig fortführen,
- alle zumutbaren Alternativen prüfen,
- Ausbildungsplan gegebenenfalls anpassen,
- Ausbilderverfügbarkeit sicherstellen,
- Auszubildende informieren,
- Berufsschule und Kammer bei Bedarf einbeziehen,
- volle Ausbildungsvergütung für sechs Wochen beachten,
- Kurzarbeitergeld für Azubis erst nach Ablauf dieser Zeit prüfen.
Mehrere Phasen der Kurzarbeit
Kommt es im Betrieb zu mehreren getrennten Phasen der Kurzarbeit, kann für Auszubildende erneut ein Anspruch auf volle Ausbildungsvergütung für sechs Wochen beziehungsweise 30 Arbeitstage entstehen. Das gilt insbesondere, wenn nach einer längeren Unterbrechung erneut Kurzarbeit notwendig wird und die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld wieder vorliegen. Arbeitgeber sollten solche Phasen sauber dokumentieren und mit der Agentur für Arbeit abstimmen.Höhe des Kurzarbeitergeldes bei Auszubildenden
Wenn nach Ablauf der Fortzahlungszeit tatsächlich Kurzarbeitergeld für Auszubildende gezahlt wird, gelten grundsätzlich die normalen Leistungssätze. Das Kurzarbeitergeld beträgt dann in der Regel:- 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz,
- 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz bei erhöhtem Leistungssatz mit berücksichtigungsfähigem Kind.
Übernahme nach Ausbildungsende während Kurzarbeit
Wenn Auszubildende ihre Ausbildung beenden und anschließend in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, kann Kurzarbeitergeld für sie möglich sein. Das gilt auch dann, wenn der Betrieb bereits Kurzarbeit eingeführt hat, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. In solchen Fällen geht es nicht mehr um Kurzarbeit während des Ausbildungsverhältnisses, sondern um Kurzarbeitergeld für neu übernommene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Ausbildungsende.Fazit zu Auszubildenden bei Kurzarbeit
Auszubildende sollen bei Kurzarbeit besonders geschützt werden. Der Ausbildungsbetrieb muss zunächst alles Zumutbare tun, um die Ausbildung fortzuführen. Ist Kurzarbeit für Auszubildende trotzdem unvermeidbar, besteht zunächst Anspruch auf volle Ausbildungsvergütung für sechs Wochen beziehungsweise 30 Arbeitstage. Erst danach kann in bestimmten Fällen Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Für Azubis ist wichtig, dass Ausbildungsinhalte nicht dauerhaft verloren gehen. Bei Problemen sollten Ausbilder, Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Berufsschule, Kammer oder Agentur für Arbeit frühzeitig eingeschaltet werden.Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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