Leiharbeiter bei Kurzarbeit

Die Wirtschaftskrise ist nach wie vor in vollem Gang. Immer dann, wenn die Arbeitsplätze fester Mitarbeiter bedroht sind, trifft es eine andere Gruppe Berufstätiger schon vorher. So sind Leiharbeiter bei Kurzarbeit die ersten, die das ganze Ausmaß der Krise am eigenen Leib erfahren. Die Gründe für diese Lage sind leicht erkennbar. Leiharbeiter bei Kurzarbeit haben keine direkte Interessenvertretung und sind ohnehin in zeitlich eingeschränkten Arbeitsverhältnissen beschäftigt.

Aus dem Umfeld der Gewerkschaften sind schon seit dem Beginn der Krise Stimmen zu vernehmen, die nach mehr Schutz und Absicherung der Leiharbeiter bei Kurzarbeit in den verschiedenen Branchen des deutschen Arbeitsmarktes verlangen.

Probleme durch Sonderposition der Leiharbeiter bei Kurzarbeit

Im Bereich der so genannten Zeitarbeit kommt es jedoch zu komplizierten Begebenheiten. Die Arbeitnehmer mit einer Anstellung bei Firmen aus besagter Branche beziehen ihren Lohn eben nicht von den Unternehmen, bei denen sie im Einsatz sind. Die Entlohnung erfolgt durch die Zeitarbeitsfirmen, und zwar in voller Höhe. Auch dann, wenn die Arbeitszeiten drastisch gesenkt werden und die Leiharbeiter bei Kurzarbeit im Arbeitsalltag in gleicher Weise wie Angestellte des entsprechenden Unternehmens betroffen sind.

Die Zeitarbeitsfirmen sind somit ebenfalls von den Auswirkungen der Kurzarbeit betroffen. Sie sind gezwungen sich nach alternativen Arbeitsmöglichkeiten für die Leiharbeiter bei Kurzarbeit umzusehen. Die Konsequenz aus mangelnden Möglichkeiten zur Beschäftigung der Leiharbeiter bei Kurzarbeit führt nun trotz aller Bemühungen zusehends dazu, dass die Zahl der Beschäftigten steigt, deren Zeitarbeitsverträge nicht verlängert werden. Die Folge ist wie so oft der Absturz in Hartz IV.

Politik und Zeitarbeit

Aus Sicht der Bundesregierung und der Bundesarbeitsagentur wird grundsätzlich attestiert, dass Zeitarbeitsfirmen wie alle anderen Unternehmen in der Krisenzeit im Falle gravierender wirtschaftlicher Probleme und unvermeidbarer Arbeitsausfälle von den Regelungen zur Kurzarbeit Gebrauch machen können. Seit der Schaffung der nötigen Rahmenbedingungen im Oktober 2008 nutzen die Unternehmen die rechtlichen Mittel, um Leiharbeiter bei Kurzarbeit auch in die Obhut des Staates zu geben und sich selbst finanziell zu entlasten.

Wie in anderen Bereichen gilt auch für die Leiharbeiter bei Kurzarbeit: Anspruch besteht dann, wenn mindestens ein Drittel aller Beschäftigen pro Monat wenigstens einen zehnprozentigen Ausfall beim Lohn abzufangen hat. So können Leiharbeiter nun bei Kurzarbeit ihrerseits unter den entsprechenden Umständen wie andere Arbeitnehmer bis zu 18 Monate Kurzarbeitergeld vom Staat beziehen. Voraussetzung ist neben der wirtschaftlich schlechten Lage auch die Erwartung, dass sich an den Rahmenbedingungen in absehbarer Zeit nichts ändern wird. Ein wichtiger Schritt wurde auf Druck der Gewerkschaft Ver.di erreicht. Viele Qualifizierungsmöglichkeiten wurden vonseiten der großen Zeitarbeitsfirmen zugesichert auf den Weg gebracht. Von diesen Möglichkeiten sollen Leiharbeiter bei Kurzarbeit im großen Umfang profitieren können. Auf diese Weise will man verhindern, dass die Kündigungszahlen in diesem Sektor des Arbeitsmarktes zurückgehen.

Rechtliche Situation für Leiharbeiter bei Kurzarbeit und für Zeitarbeitsfirmen

Rein rechtlich ist es noch immer unklar, ob Leiharbeiter bei Kurzarbeit bzw. die beschäftigenden Unternehmen eigentlich von der staatlichen Hilfestellung Gebrauch machen dürfen. So liegt es aus Sicht mancher Rechtsexperten in der Natur der Sache, dass Leiharbeitgeber finanzielle Risiken als branchenüblich tragen müssen. Beschäftigungsausfälle seien Teil dieses speziellen Arbeitsmarktes.Diesbezüglich gibt es ein Urteil.

Für Leiharbeiter bei Kurzarbeit ist ein Zeitraum von drei Monaten, in denen die Auftragslage deutlich zurückgeht, nicht ausreichend, so beispielsweise das Landessozialgericht in NRW. Derartige Zeiträume seien sozusagen als Geschäftsrisiko von den Zeitarbeitsfirmen selbst zu tragen. Leiharbeiter bei Kurzarbeit über das niedrigere Kurzarbeitergeld zu versorgen, könnte somit nicht den eigentlichen Prinzipien der Leiharbeits-Branche gerecht werden.

Das Landessozialgericht in Baden-Württemberg kam mit dem Aktenzeichen L 13 AL 4932/06 zu dem Ergebnis, dass das Überschreiten der Dreimonatsfrist Leiharbeiter bei Kurzarbeit ebenfalls unter die gesetzliche Regelung fallen lässt. Als Grundlage diente den Richtern ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes, das eine betriebstbedingte Kündigung für Leiharbeiter bei Kurzarbeit in den Unternehmen erlaubt. Vor Ablauf der Frist jedoch müssten die Verleihunternehmen das Risiko allein tragen. Als Mittel zur Verhinderung massiver Kündigungen ist Kurzarbeit für Leiharbeiter somit durchaus realisierbar.

Will eine Zeitarbeitsfirma für ihre Leiharbeiter bei Kurzarbeit Leistungen erhalten, so sieht eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit vor, Unternehmen zwei Bedingungen erfüllen müssen. Einerseits muss erkennbar sein, dass die Auftragsschwankung nicht nur kurzfristiger Natur ist. Eine Langfristigkeit muss vorliegen. Darüber hinaus muss glaubhaft gemacht werden, dass es für die Leiharbeiter bei Kurzarbeit keine alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen der Zeitarbeit gibt.

Gezeigt haben die Auswirkungen der Krise im Falle der Leiharbeiter bei Kurzarbeit vor allem eines. Die Vorstellungen der Politik zu den positiven Veränderungen durch die Zeitarbeitsfirmen haben sich nicht grundsätzlich bestätigt. Aus der Zeitarbeit in den ersten Arbeitsmarkt schaffen es nach wie vor nur Arbeitnehmer mit hohem Qualifikationsniveau.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

Artikel bewerten:
Hinweise zum Datenschutz

9 Bewertungen (Ø 3.9 von 5.0)

Artikel weiterempfehlen:
Share
Tweet
+1

4 Kommentare
Randstad11jahre am 19.12.20 um 11:47 Uhr
Hallo, MIT von 4-9/20 bekommen. Seltsam während eines Zeitraums von 2 Monaten (3er wechselschicht) wurde in schichtfreien Tagen auch KUG abgerechnet. Ueber Einbrueche von beschaeftigungsmoeglichkeiten kann ich nichts sagen, schlicht unbekannt. Arbeitsunfähig 10/20, Leiterarbeit. Dann "glückliches Weihnachtsgeschenk" Arbeitsvertrag sol! genießt werden. Klasse, fue r den normalen zeitarbeitnehmer unueberschaubar. Kündigungen betriebs-/ verhaltens-/ personenbedingt. Eine Abfindung nach kuendigngsschutzgesetz 0,5x brutto monatslohn x Betriebsjahre = 11.000 € brutto. Beim Alter von 58 nicht wirklich viel. Angeboten waren 7.500 . Nett. Und es müsse unbedingt in 2020 entschieden werden. Gewerkschaften-Infos zuwenig. Wikipedia Infos fein aber zu viel und unueberschaubar. Rechtsanwalt Arbeitsrecht soll 1.250 € kosten. Ob er wirklich beim Arbeitsamt eine Abzugsfreiheit erreichen wird wohl eher nicht. Abfindungshoehe unklar, noch nicht abgeschlossen. Zur Info: muss außergerichtlich siehe Formel ueber 11.000 € liegen, Kuendigung betriebsbedingt, gutes arbeitszeugnis, bestenfalls SV-freie Abfindung. Dieser SV-Abzug (etwa 9% RV, 7% KV, 3% AV, 0.5% PV, Summe rund 20 %) sollte beim Rententraeger als Beitragszahlung ankommen. Sperre ALG 12 Wochen mind., sonst 25%. Ueber 58 Jahre etwa 24 Monate ALG, Sperre 6 Monate oder 26 wochen und keine Beitraege in der sperrzeit. Von 10 € Renten-verlust, in meinem fall, angenommen, wäschst das (67 bis 87 statistische lebenserwartung) auf rund 2.500 € netto. Nett.
Susi am 14.06.20 um 11:47 Uhr
Hallo, ich bin Leiharbeiter. Da meine Einsatzfirma Kurzarbeit 0 hat, habe ich seit 06.04.20 auch Kurzarbeit 0 über die Leihfirma allerdings. Jetzt soll ich die Kùndigung zum 15.07.20 erhalten. Da ich, nach Aussage der Leiharbeit nicht so viel Urlaub mehr habe, bekomme ich für die restlichen Tage bis 15.07.20 kein Geld mehr. Begründung ist dass das KuG nur bis zum Zugang der Kùndigung gezahlt wird vom Amt. Meine Frage wäre ob das so stimmt? Ist nicht das der Leihfirma ihr Risiko bei Nicht-Einsatz? Und da meine Kùndigung nach dem 30.06.20 erfolgt, hätte ich gesetzlich doch einen Urlaubsanspruch von 20 Tagen? Vielleicht kann mir jemand helfen und meine Unklarheiten beseitigen. Ich wäre sehr dankbar dafür.m
Zeitarbeiter am 19.03.20 um 21:20 Uhr
Ich hatte eine 40 Minütige Telefonat mit meinem Arbeitgeber: " Das Virus Covid-19 ist nicht so schlimm und nicht gefährlich für mich und mein Sohn 11 Monate, das ist es nur für die schwachen,kranken und die alten!" - Keine weiteren Fragen euer Ehren! Da kann die Frau Merkel mal gerne mit ihm telefonieren!!!
Wettbewerb meistern am 16.08.19 um 16:23 Uhr
Ich verstehe, dass es auch für Zeitarbeitsunternehmen in einer Krise wie 2008 Kurzarbeit geben kann. Der Ruf nach Kurzarbeit geht aber bereits jetzt los und zwar von Unternehmen, die zu faul sind, Vertrieb zu machen. Der Zeitarbeitsmarkt schrumpft derzeit - das war von der GroKo gewollt. Es muss eine Konsolidierung stattfinden, leistungsschwache Unternehmen dürfen nicht durch Kurzarbeit über Wasser gehalten werden. Solchen Unternehmen, egal wie groß sie sind, unterliegen dem Risiko des Wettbewerbs und dürfen keine Kurzarbeit genehmigt bekommen.

Kommentar schreiben

Hinweise zum Datenschutz