Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I

Wer arbeitslos wird, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person in den letzten zwei Jahren vor Eintreten des Versicherungsfalls mindestens 12 Monate lang in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis (Anwartschaftszeit) stand und sich außerdem bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Je nachdem, wie lange die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestand, ergeben sich unterscheidliche Zeiten der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld.

Bezugsdauer abhängig von Länge des Beschäftigungsverhältnisses

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitslose für eine bestimmte Zeit Arbeitslosengeld I beziehen, die sich nach der Dauer des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses richtet. Die Mindestlänge des Beschäftigungsverhältnisses:

Bei Erfüllung der Regelanwartschaftszeit

Dauer der Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld
12 Monate 6 Monate (180 Tage)
16 Monate 8 Monate (240 Tage)
20 Monate 10 Monate (300 Tage)
24 Monate 12 Monate (360 Tage)
30 Monate

  • nach Vollendung des 50. Lebensjahres
15 Monate (450 Tage)
36 Monate

  • nach Vollendung des 55. Lebensjahres
18 Monate (540 Tage)
48 Monate

  • nach Vollendung des 58. Lebensjahres
24 Monate (720 Tage)

Bei Erfüllung der “kurzen” Anwartschaftszeit

Dauer der Beschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld
6 Monate 3 Monate (90 Tage)
8 Monate 4 Monate (120 Tage)
10 Monate 5 Monate (150 Tage)

Die Bezugsdauer kann jedoch von Ruhezeiten und Sperrzeiten negativ beeinflusst werden. Ruhezeiten treten beispielsweise ein, wenn Kranken- oder Mutterschaftsgeld bezogen wird. Sperrzeiten werden verhängt, wenn der Leistungsempfänger sich „versicherungswidrig“ verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Verlängern kann sich die Bezugsdauer, wenn der Leistungsempfänger innerhalb der letzten vier Jahre schon einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben, die Anspruchsdauer aber nicht voll ausgeschöpft hat. Die aktuelle Dauer erhöht sich dann um den Rest des vorherigen Anspruchs. Wer also etwa arbeitslos war und einen Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld hatte, aber schon nach vier Monaten eine neue Anstellung gefunden hat, kann die „unverbrauchten“ acht Monate an eine in den nächsten vier Jahren entstehenden Anspruch anhängen, wenn er wieder arbeitslos werden sollte.

Bezug von Arbeitslosengeld bei Weiterbildungsmaßnahmen

Wenn ein Leistungsempfänger an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt, die für seine berufliche Eingliederung wichtig ist, werden die Kosten in der Regel von der Agentur für Arbeit im Rahmen eines Bildungsgutscheins übernommen. Während dieser Zeit wird auch das Arbeitslosengeld weiter bezahlt. Die Bezugsdauer mindert sich jedoch um jeweils einen Tag pro zwei Tage Maßnahme. Allerdings darf dabei der Mindestanspruch von weniger als 30 Tagen nicht unterschritten werden. Das ist besonders wichtig bei längeren Maßnahmen oder Maßnahmen, die gegen Ende der Bezugsdauer durchgeführt werden. Nach der Maßnahme soll dem Arbeitslosen noch mindestens ein Monat zur Stellensuche verbleiben.

Lehrgangs- und andere Kosten

Normalerweise übernimmt die Agentur für Arbeit die Lehrgangskosten, die Fahrtkosten, eine eventuell notwendige auswärtige Unterbringung und, falls nötig, die Kosten für Kinderbetreuung. Das Arbeitslosengeld wird unverändert weiter gezahlt, falls die Bedürftigkeit weiterhin besteht.

Für die Fälle, in denen ein Förderung der Kosten nicht möglich ist, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld trotzdem weiter bestehen, wenn die Agentur für Arbeit der Teilnahme zugestimmt hat und jederzeit die Möglichkeit zum Abbruch der Maßnahme besteht, sobald eine Chance auf eine neue Anstellung gegeben ist. Auch während der Weiterbildungsmaßnahme ist der Leistungsempfänger, falls Arbeitslosengeld gezahlt wird, sozialversichert.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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26 Kommentare
Caro am 28.08.23 um 19:39 Uhr
Mein Vertrag läuft aus und ich werde dann in den letzten 5 Jahren 47 Monate versicherungspflichtig gearbeitet haben und 11 Monate arbeitslos. Wie wird das dann gerechnet. Bekomme ich 24 Monate Arbeitslosengeld? Ich bin 64
Ricarda Dietrich am 21.05.23 um 12:46 Uhr
Hallo, ich bin 28 Jahre alt und habe aus meiner letzten Arbeitslosigkeit (01.01.-30.09-2022) ALG 1 für ein Jahr bekommen. Ich war zuvor 4 Jahre (2017-2021) lang in einem Beschäftigungsverhältnis. Was passiert mit meinen restlichen 3 Monaten Arbeitslosigkeit? Kann ich diese im Fall, dass ich wieder Arbeitslos werde nutzen oder verfallen sie nach einem gewissen Zeitraum?
Maik am 12.09.22 um 17:02 Uhr
Ich habe einmal 281 Tage und einmal 323 Tage in den letzten 2 Jahren gearbeitet. Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?
Volker am 16.06.22 um 19:29 Uhr
Hallo bin 63 Jahre alt und werde ab dem 01.09.2022 wieder arbeitslos. In den zurück liegenden 5 Jahren war ich insgesamt 19 Monate arbeitslos und 41 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Meine letzte Arbeitslosigkeit liegt 24 Monate zurück. Meine Frage lautet wieviel Monate Arbeitslosengeld steht mir zu ?. Meine auch noch einen Restanspruch von 3 Monaten zu haben. Dank vorab.
charliefk am 21.12.21 um 13:52 Uhr
Hallo - habe da mal eine Situation: ich werde im April 2023 63 jahre alt, habe bis 63 auch meine 35 Jahre für die Rente voll. Ab Ende 2018 war ich krank, wurde später entspr. ausgesteuert und kann jetzt noch bis August 2022 ALG1 beziehen. Trotz intensiver Jobsuche (VZ) und guter Quali-Chronik droht das ALG-Ende rd. 8 Monate vor mögl. vorz. Renteneintritt. Ein möglicher befristeter Job in 0,5 VZ bewirkt, dass die Berechnungsbasis für späteres ALG1 auf die letzten Jahre angesetzt wird und trotz Bestandschutz, der sich auf die frühere VZ bezieht, ALG1 erheblich gekürzt wird. Ein weiterer 0,5 VZ Job ist organisatorsich schwierig und kaum zu bekommen. Frage: welche Möglichkeiten gibt es bzgl Bestandschutz?
barb am 09.11.21 um 19:33 Uhr
hallo! bräucht mal dringend Hilfe zu diesem Abschnitt: Bezug von Arbeitslosengeld bei Weiterbildungsmaßnahmen "Die Bezugsdauer mindert sich jedoch um jeweils einen Tag pro zwei Tage Maßnahme. Allerdings darf dabei der Mindestanspruch von weniger als 30 Tagen nicht unterschritten werden..." Ich kapiere das nicht! Bei meinem Fall ist es so: habe eine Weiterbildung bis Januar 22 aus dem Alg1 heraus - und hätte noch Anspruch bis August 22 auf ALG1. Danach Rente oder freiberuflich. Frage: Wie lange habe ich noch Anspruch nach der Weiterbildung auf Alg1? Danke!
MartinSch am 27.05.21 um 13:40 Uhr
Folgender interessanter Fall: 1 – Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber gekündigt,Anspruch auf 24 Monate ALG I aufgrund des Alters. 2 – Nach 20 Monaten also vor der vollen Ausschöpfung der 24 Monate ALG I wegen Erkrankung ins Krankengeld gewechselt. 3 – d.h 4 Monate Restanspruch auf ALG I bleiben ja erhalten : 4 – Krankengeld ausgelaufen, EM Rente 2 Monate vor Auslauf des Krankengeldes beantragt. Antrag läuft. 5 – Was nun bis zum Bescheid über die Rente ? 4 Monate ALG I aus Altanspruch + 8 Monate aus den ALU Beitragszahlungen der Krankenkasse , in der Summe also 12 Monate ALG I. Oder nur die 4 Monate aus Altanspruch, auch wenn die KK Arbeitslosenbeiträge abgeführt hat ? Wozu wurden die dann abgeführt ? Dazu konnte ich nichts im Internet wirklich nichts finden.
Can am 18.05.21 um 14:55 Uhr
Mir fehlt zwei tage von 360 Tagen für Arbeitslosengeld, was kann ich dafür machen können?
Uta K am 07.11.20 um 18:27 Uhr
Weiß jemand in der Guten Runde hier-ob die Pflegetätigkeit(ich war fast ein Jahr eingetragene Pflegeperson für einen Angehörigen) in die BezugsDauer von ALG 1 mit einberechnet wird?
Mike am 05.08.20 um 13:38 Uhr
Hallo, ich war nach 28 Jahren letztes Jahr arbeitslos und bezog 2 Monate Arbeitslosengeld. Bei dem neuen Arbeitgeber wurde ich nach 7 Monaten Probezeit nicht übernommen. Ich bin jetzt erneut arbeitslos und die Arbeitsagentur hat die 2 Monate vom letzten Jahr bei der aktuellen Dauer mit abgezogen, so dass ich nur einen Anspruch auf 10 Monate hätte. Ist das so korrekt? Danke und Gruß Mike
Engel am 02.05.20 um 20:18 Uhr
Ich beziehe seit dem 1.5.19 ALG1. Ich habe Anspruch auf 12 Monate bzw. 360 Tage. Wieso steht in dem bewilligungsbescheid das ich bis zum 29.4.20 ALG1 bekomme?
Leo1 am 26.04.20 um 16:43 Uhr
Vorsicht gerade bei über 58-jährigen. Die Agentur kommt gerne auf die Idee, die angeblich unvermittelbaren alten "Halbtoten" in Rente zu schicken. Zumindest der Versuch wird gerne gestartet. Es geht sich nicht um Fakten und Recht. Zu oft zählt einzig und allein das "Verschieben" von einer in die andere Kasse. Jeder Sachbearbeiter in der Agentur hat auch Angst um seinen Job. Der/ die werden einen Teufel tun, sich für das Wohl des ALG I Empfängers einzusetzen. Das Problem für den älteren ALG I Empfänger: Mit höchster Wahrscheinlichkeit wird die Rente mit z. B. 63 viel niedriger ausfallen, als das ALG I, daß dem Bezieher sonst zustehen würde. Ich behaupte einmal, in mindestens 80% der Fälle wird zumindest der Versuch gestartet. Meine Empfehlung: Wer auch sonst keine Zusatzversicherung hat - da gibt es eine Menge Gründe für - der sollte zumindest schnell eien RS Versicherung abschließen, die auch diesen Fall mit abdeckt. Damit kann man mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit erreichen, daß sich der Rechtsstreit so lange hinzieht, bis daß ALG I so wie so ausläuft. Und dann wird die Rente wahrscheinlich höher ausfallen - für den Rest des Lebens. Da lohnen sich glatt monatl. 30,- Versich.-Kosten. Das ist alles eine sehr reale Möglichkeit - leider. Solche miesen Tricksereien, kommen übrigens von den gleichen Leuten, die sich auch die Agenda 2010 haben einfallen lassen, bzw. von denen, dies sie seit über 15 Jahren anwenden.
Sylvia Löxkes am 07.01.20 um 14:58 Uhr
Ich habe in den letzten 5 Jahren mehrmals Arbeitslosengeld bezogen. Von 2010 bis 2015 habe ich fast 5 Jahre in der gleichen Firma gearbeitet. Von August 2015 bis Dezember 2015 war ich arbeitslos. Ende Dezember 2015 bis Ende März 2017 habe ich wieder gearbeitet, dann war ich ab September 2017 bis November 2017 wieder in der Arbeit und dann nochmals von Dezember 2017 bis Ende Mai 2018. Von Dezember 2018 bis März 2019 wieder Arbeit und dann wieder ab Juli 2019 bis Dezember 2019. Wieviel Monate Arbeitslosengeld würden mir zustehen? Arbeisamt bewilligt nur 9 Monate. Das kann doch nicht stimmen?
Hans B. am 18.12.19 um 17:18 Uhr
Ein behinderter junger Mann bezieht derzeit Arbeitslosengeld in geringer Höhe. Er hat eine neue Arbeitsstelle gefunden. Am 20.12.19 tritt er seine Arbeitsstelle an. Das Gehalt wird am 15. des Folgemonats ausbezahlt. Ist das Arbeitsamt verpflichtet, das Alg.I bis zum Gehaltseingang zu zahlen? Wenn ja, gibt es hierzu ein Gesetz oder eine Verordnung?
Klaudiaroooo am 11.12.19 um 18:21 Uhr
Hallo, ich beziehe seit März 2019 Arbeitslosengeld 1 und nehme Teil in einem Grundkompetenzenkurs. Ich habe eine Ausbildungsplatz gefunden, leider fängt die Ausbildung es erst im August. Ich will keine Umschulung anfangen sondern normale Ausbildung mit Bildungsgutschein. Wie kann ich meine Leistung weiter verlängern? Wenn ich jetzt arbeiten gehen würde (für 6 Monaten), konnte ich dann nach dem Zeit meine Restlichen Zeit vom Arbeitslosengeld bekommen und damit den Ausbildung über Agentur für Arbeit anfangen? Mit freundlichen Grüßen Klaudia Rooooo
FerSi am 11.11.19 um 18:50 Uhr
Hallo bin 61 Jahre alt, habe 45 Jahre in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen, wie lange steht mir ALG 1 zu ???
Andreas am 22.10.19 um 11:06 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herrn, ich bin am 01.09.2016 nach über 42 Jahren Beschäftigung arbeitslos geworden. Hatte dann Anspruch auf 18 Monate ALG 1 . Habe dann am 1.11.2017 eine neue Stelle für weniger Geld angenommen und bis jetzt mit 60 Jahren nach 24 Monaten erneut Arbeitslos ab 1.11.2019 geworden. Das Arbeitsamt gab mir nun die Bezugsdauer für erneutes ALG 1 nur mit 14 Monaten an. Ist das richtig ? oder kann ich gegen den Bewilligungsbescheid Widerspruch einlegen ? Mit freundlichen Grüßen Andreas Schlicht schlicht59@outlook.com
Anwalt der kleinen Leute am 19.10.19 um 00:37 Uhr
@Hans: Das kommt darauf an, was du vor dem 1.September 2017 gemacht hast. Sprich: Wenn du auch vorher schon in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden hast, können diese Zeiten sich positiv auf deine Anspruchsdauer auswirken. Entscheidend ist der Zeitraum der letzten 5 Jahre (rückwirkend von dem Tag, an dem du den Antrag auf Arbeitslosengeld stellen würdest). Nach deinen genannten Angaben komme ich etwa auf 24 Monate, was eine Anspruchsdauer von 12 Monaten bedeuten würde (s. Tabelle oben bzw. §147 SGB III). Wenn du es auf 30 Monate schaffst wären es sogar 15 Monate, allerdings nur (!), wenn du mindestens 50 Jahre alt bist. Für Menschen unter 50 Jahre ist die Höchstanspruchsdauer sowieso immer nur 12 Monate (ggf. zzgl. Restansprüchen). Liebe Grüße!
Anwalt der kleinen Leute am 19.10.19 um 00:24 Uhr
@horst Nach den genannten Angaben würden Sie 15 Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das kann aber natürlich variieren, da weitere Angaben fehlen. Wie ist es beispielsweise zur Arbeitslosigkeit gekommen? Bei einer verhaltensbedingten Kündigung zum Beispiel geht der Gesetzgeber von einem versicherungswidrigen Verhalten aus, was in der Regel eine Sperrzeit begründet. Diese wiederum würde sich negativ auf Ihre Anspruchsdauer auswirken. Waren Sie hingegen in den letzten Jahren bereits in Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III und haben noch einen Restanspruch, könnte der an die 15 Monate angerechnet werden. Maßgeblich für die Anzahl der versicherungspflichtigen Zeiten ist ein Zeitraum von 5 Jahren. Wenn Sie in den letzten 5 Jahren also auf 34 Monate kommen, können Sie der Tabelle oben (bzw. §147 SGB III) entnehmen, dass ihre Anspruchsdauer bei 15 Monaten liegt. Für den Höchstanspruch von 24 Monaten haben Sie zwar die Altersgrenze erreicht, jedoch nicht die Anzahl an beitragspflichtigen Monaten innerhalb der 5 Jahre. Liebe Grüße
horst am 15.10.19 um 17:16 Uhr
ich bin 61 und seit Februar arbeitslos.habe 34 beitragspflichtige Monate vorzuweisen.wielange steht mir alg zu?
S.Regner am 15.10.19 um 16:37 Uhr
Hey bin seit 31.9 arbeitslos habe vorher 14monate gearbeitet davor war ich 3 oder 4monate auf ALG 1 da ich davor 3 1/2 Jahre gearbeitet habe ist mein Anspruch jetzt 6monate oder länger?
Hans am 08.09.19 um 12:34 Uhr
Ich habe am ersten september 2017 eine Beschäftigung aufgenommen und der Vertrag lief Ende August 2018 aus. Ab dem ersten November 2018 habe ich eine neue Beschäftigung aufgenommen. Ende 2019 wird die Firma leider den Betrieb einstellen. Wie lange bekomme ich dann Alg 1??
SoWhat am 29.08.18 um 16:47 Uhr
Ich bin 56 Jahre alt und war letztes Jahr 3 Monate ( 09.2017 - 11.2018 ) arbeitslos. Da ich zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit bereits 55 Jahre alt war hatte ich einen Anspruch auf 540 Tage. Von 12.2017 bis 07.2018 hatte ich wieder eine Anstellung und habe also 8 Monate wieder in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Jetzt bin ich wieder seit dem 01.07.2018 arbeitslos und in meine Bewilligungsbescheid steht ein Anspruch auf 450 Tage. Warum ist meine Anspruchszeit, trotz dem ich wieder gearbeitet habe, in den 8 Monaten nicht wieder gestiegen?
elsbeth am 21.08.18 um 07:19 Uhr
seit April 2016 bin ich als schwangerschaftsvertretung eingstellt diese endet jetzt am 31.12.2018 habe schon seit 2 Jahren nebenbei noch ein Minijob auf 450 Euro wird mir jetzt beim Arbeitslosengeld der Minijob wo ich 388Euro Netto verdiene was von abgezogen ?
Skipper am 26.06.18 um 16:26 Uhr
@ Lisa Taher: "Stehen Sie zu Beginn der Arbeitslosigkeit kurz vor Ihrem 50., 55. oder 58. Geburtstag, sollten Sie prüfen, ob Sie den Antrag nicht erst nach Ihrem Geburtstag stellen. Sie können dann eventuell über einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld beziehen. Weisen Sie Ihren Sachbearbeiter darauf hin, wenn Sie in den letzten fünf Jahren schon einmal Arbeitslosengeld bekommen und die Anspruchsdauer nicht voll ausgeschöpft haben. Ihr Anspruch kann sich dadurch verlängern. Vermeiden Sie unbedingt eine Sperrzeit für Ihr Arbeitslosengeld."
Lisa Taher am 25.06.18 um 13:47 Uhr
Ich habe mein Leben lang gearbeitet und werde im Juli 55 Jahre alt. Vor 2 Jahren hatte ich meinen zweiten Schlaganfall, bin behindert und kann meinen Beruf nicht mehr ausüben, stehe aber noch im ruhenden Arbeitsverhältnis. Seit Ende letzten Jahres bekomme ich ALG I. Wie lange steht mir ALG I zu?

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