Abfindung Besteuerung
Hinweis: Dieser anwaltliche Fachbeitrag wurde 2026 redaktionell geprüft und bei Bedarf um aktuelle Hinweise ergänzt. Der Originalbeitrag bleibt als Fachtext erhalten.
Abfindung steuerfrei? - Wegfall des Steuerprivilegs am 01.01.2006
Am 01.01.2006 ist die frühere Freibetragsregelung des § 3 Nr. 9 EStG entfallen. Diese Altregelung sah für bestimmte Abfindungen Steuerfreiheit bis zu bestimmten Höchstbeträgen vor.Übergangsregelung bis zum 01.01.2008
Auch die Übergangsregelung zur Abwicklung dieser Altfälle, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch noch nach dem 01.01.2006 die früheren Freibeträge steuerlich anerkannt wurden, ist zum 01.01.2008 ausgelaufen. Mit der ersatzlosen Streichung des früheren § 3 Nr. 9 EStG hat der Gesetzgeber somit die steuerliche Privilegierung steuerfreier Abfindungsbeträge beseitigt.Lohnsteuerabzug bei der Abfindung
Der Arbeitgeber muss bei Auszahlung einer steuerpflichtigen Abfindung grundsätzlich Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die früher verwendete Lohnsteuerkarte gibt es nicht mehr. Heute werden die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale, kurz ELStAM, verwendet. Der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ist dabei nur eine Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuer. Ob und in welcher Höhe sich durch die Abfindung am Ende eine Steuermehrbelastung oder eine Steuerentlastung nach der Fünftelregelung ergibt, wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung endgültig geprüft.Fünftelregelung bei der Besteuerung der Abfindung
Nach geltender Rechtslage besteht für Empfänger von Abfindungen eine Möglichkeit zur Reduzierung der Steuerlast über die Anwendung der sogenannten Fünftelregelung im Rahmen der Besteuerung außerordentlicher Einkünfte. Die Fünftelregelung erlaubt es dem Steuerpflichtigen, die Tarifermäßigung des § 34 EStG in Anspruch zu nehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anwendung der Regelung führt dazu, dass der Zufluss der Abfindung zwar sofort erfolgt, die Besteuerung rechnerisch aber so gemildert wird, als wäre die außerordentliche Einkunft auf fünf Jahre verteilt worden. Seit 2025 wird die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber grundsätzlich nicht mehr angewendet. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können die steuerliche Begünstigung aber weiterhin im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.Wie funktioniert die Fünftelregelung bei der Besteuerung von Abfindungen?
Die Abfindung wird rechnerisch zunächst durch den Faktor fünf dividiert. Sodann wird dieses Fünftel den übrigen Einkommensbestandteilen hinzugerechnet. Auf dieser Grundlage wird dann die Einkommensteuer ermittelt, die sich aus dem so berechneten Jahreseinkommen ergibt. Diese Steuer wird anschließend der Steuer gegenübergestellt, die sich ohne die Abfindung ergeben würde. Diese Gegenüberstellung zeigt die steuerliche Mehrbelastung, die anfallen würde, wenn der Steuerpflichtige nur ein Fünftel der Abfindung empfangen hätte. Die steuerliche Mehrbelastung wird anschließend wieder mit dem Faktor fünf multipliziert. Im Ergebnis wird dadurch die Progressionswirkung der einmaligen Abfindungszahlung abgemildert.Voraussetzung für die Fünftelregelung - Zusammenballung von Einkünften
Um die Fünftelregelung steuerbegünstigt in Anspruch zu nehmen, muss es sich bei den außerordentlichen Einkünften, also der Entlassungsabfindung, regelmäßig um eine Zusammenballung von Einkünften handeln. Der Arbeitnehmer erhält also eine Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG für entgangene oder entgehende Einnahmen, mit denen er hätte rechnen können. Vereinfacht ist dabei insbesondere zu prüfen:- Die Abfindung muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich geballt zufließen, also regelmäßig in einem Kalenderjahr.
- Die Abfindung muss zu einer außerordentlichen Zusammenballung von Einkünften führen.
- Es muss sich um eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen handeln.
Beispiel zur Fünftelregelung
Ein Arbeitnehmer erzielt im Kalenderjahr ohne Abfindung ein zu versteuerndes Einkommen. Zusätzlich erhält er im selben Jahr eine Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes. Bei normaler Besteuerung würde die gesamte Abfindung auf einmal zu den übrigen Einkünften hinzugerechnet. Dadurch kann der Steuersatz deutlich steigen. Bei Anwendung der Fünftelregelung wird dagegen zunächst nur ein Fünftel der Abfindung rechnerisch zu den übrigen Einkünften hinzugerechnet. Die dadurch entstehende Steuermehrbelastung wird anschließend mit fünf multipliziert. Dadurch kann sich eine niedrigere Steuer ergeben als bei vollständiger normaler Besteuerung im Zuflussjahr. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von der Höhe der Abfindung, dem übrigen Einkommen, dem Familienstand, den Abzugsbeträgen, der Kirchensteuerpflicht und dem jeweiligen Steuertarif.Ausgleich steuerlicher Nachteile durch Fünftelregelung bei der Besteuerung der Abfindung
Hintergrund der Fünftelregelung ist es, eine als mit dem Gedanken der Steuergerechtigkeit unvereinbare Zusammenballung der Einkünfte zu mildern. Müsste der steuerpflichtige Arbeitnehmer sein Einkommen und die erhaltene Abfindung bei Zufluss zeitgleich ohne Tarifermäßigung versteuern, entspräche der anzuwendende Steuertarif nicht mehr den bisherigen üblichen Einkommensverhältnissen. Die höhere Steuer wäre dann im Wesentlichen durch den einmaligen Anfall der Abfindung bedingt. Zur Milderung dieser steuerrechtlichen Belastung dient die Fünftelregelung.Zuflussprinzip bei der Besteuerung der Abfindung
Um eine für den Arbeitnehmer günstigere steuerliche Gestaltung zu ermöglichen, kann es zulässig sein, die Fälligkeit der Abfindung auf das Folgejahr zu verschieben. Da die Besteuerung der Abfindung grundsätzlich von ihrem Zufluss abhängt, muss die Abfindung unter solchen Bedingungen dann auch erst im Folgejahr versteuert werden. Grundsätzlich muss die Abfindung daher nicht zwingend in dem Jahr geleistet werden, in dem das Arbeitsverhältnis endet. Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt aber von der konkreten Einkommens- und Steuersituation ab.Besteuerung der Abfindung bei Minijob
Auf die Art des Arbeitsverhältnisses kommt es für die grundsätzliche Steuerpflicht der Abfindung nicht entscheidend an. Auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Minijob können unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung erhalten. Der frühere Begriff „400-Euro-Job“ ist überholt. Die Minijob-Verdienstgrenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und liegt im Jahr 2026 bei 603 Euro monatlich. Soweit zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz eingreift, kann der gesetzliche Abfindungsanspruch aus § 1a KSchG auch einem Minijobber zustehen, wenn die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen für die Abfindung gegeben sind.Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann
Redaktioneller Hinweis, Stand 2026: Der vorstehende Beitrag wurde ursprünglich als anwaltlicher Fachbeitrag veröffentlicht. Fachlich wichtig ist vor allem: Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die frühere Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG ist seit 2006 entfallen. Eine steuerliche Entlastung kann weiterhin über die Fünftelregelung nach § 34 EStG in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hinweis zur Fünftelregelung seit 2025: Die Fünftelregelung ist nicht abgeschafft. Sie wird seit 2025 aber grundsätzlich nicht mehr direkt durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug angewendet. Die Prüfung und Anwendung erfolgt regelmäßig über die Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten daher prüfen, ob eine Steuererklärung sinnvoll oder erforderlich ist, wenn eine Abfindung gezahlt wurde.
Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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