Fristlose Kündigung - Außerordentliche Kündigung
Hinweis: Dieser anwaltliche Fachbeitrag wurde 2026 redaktionell geprüft und bei Bedarf um aktuelle Hinweise ergänzt. Der Originalbeitrag bleibt als Fachtext erhalten.
Kündigungsgründe für Arbeitgeber
Stets muss es sich um gravierende Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten handeln. Die Pflichtverletzungen müssen zudem rechtswidrig und schuldhaft begangen worden sein. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer zumindest fahrlässig gegen seine Pflichten verstoßen haben muss und dass keine Umstände vorliegen, die sein Handeln rechtfertigen können und ihm damit die Rechtswidrigkeit nehmen. Solche Umstände können beispielsweise dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer sich auf einen rechtfertigenden Grund für eine Arbeitsverweigerung berufen kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die übertragene Arbeit einen Gewissenskonflikt auslöst oder wenn der Arbeitnehmer in zulässiger Weise von seinem Streikrecht Gebrauch macht. Inwieweit der in Anspruch genommene außerordentliche Kündigungsgrund im Einzelfall wirksam ist, muss daher stets sorgfältig geprüft werden. Nach der Rechtsprechung bestehen allerdings einige typische Pflichtverletzungen, die zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber berechtigen können. Dies kann insbesondere in folgenden Fällen von Arbeitsvertragsverletzungen angenommen werden:- eigenmächtiger Urlaubsantritt („Selbstbeurlaubung“)
- hartnäckige und grundlose Arbeitsverweigerung
- sexuelle Übergriffe, Tätlichkeiten oder Beleidigungen am Arbeitsplatz
- sonstige Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeitsausübung
- vorgetäuschte Krankheit
- geschäftsschädigendes Verhalten
- Entgegennahme von Bestechungsgeldern
Kündigungsgründe für Arbeitnehmer
Auch zugunsten von Arbeitnehmern bestehen typische Anlässe, die sie zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen können. Das gilt vor allem in nachfolgenden Konstellationen:- Beleidigungen oder Tätlichkeiten durch den Arbeitgeber
- sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber
- wiederholte unpünktliche Entlohnung
- wiederholte Verletzung der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsabgaben
Verhältnismäßigkeit der Kündigung
In Anbetracht der einschneidenden Folgen der außerordentlichen Kündigung bedarf es bei ihr einer besonders sorgfältigen Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit. Wie im Kündigungsrecht im Allgemeinen ist daher eine außerordentliche Kündigung stets unwirksam, wenn ein milderes Mittel zur Verfügung steht, um den Pflichtverstoß angemessen zu ahnden. Als solche den Arbeitnehmer weniger belastenden Reaktionsmittel kommen insbesondere in Betracht:- Abmahnung
- ordentliche Kündigung
- Änderungskündigung (verbunden mit der Versetzung an eine andere Arbeitsstelle)
Interessenabwägung
Die vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung notwendige Interessenabwägung ist ebenfalls Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Der Arbeitgeber ist angesichts der Schärfe der fristlosen Kündigung verpflichtet, eine solche Interessenabwägung auch dann vorzunehmen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kündigung verhältnismäßig nach den vorstehend dargestellten Kriterien ist. In die Interessenabwägung sind sämtliche Gesichtspunkte einzuführen, die für und gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen. Insbesondere ist im Rahmen dieser Prüfung umfassend zu würdigen, wie der Arbeitnehmer sich bisher geführt hat und welche sozialen Folgen eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses für ihn voraussichtlich haben werden. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, wie alt der Arbeitnehmer ist, ob und in welchem Umfang er Unterhaltspflichten zu erfüllen hat und wie sich seine Perspektiven auf eine Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt darstellen.Kündigungsfrist und Kündigungserklärung
Von besonderer Bedeutung ist bei der außerordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Die Kündigung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen erklärt werden. Diese Frist beginnt zu laufen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die den Kündigungsgrund begründen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Kündigung, kann eine außerordentliche Kündigung nicht mehr auf diese Tatsachen gestützt werden. Die Kündigung wäre wegen Verfristung unwirksam. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Kündigungserklärung nicht der Angabe des zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes. Das Gesetz verpflichtet den Kündigenden aber dazu, dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitzuteilen (§ 626 Abs. 2 BGB). Dem Arbeitnehmer muss es ermöglicht werden, sich Klarheit über den Kündigungsgrund zu verschaffen, um die Möglichkeiten zu prüfen, gegen die Kündigung vorzugehen.Umdeutung in ordentliche Kündigung
Liegen die Voraussetzungen des wichtigen Grundes nicht vor, scheidet eine außerordentliche Kündigung aus. Regelmäßig wird es aber dem Interesse des Arbeitgebers entsprechen, unter solchen Bedingungen jedenfalls mittels einer ordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis zu beenden. Daher besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit, die unwirksame fristlose Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten (§ 140 BGB). Aus diesem Grund enthalten außerordentliche Kündigungsschreiben in der Regel vorsorglich auch die hilfsweise Erklärung der ordentlichen Kündigung für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung.Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann
Redaktioneller Hinweis, Stand 2026: Der vorstehende Beitrag wurde ursprünglich als anwaltlicher Fachbeitrag veröffentlicht. Die Grundsätze zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gelten im Kern weiterhin. Wichtig ist: Auch bei Straftaten oder schweren Pflichtverletzungen gibt es keine automatischen Kündigungsgründe. Es ist stets eine Prüfung des Einzelfalls mit Interessenabwägung erforderlich.
Klagefrist: Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB betrifft die Erklärung der außerordentlichen Kündigung durch den Kündigenden. Wer sich gegen eine fristlose Kündigung wehren will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.
Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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