Leiharbeiter bei Kurzarbeit
Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
- Was bedeutet Leiharbeit?
- Können Leiharbeiter Kurzarbeitergeld erhalten?
- Warum gilt für Zeitarbeit eine Sonderlage?
- Sonderregelungen für Zeitarbeit sind ausgelaufen
- Kurzarbeit im Einsatzbetrieb
- Entleiher und Verleiher nicht verwechseln
- Was passiert, wenn der Einsatz wegfällt?
- Lohnanspruch ohne Einsatz
- Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit
- Minusstunden bei Einsatzmangel
- Kündigung bei fehlendem Einsatz
- Befristete Verträge in der Zeitarbeit
- Kurzarbeit bei der Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmer
- Equal Pay und Gleichstellung
- Qualifizierung statt Kurzarbeit
- Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit
- Was Leiharbeitnehmer prüfen sollten
- Was Zeitarbeitsunternehmen beachten müssen
- Was gilt bei Arbeitslosigkeit nach Zeitarbeit?
- Frühzeitig arbeitsuchend melden
- Historische Sonderregeln und alte Urteile
- Fazit zu Leiharbeitern bei Kurzarbeit
Was bedeutet Leiharbeit?
Leiharbeit wird auch Zeitarbeit oder Arbeitnehmerüberlassung genannt. Dabei ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei einem Zeitarbeitsunternehmen angestellt. Dieses Zeitarbeitsunternehmen ist der Arbeitgeber und wird rechtlich als Verleiher bezeichnet. Der Betrieb, in dem die Arbeit tatsächlich geleistet wird, heißt Entleiher oder Einsatzbetrieb. Das bedeutet:- Der Arbeitsvertrag besteht mit dem Verleiher.
- Der Lohn wird vom Verleiher gezahlt.
- Der Einsatz erfolgt im Betrieb des Entleihers.
- Die Arbeitsleistung wird in die Organisation des Entleihers eingebunden.
- Die arbeitsrechtliche Verantwortung bleibt aber grundsätzlich beim Verleiher.
Können Leiharbeiter Kurzarbeitergeld erhalten?
Nach aktueller Rechtslage können Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Stammbelegschaft eines Betriebs. Wenn der Entleiher Kurzarbeit einführt, betrifft das zunächst seine eigenen Beschäftigten. Leiharbeitnehmer gehören aber arbeitsrechtlich nicht zu dieser Stammbelegschaft. Auch das Zeitarbeitsunternehmen kann den Verdienstausfall bei Nichteinsatz nicht ohne Weiteres auf Kurzarbeitergeld verlagern. Das Beschäftigungsrisiko liegt bei der Zeitarbeitsfirma.Warum gilt für Zeitarbeit eine Sonderlage?
Bei Leiharbeit besteht das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen. Dieses Unternehmen trägt grundsätzlich das Risiko, ob es die Beschäftigten bei Kunden einsetzen kann. Fällt ein Einsatz im Kundenbetrieb weg, bedeutet das nicht automatisch, dass der Lohnanspruch entfällt. Das Zeitarbeitsunternehmen muss prüfen, ob ein anderer Einsatz möglich ist. Kann kein Einsatz gefunden werden, ist das zunächst ein Problem des Verleihers. Die fehlende Einsatzmöglichkeit wird nicht automatisch zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld.Sonderregelungen für Zeitarbeit sind ausgelaufen
In der Vergangenheit gab es befristete Sonderregelungen, durch die Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer möglich war. Solche Sonderregelungen gab es unter anderem in besonderen Krisenphasen, etwa während der Corona-Pandemie und zeitweise im Zusammenhang mit der Energiekrise. Diese Sonderöffnung war jedoch befristet. Seit dem Auslaufen der Regelung gilt wieder der Grundsatz: Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können kein Kurzarbeitergeld erhalten.Kurzarbeit im Einsatzbetrieb
Wenn der Einsatzbetrieb Kurzarbeit einführt, kann das für Leiharbeitnehmer trotzdem praktische Folgen haben. Der Entleiher kann den Einsatz von Leiharbeitnehmern reduzieren oder beenden, wenn weniger Arbeit vorhanden ist. Häufig werden Leiharbeitskräfte früher abgemeldet als die Stammbelegschaft. Für die Leiharbeitnehmer bedeutet das aber nicht automatisch Kurzarbeit. Sie bleiben beim Zeitarbeitsunternehmen beschäftigt. Das Zeitarbeitsunternehmen muss dann prüfen, ob ein anderer Einsatz angeboten werden kann.Entleiher und Verleiher nicht verwechseln
Bei Kurzarbeit in der Zeitarbeit ist wichtig, die Rollen sauber zu unterscheiden. Der Entleiher ist der Betrieb, in dem gearbeitet wird. Er kann für seine eigenen Beschäftigten Kurzarbeit anzeigen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Verleiher ist das Zeitarbeitsunternehmen. Dort besteht der Arbeitsvertrag. Ansprüche auf Lohn, Einsatz, Urlaub, Arbeitszeitkonto oder Kündigung richten sich grundsätzlich gegen das Zeitarbeitsunternehmen.Was passiert, wenn der Einsatz wegfällt?
Fällt der Einsatz im Entleihbetrieb weg, muss das Zeitarbeitsunternehmen zunächst nach einer anderen Einsatzmöglichkeit suchen. Möglich sind zum Beispiel:- ein anderer Einsatz beim bisherigen Kunden,
- ein Einsatz bei einem anderen Kunden,
- eine andere zumutbare Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsvertrags,
- Qualifizierung oder Einarbeitung,
- Abbau von Arbeitszeitguthaben, soweit rechtlich zulässig.
Lohnanspruch ohne Einsatz
Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Vergütung, wenn das Zeitarbeitsunternehmen sie nicht einsetzen kann, obwohl sie arbeitsbereit sind. Das ist ein wichtiger Schutz in der Zeitarbeit. Der Arbeitgeber darf das Risiko fehlender Einsatzmöglichkeiten nicht einfach vollständig auf die Beschäftigten verlagern. In der Praxis sollte bei einsatzfreien Zeiten genau geprüft werden, was im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und auf dem Arbeitszeitkonto geregelt ist.Arbeitszeitkonto in der Zeitarbeit
In der Zeitarbeit spielen Arbeitszeitkonten häufig eine große Rolle. Wenn ein Einsatz wegfällt, versucht der Arbeitgeber manchmal, Plusstunden abzubauen. Das kann grundsätzlich zulässig sein, wenn die Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eingehalten werden. Problematisch wird es, wenn einsatzfreie Zeiten einseitig zu Lasten der Beschäftigten gebucht werden, obwohl diese arbeitsbereit waren. Leiharbeitnehmer sollten ihre Arbeitszeitnachweise daher sorgfältig prüfen.Minusstunden bei Einsatzmangel
Minusstunden sind in der Zeitarbeit besonders heikel. Beschäftigte sollten nicht ohne Weiteres Minusstunden akzeptieren, nur weil der Verleiher keinen Einsatz gefunden hat. Wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer arbeitsbereit ist und der Arbeitgeber keinen Einsatz anbieten kann, liegt das Risiko grundsätzlich beim Arbeitgeber. Ob eine konkrete Buchung auf dem Arbeitszeitkonto zulässig ist, hängt vom Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Einzelfall ab.Kündigung bei fehlendem Einsatz
Wenn ein Einsatz wegfällt und dauerhaft kein anderer Auftrag vorhanden ist, kann das Zeitarbeitsunternehmen unter Umständen eine Kündigung prüfen. Eine Kündigung ist aber nicht automatisch wirksam, nur weil ein einzelner Einsatz endet. Der Arbeitgeber muss darlegen können, dass keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht und die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen stehen im Artikel zur Kündigung.Befristete Verträge in der Zeitarbeit
Viele Beschäftigungen in der Zeitarbeit sind befristet oder auf bestimmte Einsatzzeiträume ausgerichtet. Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag aus, endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der Befristung, wenn keine Verlängerung vereinbart wird. Das ist etwas anderes als Kurzarbeit. Kurzarbeitergeld schützt nicht vor dem Auslaufen einer wirksamen Befristung.Kurzarbeit bei der Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmer
Wenn der Entleiher Kurzarbeit einführt, betrifft dies normalerweise seine eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Für Leiharbeitnehmer ergibt sich ein anderer Ablauf:| Beschäftigtengruppe | Arbeitgeber | Kurzarbeitergeld |
| Stammbelegschaft des Einsatzbetriebs | Entleiher | möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind |
| Leiharbeitnehmer im Einsatzbetrieb | Zeitarbeitsunternehmen | grundsätzlich nicht möglich |
Equal Pay und Gleichstellung
Leiharbeitnehmer haben während der Überlassung grundsätzlich Anspruch auf wesentliche Arbeitsbedingungen wie vergleichbare Arbeitnehmer im Entleihbetrieb. Dazu gehört auch das Arbeitsentgelt, soweit keine zulässige tarifliche Abweichung greift. Diese Gleichstellung bedeutet aber nicht, dass Leiharbeitnehmer bei Kurzarbeit automatisch wie die Stammbelegschaft des Entleihers behandelt werden. Entscheidend bleibt: Der Arbeitsvertrag besteht mit dem Verleiher, und Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer ist nach aktueller Rechtslage grundsätzlich ausgeschlossen.Qualifizierung statt Kurzarbeit
Wenn Einsätze wegfallen, kann Qualifizierung eine Alternative sein. Zeitarbeitsunternehmen können einsatzfreie Zeiten nutzen, um Beschäftigte weiterzubilden oder auf andere Tätigkeiten vorzubereiten. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein bei:- neuen technischen Anforderungen,
- fehlenden Zertifikaten,
- Sprach- oder Fachkenntnissen,
- Staplerschein,
- Schweiß- oder Sicherheitsqualifikationen,
- EDV- oder Branchenkenntnissen.
Arbeitnehmerüberlassung zur Vermeidung von Kurzarbeit
Es gibt Fälle, in denen Betriebe Arbeitnehmer vorübergehend an andere Unternehmen überlassen, um Kurzarbeit oder Entlassungen zu vermeiden. Das betrifft aber nicht die klassische Zeitarbeit durch gewerbsmäßige Verleiher, sondern besondere Konstellationen der gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung. Diese Fälle sollten nicht mit Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer verwechselt werden. Es geht dabei um die Frage, ob Beschäftigte eines Unternehmens vorübergehend in einem anderen Betrieb eingesetzt werden können, um Arbeitsausfall zu vermeiden.Was Leiharbeitnehmer prüfen sollten
Wenn ein Einsatz wegen Kurzarbeit oder Auftragsmangel endet, sollten Leiharbeitnehmer ihre Rechte prüfen. Wichtig sind insbesondere:- Wer ist der Arbeitgeber?
- Was steht im Arbeitsvertrag?
- Welcher Tarifvertrag gilt?
- Wie wird das Arbeitszeitkonto geführt?
- Wurden Plusstunden korrekt abgebaut?
- Werden unzulässig Minusstunden gebucht?
- Wurde ein neuer Einsatz angeboten?
- Wird Lohn weitergezahlt?
- Gibt es eine Kündigung oder nur eine Einsatzabmeldung?
Was Zeitarbeitsunternehmen beachten müssen
Zeitarbeitsunternehmen müssen bei Auftragseinbrüchen sorgfältig prüfen, wie sie mit einsatzfreien Zeiten umgehen. Wichtig ist insbesondere:- alternative Einsatzmöglichkeiten prüfen,
- Arbeitszeitkonten korrekt führen,
- Lohnansprüche beachten,
- keine unzulässige Verlagerung des Beschäftigungsrisikos auf Beschäftigte,
- Kündigungen nur nach sorgfältiger arbeitsrechtlicher Prüfung aussprechen,
- Weiterbildungsmöglichkeiten prüfen,
- Beschäftigte rechtzeitig informieren.
Was gilt bei Arbeitslosigkeit nach Zeitarbeit?
Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Zeitarbeitsunternehmen, kann unter den allgemeinen Voraussetzungen ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Dafür sind insbesondere Arbeitslosmeldung, Verfügbarkeit und die erfüllte Anwartschaftszeit wichtig. Reicht das Arbeitslosengeld nicht aus oder besteht kein Anspruch, kann ergänzend oder ersatzweise Bürgergeld in Betracht kommen. Der frühere Begriff Hartz IV ist rechtlich überholt.Frühzeitig arbeitsuchend melden
Wer erfährt, dass der Arbeitsvertrag endet oder nicht verlängert wird, sollte die Meldefristen beachten. Die Arbeitsuchendmeldung muss grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Erfährt man erst später vom Ende, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen. Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit führen.Historische Sonderregeln und alte Urteile
Ältere Artikel zur Kurzarbeit in der Zeitarbeit beziehen sich häufig auf frühere Krisenregelungen, alte Paragraphen oder Gerichtsentscheidungen aus der Zeit vor späteren Gesetzesänderungen. Solche Informationen können heute irreführend sein. Besonders Angaben zu 2008, 2009, 2010 oder befristeten Corona-Sonderregelungen sollten nicht mehr als aktueller Normalfall verstanden werden. Aktuell ist entscheidend, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten können.Fazit zu Leiharbeitern bei Kurzarbeit
Leiharbeitnehmer sind bei Auftragsrückgang und Kurzarbeit im Einsatzbetrieb oft besonders früh betroffen. Rechtlich gelten für sie aber andere Regeln als für die Stammbelegschaft des Entleihers. Nach aktueller Rechtslage können Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld erhalten. Fällt ein Einsatz weg, muss das Zeitarbeitsunternehmen alternative Einsatzmöglichkeiten prüfen und die arbeitsvertraglichen Vergütungsansprüche beachten. Betroffene sollten insbesondere Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Arbeitszeitkonto, Lohnabrechnung und mögliche Kündigung genau prüfen. Bei drohender Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung wichtig.Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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