Kurzarbeit im Betrieb: Kurzarbeitergeld einfach erklärt

Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
Kurzarbeit ist ein Instrument, mit dem Betriebe vorübergehende wirtschaftliche Krisen überbrücken können. Wenn nicht genug Arbeit vorhanden ist, wird die Arbeitszeit vorübergehend reduziert. Beschäftigte erhalten für den Verdienstausfall unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld.

Ziel der Kurzarbeit ist es, Kündigungen zu vermeiden und Beschäftigung zu sichern. Der Betrieb muss nicht sofort Personal abbauen, und die Beschäftigten bleiben grundsätzlich im Unternehmen angestellt.

Kurzarbeit kann aber nicht beliebig eingeführt werden. Es müssen arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Außerdem muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Was bedeutet Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass die regelmäßige Arbeitszeit vorübergehend reduziert wird. Die Beschäftigten arbeiten also weniger als vertraglich vereinbart und erhalten dadurch weniger Arbeitsentgelt.

Der Entgeltausfall wird teilweise durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen. Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit gezahlt, der Arbeitgeber rechnet es aber in der Regel mit der Lohnabrechnung ab und zahlt es an die Beschäftigten aus.

Kurzarbeit kann einzelne Abteilungen, einzelne Beschäftigtengruppen oder den ganzen Betrieb betreffen. In besonders starken Fällen kann die Arbeitszeit auch vorübergehend auf null reduziert werden. Dann spricht man häufig von „Kurzarbeit Null“.

Ziel der Kurzarbeit

Kurzarbeit soll Arbeitsplätze erhalten. Sie kommt vor allem dann in Betracht, wenn ein Betrieb vorübergehend weniger Arbeit hat, aber davon ausgegangen werden kann, dass sich die Lage später wieder verbessert.

Typische Gründe können sein:

  • Auftragsrückgang,
  • Lieferengpässe,
  • wirtschaftliche Krisen,
  • vorübergehende Produktionsausfälle,
  • unabwendbare Ereignisse,
  • vorübergehende betriebliche Störungen.

Kurzarbeit ist also keine normale Sparmaßnahme für dauerhaft zu viel Personal. Sie soll einen vorübergehenden Arbeitsausfall abfedern.

Kurzarbeit kommt nicht für jedes Unternehmen infrage

Nicht jeder Betrieb kann einfach Kurzarbeit anmelden. Die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind im SGB III geregelt.

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld setzt insbesondere voraus:

  • einen erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall,
  • betriebliche Voraussetzungen,
  • persönliche Voraussetzungen der Beschäftigten,
  • eine Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit.

Die Agentur für Arbeit prüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Erst wenn die Anzeige anerkannt wird und später ein Antrag gestellt wird, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

Erheblicher Arbeitsausfall

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt nur vor, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend sein und nicht vermeidbar sein.

Außerdem muss ein bestimmter Umfang erreicht werden. Aktuell gilt grundsätzlich: Bei mindestens einem Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer muss im jeweiligen Kalendermonat ein Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts entstehen.

Diese Schwelle ist wichtig. Einzelne kleinere Ausfälle reichen normalerweise nicht aus, um Kurzarbeitergeld für den Betrieb zu erhalten.

Arbeitsausfall muss vorübergehend sein

Kurzarbeitergeld soll nur vorübergehende Krisen abfedern. Es muss also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden können, dass der Betrieb später wieder zur normalen Arbeitszeit zurückkehrt.

Wenn dauerhaft keine Arbeit mehr vorhanden ist, ist Kurzarbeit nicht das passende Instrument. In solchen Fällen können andere arbeitsrechtliche oder betriebliche Maßnahmen notwendig werden.

Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls ist deshalb ein zentraler Punkt bei der Prüfung durch die Agentur für Arbeit.

Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein

Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist. Der Betrieb muss also zumutbare Möglichkeiten nutzen, um Kurzarbeit zu vermeiden oder zu verringern.

Dazu kann je nach Fall gehören:

  • Abbau von Arbeitszeitguthaben, soweit gesetzlich und tariflich zumutbar,
  • Nutzung vorhandener Aufträge in anderen Bereichen,
  • Umorganisation von Arbeit,
  • Vorziehen anderer zumutbarer Arbeiten,
  • Prüfung von Urlaub, soweit rechtlich zulässig und planbar.

Nicht jede theoretische Möglichkeit muss genutzt werden. Entscheidend ist, was im konkreten Betrieb zumutbar und rechtlich zulässig ist.

Rechtliche Grundlage für Kurzarbeitergeld

Die wichtigsten Regeln zum Kurzarbeitergeld stehen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Maßgeblich sind vor allem die §§ 95 bis 99 SGB III.

Dort sind Anspruch, erheblicher Arbeitsausfall, betriebliche Voraussetzungen, persönliche Voraussetzungen und die Anzeige des Arbeitsausfalls geregelt.

Die früher in vielen älteren Artikeln genannten Vorschriften, etwa § 169 SGB III in alten Fassungen, sind für aktuelle Darstellungen nicht mehr die richtige Fundstelle. Für heutige Fälle sollte daher immer auf die aktuellen §§ 95 ff. SGB III abgestellt werden.

Arbeitsrechtliche Grundlage im Betrieb

Kurzarbeit betrifft nicht nur Sozialrecht, sondern auch Arbeitsrecht. Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit in der Regel nicht einfach einseitig anordnen.

Es braucht eine arbeitsrechtliche Grundlage, zum Beispiel:

  • eine Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat,
  • eine tarifvertragliche Regelung,
  • eine Kurzarbeitsklausel im Arbeitsvertrag,
  • eine Einzelvereinbarung mit den betroffenen Beschäftigten.

Gibt es einen Betriebsrat, hat dieser bei der Einführung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht. Ohne Betriebsrat kommt es besonders darauf an, ob Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Einzelvereinbarung Kurzarbeit erlauben.

Rolle des Betriebsrats

In Betrieben mit Betriebsrat muss der Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit beteiligt werden. Er hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der vorübergehenden Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit.

In der Praxis wird Kurzarbeit häufig durch eine Betriebsvereinbarung geregelt. Darin können unter anderem Beginn, Dauer, betroffene Bereiche, Umfang der Arbeitszeitreduzierung, Ankündigungsfristen und Verteilung der Kurzarbeit festgelegt werden.

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Kurzarbeitergeld anzeigen

Bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann, muss der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Die Anzeige muss bei der Agentur für Arbeit eingehen, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Sie kann vom Arbeitgeber oder vom Betriebsrat erstattet werden.

In der Anzeige müssen der erhebliche Arbeitsausfall und die betrieblichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Die Agentur für Arbeit prüft dann, ob Kurzarbeit dem Grunde nach anerkannt werden kann.

Antrag auf Kurzarbeitergeld

Nach der Anzeige des Arbeitsausfalls reicht die Anzeige allein noch nicht aus. Für die Auszahlung muss zusätzlich ein Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt werden.

Der Arbeitgeber berechnet das Kurzarbeitergeld, zahlt es an die Beschäftigten aus und beantragt anschließend die Erstattung bei der Agentur für Arbeit.

Dabei sind Fristen zu beachten. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb einer Ausschlussfrist gestellt werden. Deshalb sollten Betriebe die Abrechnung und Antragstellung nicht aufschieben.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld ersetzt nicht den vollen Verdienstausfall.

Grundsätzlich beträgt das Kurzarbeitergeld:

  • 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts,
  • 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, wenn mindestens ein Kind berücksichtigt wird.

Entscheidend ist also nicht einfach das frühere Bruttogehalt, sondern die sogenannte Nettoentgeltdifferenz. Dabei wird das Soll-Entgelt ohne Kurzarbeit mit dem Ist-Entgelt während der Kurzarbeit verglichen.

Beispiel zur Berechnung

Ein Arbeitnehmer hätte ohne Kurzarbeit ein pauschaliertes Nettoentgelt von 2.000 Euro. Wegen Kurzarbeit sinkt das pauschalierte Nettoentgelt auf 1.400 Euro.

Die Nettoentgeltdifferenz beträgt 600 Euro. Ohne Kind beträgt das Kurzarbeitergeld grundsätzlich 60 Prozent davon, also 360 Euro. Mit Kind wären es grundsätzlich 67 Prozent, also 402 Euro.

Das Beispiel ist vereinfacht. In der Praxis erfolgt die Berechnung nach den Tabellen und Vorgaben der Agentur für Arbeit.

Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes

Die gesetzliche Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich bis zu 12 Monate.

Die Bundesregierung kann die Bezugsdauer durch Rechtsverordnung verlängern. Aktuell ist die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026.

Nach Ende dieser Sonderregelung gilt wieder die reguläre maximale Bezugsdauer von 12 Monaten, sofern keine neue Verlängerung beschlossen wird.

Unterbrechung der Kurzarbeit

Kurzarbeit kann zeitweise unterbrochen werden. Das kann zum Beispiel passieren, wenn wieder Aufträge vorhanden sind und vorübergehend normal gearbeitet wird.

Wird die Kurzarbeit für längere Zeit unterbrochen, kann dies Auswirkungen auf die Bezugsdauer und die weitere Förderung haben.

Betriebe sollten Unterbrechungen, Änderungen des Umfangs und das Ende der Kurzarbeit sauber dokumentieren und mit der Agentur für Arbeit abstimmen.

Welche Beschäftigten können Kurzarbeitergeld erhalten?

Kurzarbeitergeld kommt grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betracht, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und deren Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet ist.

Persönliche Voraussetzungen sind insbesondere:

  • fortbestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis,
  • kein Bezug von Krankengeld für denselben Zeitraum,
  • kein ausgeschlossener Personenkreis,
  • Entgeltausfall durch die Kurzarbeit.

Minijobberinnen und Minijobber können regelmäßig kein Kurzarbeitergeld erhalten, weil sie nicht versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind.

Kurzarbeit und Kündigung

Kurzarbeit soll Kündigungen vermeiden. Sie schließt Kündigungen aber nicht in jedem Fall aus.

Wenn sich die wirtschaftliche Lage dauerhaft verschlechtert, können betriebsbedingte Kündigungen trotz Kurzarbeit ein Thema werden. Allerdings kann Kurzarbeit ein Hinweis darauf sein, dass der Arbeitgeber zunächst von einem nur vorübergehenden Arbeitsausfall ausgegangen ist.

Wer während oder nach Kurzarbeit eine Kündigung erhält, sollte die Kündigung rechtzeitig prüfen lassen. Weitere Informationen stehen im Artikel zur ordentlichen Kündigung.

Kurzarbeit und Urlaub

Urlaub kann bei Kurzarbeit eine Rolle spielen. Grundsätzlich soll Kurzarbeitergeld nur gezahlt werden, wenn der Arbeitsausfall unvermeidbar ist.

Resturlaub oder bereits geplanter Urlaub kann deshalb je nach Lage berücksichtigt werden. Gleichzeitig darf Urlaub nicht beliebig gegen den Willen der Beschäftigten eingesetzt werden.

Ob und in welchem Umfang Urlaub vor oder während Kurzarbeit genommen werden muss, hängt vom Einzelfall, von Urlaubsplanung, betrieblichen Vereinbarungen und den Vorgaben der Agentur für Arbeit ab.

Kurzarbeit und Arbeitszeitkonto

Auch Arbeitszeitguthaben können relevant sein. Wenn auf einem Arbeitszeitkonto Plusstunden vorhanden sind, kann verlangt werden, dass diese zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden.

Es gibt aber geschützte Arbeitszeitguthaben, die nicht ohne Weiteres aufgelöst werden müssen. Dazu können zum Beispiel bestimmte langfristige Wertguthaben oder zweckgebundene Arbeitszeitkonten gehören.

Welche Guthaben eingesetzt werden müssen, sollte anhand der gesetzlichen Regeln, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge geprüft werden.

Saison-Kurzarbeitergeld

Neben dem normalen konjunkturellen Kurzarbeitergeld gibt es besondere Formen des Kurzarbeitergeldes. Dazu gehört das Saison-Kurzarbeitergeld.

Saison-Kurzarbeitergeld betrifft insbesondere Betriebe in bestimmten witterungsabhängigen Branchen, zum Beispiel im Baugewerbe. Es soll Arbeitsausfälle in der Schlechtwetterzeit ausgleichen und saisonale Entlassungen vermeiden.

Für Saison-Kurzarbeitergeld gelten eigene Voraussetzungen und Zeiträume. Es sollte daher getrennt vom normalen Kurzarbeitergeld betrachtet werden.

Kurzarbeit und Sozialversicherung

Während der Kurzarbeit bleibt das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich bestehen. Die Beschäftigten bleiben daher weiterhin sozialversichert.

Für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt werden die normalen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Für den Entgeltausfall gelten besondere beitragsrechtliche Regeln.

Für Beschäftigte ist wichtig: Kurzarbeit beendet das Arbeitsverhältnis nicht. Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung laufen grundsätzlich weiter.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss Kurzarbeit sauber vorbereiten, anzeigen, abrechnen und dokumentieren.

Wichtig sind insbesondere:

  • arbeitsrechtliche Grundlage schaffen,
  • Betriebsrat beteiligen, falls vorhanden,
  • Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen,
  • betroffene Beschäftigte informieren,
  • Arbeitszeiten und Ausfallstunden dokumentieren,
  • Kurzarbeitergeld korrekt berechnen,
  • Antrag fristgerecht stellen,
  • Unterlagen für mögliche Prüfungen aufbewahren.

Fehler bei Anzeige, Abrechnung oder Nachweisen können zu Rückfragen oder Rückforderungen führen.

Pflichten der Beschäftigten

Auch Beschäftigte sollten die Regelungen zur Kurzarbeit beachten.

Wichtig ist vor allem:

  • geänderte Arbeitszeiten beachten,
  • Arbeitsbereitschaft im vereinbarten Umfang erhalten,
  • Änderungen bei Krankheit oder Urlaub melden,
  • Abrechnungen prüfen,
  • Nebenbeschäftigungen melden, wenn dies erforderlich ist,
  • bei Unklarheiten Betriebsrat, Arbeitgeber oder Agentur für Arbeit ansprechen.

Wer meint, dass Kurzarbeit falsch eingeführt oder abgerechnet wurde, sollte zeitnah nachfragen.

Kurzarbeit und Nebenjob

Ein Nebenjob während Kurzarbeit kann Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld haben. Entscheidend ist unter anderem, wann der Nebenjob aufgenommen wurde und welches Einkommen daraus erzielt wird.

Beschäftigte sollten eine Nebentätigkeit deshalb vorab mit dem Arbeitgeber klären und prüfen lassen, ob sie bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt werden muss.

Auch arbeitsvertragliche Nebentätigkeitsregelungen bleiben während der Kurzarbeit relevant.

Geschichtlicher Hintergrund der Kurzarbeit

Das Prinzip der Kurzarbeit ist nicht neu. Historisch reichen Vorläufer bis in das frühe 20. Jahrhundert zurück.

Schon damals ging es darum, wirtschaftliche Krisen zu überbrücken und Entlassungen zu vermeiden. Das heutige Kurzarbeitergeld ist jedoch ein modernes Instrument der Arbeitsförderung und im SGB III geregelt.

Besonders sichtbar wurde Kurzarbeit in Deutschland während großer wirtschaftlicher Krisen, etwa in der Finanzkrise, während der Corona-Pandemie und in späteren Phasen wirtschaftlicher Unsicherheit.

Fazit zur Kurzarbeit im Betrieb

Kurzarbeit kann Betrieben helfen, vorübergehende Krisen zu überstehen und Arbeitsplätze zu sichern. Beschäftigte müssen dabei zwar Einkommenseinbußen hinnehmen, erhalten aber Kurzarbeitergeld als teilweisen Ausgleich.

Voraussetzung sind ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall, eine arbeitsrechtliche Grundlage im Betrieb und die Anzeige bei der Agentur für Arbeit.

Aktuell beträgt das Kurzarbeitergeld grundsätzlich 60 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent. Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt grundsätzlich 12 Monate, ist aber derzeit bis längstens 31. Dezember 2026 auf bis zu 24 Monate verlängert.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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