Lebensversicherung und Arbeitslosengeld: Was gilt bei ALG I und Bürgergeld?

Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
Viele Menschen haben eine Lebensversicherung abgeschlossen, um Angehörige abzusichern, fürs Alter vorzusorgen oder ein Darlehen abzusichern. Kommt es später zur Arbeitslosigkeit, stellt sich schnell die Frage, ob eine Lebensversicherung beim Arbeitslosengeld berücksichtigt wird.

Die Antwort hängt vor allem davon ab, um welche Leistung es geht. Beim Arbeitslosengeld I spielt Vermögen grundsätzlich keine Rolle, weil es sich um eine Versicherungsleistung aus der Arbeitslosenversicherung handelt. Beim Bürgergeld sieht es anders aus: Dort kann eine Lebensversicherung als Vermögen relevant werden, wenn sie verwertbar ist und nicht als geschützte Altersvorsorge gilt.

Wichtig ist deshalb die Unterscheidung zwischen Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, Risikolebensversicherung, kapitalbildender Lebensversicherung und Altersvorsorgevertrag.

Lebensversicherung beim Arbeitslosengeld I

Beim Arbeitslosengeld I wird vorhandenes Vermögen grundsätzlich nicht geprüft. Das gilt auch für Lebensversicherungen, Sparguthaben, Wertpapiere oder Vermögen des Partners.

Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung. Entscheidend sind vor allem die Anwartschaftszeit, die Arbeitslosmeldung, die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt und das frühere beitragspflichtige Arbeitsentgelt.

Eine bestehende Lebensversicherung muss deshalb beim normalen ALG-I-Bezug nicht erst verwertet oder gekündigt werden. Auch der Rückkaufswert einer kapitalbildenden Lebensversicherung wird für den Anspruch auf Arbeitslosengeld I grundsätzlich nicht als Vermögen angerechnet.

Laufende Beiträge während des ALG-I-Bezugs

Auch wenn die Lebensversicherung beim Arbeitslosengeld I nicht als Vermögen geprüft wird, kann sie praktisch zum Problem werden. Denn das Arbeitslosengeld I ist meist niedriger als das frühere Nettogehalt.

Wer hohe monatliche Beiträge für eine Lebensversicherung zahlt, sollte daher prüfen, ob diese Beiträge während der Arbeitslosigkeit weiter tragbar sind.

Mögliche Optionen können je nach Vertrag sein:

  • Beiträge weiterzahlen, wenn finanziell möglich,
  • Beitragsfreistellung prüfen,
  • Beitrag vorübergehend reduzieren,
  • Zahlungspause oder Stundung mit dem Versicherer besprechen,
  • Vertrag nicht vorschnell kündigen, bevor Folgen und Verluste geprüft wurden.

Eine Kündigung sollte gut überlegt sein. Gerade ältere Lebensversicherungen können Konditionen enthalten, die heute nicht mehr ohne Weiteres neu abgeschlossen werden könnten.

Risikolebensversicherung und Arbeitslosengeld

Eine Risikolebensversicherung dient in erster Linie der Absicherung von Angehörigen für den Todesfall. Sie bildet normalerweise kein frei verfügbares Sparvermögen, solange kein Versicherungsfall eingetreten ist.

Beim Arbeitslosengeld I spielt sie daher praktisch keine Rolle. Beim Bürgergeld ist entscheidend, ob überhaupt ein verwertbarer Rückkaufswert oder ein anderer wirtschaftlicher Wert vorhanden ist.

Viele reine Risikolebensversicherungen haben keinen oder keinen nennenswerten Rückkaufswert. Dann gibt es in der Regel auch kein Vermögen, das zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden könnte.

Kapitallebensversicherung beim Bürgergeld

Beim Bürgergeld wird Vermögen grundsätzlich geprüft. Dazu kann auch eine kapitalbildende Lebensversicherung gehören, wenn sie einen Rückkaufswert hat und verwertbar ist.

Bürgergeld ist keine Versicherungsleistung wie das Arbeitslosengeld I, sondern eine Grundsicherungsleistung. Es wird nur gezahlt, wenn Hilfebedürftigkeit besteht. Deshalb prüft das Jobcenter Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft.

Eine kapitalbildende Lebensversicherung kann also relevant sein, wenn sie vorzeitig gekündigt, beliehen, abgetreten oder anderweitig zu Geld gemacht werden kann.

Geschützte Altersvorsorge beim Bürgergeld

Nicht jede Lebensversicherung muss beim Bürgergeld verwertet werden. Ist eine Lebensversicherung vertraglich als Altersvorsorge vorgesehen, wird sie grundsätzlich nicht als Vermögen berücksichtigt.

Geschützt sein können insbesondere:

  • Riester-Verträge,
  • Rürup- beziehungsweise Basisrentenverträge,
  • betriebliche Altersversorgung,
  • weitere Versicherungsverträge, die nachweisbar der Altersvorsorge dienen,
  • bestimmte Altersvorsorgewerte von Selbstständigen.

Entscheidend ist, ob der Vertrag tatsächlich der Altersvorsorge dient und ob eine Verwertung vor dem Rentenalter ausgeschlossen oder rechtlich beziehungsweise vertraglich eingeschränkt ist.

Lebensversicherung als verwertbares Vermögen

Als Vermögen wird beim Bürgergeld grundsätzlich nur berücksichtigt, was verwertbar ist. Verwertbar ist ein Vermögensgegenstand, wenn er verkauft, gekündigt, beliehen oder anderweitig wirtschaftlich genutzt werden kann.

Bei einer Lebensversicherung schaut das Jobcenter daher vor allem auf den Rückkaufswert und auf die Vertragsbedingungen.

Wichtig sind zum Beispiel:

  • aktueller Rückkaufswert,
  • mögliche Verluste bei Kündigung,
  • Verwertungsausschluss,
  • Abtretung oder Verpfändung,
  • Vertragszweck Altersvorsorge,
  • Laufzeit und Auszahlungsbeginn,
  • besondere Härte bei Verwertung.

Ist der Vertrag zum Beispiel wirksam verpfändet, etwa zur Absicherung eines Darlehens, kann die freie Verwertbarkeit eingeschränkt sein. Das muss im Einzelfall nachgewiesen werden.

Schonvermögen beim Bürgergeld

Beim Bürgergeld gibt es Vermögensfreibeträge. Während der Karenzzeit von einem Jahr wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist.

In der Karenzzeit bleibt Vermögen bis zu folgenden Grenzen geschützt:

  • 40.000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person,
  • 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Nach Ablauf der Karenzzeit gilt grundsätzlich ein Vermögensfreibetrag von 15.000 Euro je Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Diese allgemeinen Freibeträge sind von besonders geschützter Altersvorsorge zu unterscheiden. Altersvorsorgeverträge können zusätzlich geschützt sein, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Karenzzeit und Lebensversicherung

Die Karenzzeit bedeutet nicht, dass Lebensversicherungen immer völlig egal sind. Sie bedeutet aber, dass Vermögen im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist.

Wer eine kapitalbildende Lebensversicherung hat, sollte deshalb trotzdem alle Angaben korrekt machen. Das Jobcenter kann Nachweise verlangen, etwa den aktuellen Rückkaufswert oder Vertragsunterlagen.

Nach Ablauf der Karenzzeit wird genauer geprüft, ob verwertbares Vermögen oberhalb der Freibeträge vorhanden ist.

Verwertungsausschluss bei Lebensversicherungen

Ein Verwertungsausschluss kann wichtig sein, wenn eine Lebensversicherung als Altersvorsorge geschützt werden soll. Gemeint ist eine vertragliche Regelung, die verhindert, dass der Vertrag vor dem Rentenalter frei verwertet werden kann.

Ob ein Verwertungsausschluss möglich oder sinnvoll ist, hängt vom Vertrag und vom Versicherer ab. Wer Bürgergeld beantragen muss oder damit rechnen muss, sollte nicht erst kurz vor Antragstellung hektisch handeln, sondern die Vertragsbedingungen frühzeitig prüfen.

Wichtig ist: Vertragsänderungen sollten nicht als Trick verstanden werden, sondern müssen rechtlich wirksam und nachvollziehbar sein. Das Jobcenter prüft den konkreten Vertrag und die Umstände des Einzelfalls.

Lebensversicherung nicht vorschnell kündigen

Eine Lebensversicherung sollte nicht vorschnell gekündigt werden. Eine vorzeitige Kündigung kann erhebliche Verluste verursachen. Außerdem kann ein bestehender Vertrag wichtige Absicherungs- oder Altersvorsorgefunktionen haben.

Vor einer Kündigung sollten mindestens folgende Punkte geprüft werden:

  • Rückkaufswert,
  • eingezahlte Beiträge,
  • Garantiezins und Überschussbeteiligung,
  • Verlust bei vorzeitiger Kündigung,
  • mögliche Beitragsfreistellung,
  • mögliche Beleihung,
  • Verwendung als Altersvorsorge,
  • Absicherung von Angehörigen oder Darlehen.

Gerade wenn Bürgergeld im Raum steht, sollte vor einer Kündigung geklärt werden, ob der Vertrag überhaupt als verwertbares Vermögen berücksichtigt wird.

Auszahlung einer Lebensversicherung während Bürgergeld

Wird eine Lebensversicherung während des Bürgergeldbezugs ausgezahlt, muss dies dem Jobcenter mitgeteilt werden. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine reguläre Auszahlung, Kündigung, Rückkauf oder eine andere Zahlung handelt.

Das Jobcenter prüft dann, ob die Auszahlung als Einkommen oder Vermögen zu berücksichtigen ist. Entscheidend sind Zeitpunkt, Art der Zahlung, Vertragszweck und die übrigen Umstände.

Wer eine Auszahlung erwartet, sollte deshalb vorher klären, welche Folgen sie für den Bürgergeldanspruch haben kann.

Lebensversicherung und ergänzendes Bürgergeld beim ALG I

Auch während des Bezugs von Arbeitslosengeld I kann ergänzend Bürgergeld möglich sein, wenn das Arbeitslosengeld I nicht ausreicht. Das kann zum Beispiel bei niedriger ALG-I-Höhe, hoher Miete oder mehreren Personen im Haushalt vorkommen.

Sobald Bürgergeld beantragt wird, gelten aber die Regeln des Bürgergeldes. Dann können Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft geprüft werden. Eine Lebensversicherung kann also auch dann relevant werden, wenn zusätzlich zum Arbeitslosengeld I Bürgergeld beantragt wird.

Die Aussage „Beim ALG I wird Vermögen nicht geprüft“ bleibt richtig. Sie hilft aber nicht weiter, wenn gleichzeitig Bürgergeld als ergänzende Grundsicherung beantragt wird.

Lebensversicherung in der Bedarfsgemeinschaft

Beim Bürgergeld prüft das Jobcenter nicht nur die antragstellende Person allein. Entscheidend ist die Bedarfsgemeinschaft.

Zur Bedarfsgemeinschaft können zum Beispiel Ehepartner, Lebenspartner, Partner in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sowie unter bestimmten Voraussetzungen Kinder gehören.

Lebensversicherungen anderer Personen in der Bedarfsgemeinschaft können daher ebenfalls relevant sein. Auch hier gilt: Altersvorsorge kann geschützt sein, verwertbares Vermögen oberhalb der Freibeträge kann dagegen berücksichtigt werden.

Lebensversicherung zur Darlehensabsicherung

Manche Lebensversicherungen dienen der Absicherung eines Darlehens. Das ist zum Beispiel bei Immobilienfinanzierungen oder betrieblichen Darlehen möglich.

Ist eine Lebensversicherung an eine Bank abgetreten oder verpfändet, kann sie möglicherweise nicht frei verwertet werden. Dann muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang überhaupt ein verwertbarer Wert vorhanden ist.

Wichtig sind in solchen Fällen die Vertragsunterlagen, die Abtretungsvereinbarung und der aktuelle Darlehensstand.

Welche Unterlagen sind wichtig?

Wer Bürgergeld beantragt und eine Lebensversicherung besitzt, sollte die wichtigsten Unterlagen bereithalten.

Dazu gehören insbesondere:

  • Versicherungsschein,
  • aktuelle Wertmitteilung,
  • Rückkaufswert,
  • Nachweis über Verwertungsausschluss,
  • Nachweis, dass der Vertrag der Altersvorsorge dient,
  • Abtretungs- oder Verpfändungsvereinbarung,
  • Nachweise über Beiträge,
  • Schriftverkehr mit dem Versicherer.

Fehlen Unterlagen, kann sich die Prüfung verzögern. Deshalb ist es sinnvoll, den Versicherer frühzeitig um eine aktuelle Bescheinigung zu bitten.

Vorzeitige Altersrente und Bürgergeld

Der alte Begriff Hartz IV ist überholt; heute geht es um Bürgergeld beziehungsweise die jeweils aktuelle Grundsicherung nach dem SGB II. In diesem Zusammenhang kann auch die Frage auftauchen, ob vorrangige Leistungen wie eine Altersrente beantragt werden müssen.

Das ist jedoch ein eigenes Thema und nicht identisch mit der Frage, ob eine Lebensversicherung verwertet werden muss. Ob eine vorzeitige Altersrente verlangt werden kann, hängt vom Alter, von Rentenansprüchen, möglichen Abschlägen und den gesetzlichen Ausnahmen ab.

Wer vom Jobcenter aufgefordert wird, eine Rente oder andere vorrangige Leistung zu beantragen, sollte die Aufforderung prüfen und sich gegebenenfalls beraten lassen.

Ältere externe Berichte zur Rechtslage

Im Internet finden sich noch viele ältere Texte zu Hartz IV, Lebensversicherung und Rente mit 63. Einige dieser Beiträge können als Hintergrund zu früheren Einzelfällen interessant sein, ersetzen aber nicht die aktuelle Prüfung nach Bürgergeldrecht.

Ältere Berichte dazu finden sich zum Beispiel bei ErgoDirekt, bei n-tv und bei der FAZ.

Für aktuelle Anträge sind aber die heutige Gesetzeslage, die aktuellen Fachlichen Weisungen und die konkrete Entscheidung des Jobcenters maßgeblich.

Fazit zur Lebensversicherung bei Arbeitslosengeld

Beim Arbeitslosengeld I ist eine Lebensversicherung grundsätzlich unproblematisch, weil Vermögen beim ALG I nicht geprüft wird. Kritisch kann höchstens werden, ob die laufenden Beiträge während der Arbeitslosigkeit noch bezahlbar sind.

Beim Bürgergeld kommt es dagegen auf die Art des Vertrags an. Eine Lebensversicherung kann verwertbares Vermögen sein, wenn sie einen Rückkaufswert hat und nicht geschützt ist. Ist sie vertraglich als Altersvorsorge vorgesehen, wird sie grundsätzlich nicht als Vermögen berücksichtigt.

Wer eine kapitalbildende Lebensversicherung besitzt und Bürgergeld beantragen muss, sollte den Vertrag nicht vorschnell kündigen, sondern Rückkaufswert, Verwertungsausschluss, Altersvorsorgezweck und mögliche Freibeträge sorgfältig prüfen.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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