Erstattungsfähige Kosten beim Bildungsgutschein

Im Rahmen der Weiterbildungsmaßnahme anfallende Kosten können beim Bildungsgutschein grundsätzlich nur dann übernommen werden, wenn sie unmittelbar durch die Weiterbildung entstanden sind (§ 79 SGB III).

Als solche erstattungsfähigen Weiterbildungskosten erkennt das Gesetz an:

  • Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung
  • Fahrtkosten
  • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
  • Kinderbetreuungskosten

Lehrgangskosten (§ 84 SGB III)

Übernahmefähige Lehrgangskosten sind zunächst die Lehrgangsgebühren selbst. Außerdem werden die Kosten für erforderliche Lernmittel und Arbeitsbekleidung getragen sowie für Prüfungsstücke und anfallende Prüfungsgebühren, wenn Zwischen- oder Abschlussprüfungen stattfinden. Muss vor Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme eine Eignungsfeststellung erfolgen, werden auch die dadurch veranlassten Kosten beim Bildungsgutschein erstattet.

Fahrtkosten (§ 63 SGB III)

Die Übernahme von Fahrtkosten ist bei Erteilung des Bildungsgutscheind in zwei Fällen vorgesehen, wobei die Kosten sowohl für die Benuzung öffentlicher Verkehrsmittel als auch sonstiger Verkehrsmittel (im Regelfall der private PKW) erstattet werden.

Eine Erstattung kommt zum einen in Betracht für Pendelfahrten zwischen Wohnort und Bildungsstätte (§ 63 Abs.1 Nr.1 SGB III).

Daneben ist die Kostentragung möglich bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung (§ 63 Abs.1 Nr. 2 SGB III) für

  • die An- und Abreise (jeweils bei Beginn und Ende der Weiterbildung)
  • für eine monatliche Familienheimfahrt

oder anstelle dieser Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt eines Familienangehörigen zum Aufenthaltsort des Arbeitnehmers.

Pendelfahrten

Pendelfahrten sind solche Fahrten, die der Maßnahmeteilnehmer auf den Wegen zwischen

  • Wohnung und Bildungsstätte
  • auswärtiger Unterbringung und Bildungsstätte
  • Arbeitsstelle und Bildungsstätte
  • einer Bildungsstätte und einer anderen Bildungsstätte

jeweils für eine Hin- und Rückfahrt an einem Tag zurücklegt.

Auswärtige Unterbringung

Eine auswärtige Unterbringung liegt vor, wenn der Wohnort nicht zugleich der Maßnahmeort ist und der Teilnehmer unter Beibehaltung der Wohnung am Wohnort eine weitere Unterkunft am Maßnahmeort oder in dessen Tagespendelbereich bezieht. Die auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn dem Teilnehmer nicht zugemutet werden kann, dass er zwischen Wohn- und Maßnahmeort pendelt. Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit ist die gesetzliche Wertung des § 140 Abs.4 SGB III zugrunde zu legen. Als unverhältnismäßig lange Pendelzeiten gelten danach solche

  • von insgesamt mehr als zweieinhalb Sunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und
  • Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger.

Höhe der Kostenerstattung für öffentliche Verkehrsmittel

Mit dem Bildungsgutschein sind immer nur diejenigen Fahrtkosten übernahmefähig, die bei Benutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels und der jeweils günstigsten Verbindung entstehen (§ 63 Abs.3 SGB III). Mögliche Fahrpreisermäßigungen sind wahrzunehmen (wie zum Beispiel der Erwerb einer Monatskarte). Bei Pendelfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist deshalb der Fahrtkostenübernahme der Preis der günstigsten Monatskarte zugrunde zu legen. Dauert die Maßnahme noch mindestens zwei Monate an, können Fahrpreiserhöhungen berücksichtigt werden, wenn sie nicht als geringfügig anzusehen sind.

Erhöhungen der monatlichen Fahrpreise bis 5 Euro gelten grundsätzlich als geringfügig.

Höhe der Kostenerstattung bei sonstigen Verkehrsmitteln

Wird die Wegstrecke mit dem privaten PKW zurückgelegt, richtet sich die Kostenerstattung im Rahmen des Bildungsgutscheins nach der Wegstreckenentschädigung des Bundesreisekostengesetzes.

„Für Fahrten mit anderen….Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro.“

Der Höchstbetrag von 130 Euro gilt jeweils für die

  • Familienheimfahrt einschließlich der Fahrt eines Angehörigen zum Teilnehmer
  • Anreise
  • Rückreise
  • tägliche Pendelfahrt (darüber hinaus ist allerdings der monatliche Höchstbetrag für Pendelfahrten nach § 86 SGB III zu beachten; dazu unter „ Begrenzung der Fahrtkostenerstattung“)

Bedingung für die Kostenübernahme ist die Benutzung eines Kraftfahrzeuges, wobei es nicht darauf ankommt, wem das Fahrzeug gehört. Deshalb stehen grundsätzlich auch dem Mitfahrer die zu erstattenden Fahrtkosten zu.

Bei der Bestimmung der zugrunde zu legenden Streckenverbindung ist zu beachten, dass die vormalige Regelung des § 86 Abs.2 S.3 SGB III aufgehoben wurde. Nach der maßgebenden Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit gilt nunmehr, dass für die Bestimmung der Entfernung die Angaben des Teilnehmers grundsätzlich als richtig anzusehen sind. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen, sind die von einem Routenplaner im Internet errechneten Entfernungen der Kostenerstattung beim Bildungsgutschein zugrunde zu legen.

Die Berechnung der Fahrtkostenerstattung bei Pendelfahrten mit dem privaten PKW erfolgt nach folgender Formel:

Kilometerzahl der Pendelstrecke (Fahrtstrecke hin und zurück) multipliziert mit 20 Cent (Wegstreckenentschädigung) multipliziert mit der Zahl der Unterrichtstage

Wird die Weiterbildungsmaßnahme in unterschiedlichen zeitlichen Abschnitten durchgeführt, sind die Fahrtkosten nach dieser Formel für jeden Abschnitt gesondert zu berechnen. Dabei sind Ferienzeiten wie Teilnahmezeiten zu behandeln, bleiben also als Unterbrechungszeiten außer Betracht.

Begrenzung der Fahrtkostenerstattung

Kosten für Pendelfahrten können beim Bildungsgutschein nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der bei auswärtiger Unterbringung für Unterkunft und Verpflegung zu leisten wäre. Das Gesetz zieht bei Pendelfahrten eine betragsmäßige Obergrenze für die Erstattung der Fahrtkosten. Der Grenzbetrag ergibt sich aus der Addition der maßgeblichen Höchstbeträge für Unterbringung und Verpflegung, die in § 86 SGB III vorgesehen sind.

Dem konkret berechneten Betrag der Fahrtkosten für Pendelfahrten ist demgemäß der Betrag gegenüberzustellen, der bei durchgehender auswärtiger Unterbringung und Verpflegung nach § 86 SGB III für die Dauer der Maßnahme zu zahlen wäre. Die ersatzfähigen Kosten werden für die auswärtige Unterbringung auf 476 Euro monatlich begrenzt. Dieser Höchstsatz bildet zugleich die Obergrenze für die Erstattung der monatlichen Fahrtkosten bei Pendelfahrten.

Auch hier gilt, dass die Vergleichsberechnung für jeden Abschnitt gesondert vorzunehmen ist, wenn die Maßnahme in zeitlich unterschiedlichen Abschnitten durchgeführt wird. Bei Beginn und Ende der Maßnahme müssen gegebenenfalls Teilmonate berücksichtigt werden. In diesen Fällen muss für jeden Tag die nach § 86 SGB III maßgebende Tagespauschale im Rahmen der Vergleichsberechnung herangezogen werden.

Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (§ 86 SGB III)

Diese Kosten werden übernommen, wenn die auswärtige Unterbringung erforderlich im Sinne der Arbeitsförderung ist (vgl. die Ausführungen zur Erforderlichkeit unter „Fahrtkosten“).

Wird die Erforderlichkeit der auswärtigen Unterbringung bejaht, können Kosten in folgendem Umfang getragen werden

  • für die Unterbringung pro Tag ein Betrag in Höhe von 31 Euro, pro Monat allerdings höchstens ein Betrag in Höhe von 340 Euro (§ 86 Nr. 1 SGB III)
  • für die Verpflegung pro Tag ein Betrag in Höhe von 18 Euro, pro Monat allerdings höchstens ein Betrag in Höhe von 136 Euro (§ 86 Nr. 2 SGB III)

Die ersatzfähigen Gesamtkosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung belaufen sich folglich auf 476 Euro.

Kinderbetreuungskosten (§ 83 SGB III)

Die Übernahme von Kinderbetreuungskosten während der beruflichen Weiterbildung mit dem Bildungsgutschein setzt voraus, dass das Kind/die Kinder aufsichtsbedürftig ist/sind. Aufsichtsbedürftig im Sinne der Arbeitsförderung sind Kinder, die noch nicht 15 Jahre alt sind.

Erstattungsfähige Kinderbetreuungskosten im Sinne der Arbeitsförderung sind im Einzelnen

  • Kindergarten- und Hortgebühren
  • Kosten für eine Tagesmutter
  • Mehraufwendungen für die Betreuung bei Verwandten, Freunden oder Nachbarn

Die Kinderbetreuungskosten werden in Höhe von 130 Euro monatlich je Kind übernommen (§ 83 SGB III). Dieser Betrag wird pauschal geleistet, also unabhängig von der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

Auszahlung der zu erstattenden Kosten

Wenn Weiterbildungs- und Teilnahmekosten nicht unmittelbar an den Träger gezahlt werden, so werden sie monatlich im Voraus an den geförderten Maßnahmeteilnehmer erbracht (§ 337 Abs.3 S.3 SGB III). Zur Vermeidung unbilliger Härten sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, angemessene Abschlagszahlungen zu leisten (§ 337 Abs.4 SGB III).

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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14 Kommentare
Sandra am 31.03.22 um 16:51 Uhr
Hallo, das JC hat mir angeboten eine Weiterbildung als Kodierfachkraft zu machen. Dies würde nur erst ab nächstes Jahr gegen mit der Voraussetzung das ich zu Hause bin. Zu Hause, weil ich alleinerziehend bin und meine Tochter von 7:30-16:30 Uhr betreut wird ab nächstem Jahr im Kindergarten. Die Schulung wäre in Hamburg aber es gäbe die Möglichkeit es unter den Voraussetzungen die unten stehen auch es zu Hause zu machen. Mir wäre der Fahrtweg zu lange und leider kommt es sehr oft dazu das die Züge ausfallen. Da ich AGL2 beziehe und ich für die Weiterbildung ein besseres Internet benötige kein Handyhotspot, einen Laptop, eine Kamera , ein Mikrofon und für meinen Drucker natürlich auch Patronen benötige, kann ich dafür einen Antrag stellen? Wie sehen meine Chancen aus? Leider kann ich die Schulung nicht mit meinem Handy machen.
Özi20 am 19.11.19 um 19:39 Uhr
Hallo hab mal eine frage ich werde jz eine umschulumg teilnehmen. Der beträgt 30 tage. Muss aber hin und zurück 260 km fahren also pro strecke 130km. Meine frage ist kt bekomme ich die komplette km fahrt zurück erstattet oder mur ein teil?
Vivi am 28.08.19 um 19:05 Uhr
Hallo ich habe mal eine Frage.. Ich mache eine Umschulung zur Erzieherin und in der 2. Woche machen wir eine Orientierungsfahrt die geht eine Woche und soll 210 Euro kosten. Muss das Amt die Summe übernehmen? Lg Vivi
Biggi am 22.08.19 um 18:56 Uhr
Was tun gegen Willkür der Behörden egal ob es die DRV BG AA KR Integrationsamt Jobcenter ist , später fehlt es doch alles für die Rente , wennfalsch berechnet wird keiner hilft einen egal wär es auch ist ?!
Biggi am 22.08.19 um 18:53 Uhr
Was wenn das Amt nicht reagiert auf die Sbträge und nicht alles zählt was einem zu steht was bekommt man mit Behinderung 60 GdB?!
Biggi am 22.08.19 um 18:51 Uhr
Was wenn das Amt sich nicht daran hält und nicht reagiert was steht einem mit 60 GdB an Mehrbedarf zu ?!
Lady am 09.07.19 um 22:54 Uhr
Hallo werden Parkgebühren für die Weiterbildung VOM Amt bezahlt? Weil 5 Euro am Tag is echt viel für mich.
Dramat88 am 03.07.19 um 19:49 Uhr
Hallo, ich meine mich zu erinnern, dass meine Beraterin gesagt hat, ich müsse die Fahrscheine für den ÖPNV nicht aufbewahren. Nun sehe ich auf meinem Formular, dass originalbelege verlangt werden. Stimmt das? Kann man auch Fahrten mit dem Fahrrad abrechnen?
Pawel am 05.04.19 um 15:23 Uhr
Ich habe von meine Beraterin gehört ob ich Reisekosten für Vorstellunggespräch erst bekommen kann wenn das Entfernung min 25km würde. Ist das Wahrheit ????
Marcus am 04.04.19 um 07:40 Uhr
Eigentlich war ich auf der Suche auf nen Antrag auf Fahrtkostenrückerstattung. Die Infos auf dieser Seite dazu sind ja schön und gut. Aber wo finde ich diesen Antrag???
Lalee am 29.03.19 um 12:03 Uhr
mache auch z.z eine Umschulung und hatte mein fahrgeld die letzten drei Monate püntklich vor dem alg2 drauf.heute ist es leide nicht drauf,wollte mal fragen ob ihr Erfahrungen habt,dass es auch nach dem 1. kommen kann ?
jabelitha am 25.01.19 um 13:00 Uhr
Hallo, in welchem § steht das im Artikel genannte Alter von 15 J des aufsichtspflichtigen Kindes?
Bully am 30.11.18 um 20:28 Uhr
Also ich mach seit 3 Monaten eine Umschulung zum Industrieelektriker. Die Agentur bezahlt mir mein Alg1 was 1375€ sind und mein Ausbildungsbetrieb zahlt mir 400€ brutto zusätzlich (mehr bekommt man nicht vom betrieb, der betrieb müsste eigentlich nicht bezahlen ist alles freiwillig) dann bekomm ich noch 165€ fahrtgeld also 0.20€ pro Kilometer....... Verbrauchen tuh ich aktuell 120€ inklusive privater Nutzung. Insgesamt hab ich auf meinem Konto habe 1860€ monatlich......damit kann man Leben..... ach ja schulsachen bekommt man auch bezahlt komplett.......hab erst letzte Woche mein Geld erstattet bekommen von ca 260€ für Bücher Stifte Taschenrechner lineale Blöcke Tasche textnarker usw bekommen.... kopierkosten der Berufsschule usw...... nachhilfe wird auch bezahlt ..... DAA und BFZ zum Beispiel..... maximal 4 mal 45 min die Woche...... und das sahnehäubchen ist das man für die bestandene Zwischenprüfung 1000€ bekommt und für die abgeschlossene Ausbildung noch einmal 1500€.......
Fink am 22.11.18 um 14:28 Uhr
Hätte eine Frage zu den Kinderbetreuungskosten. Diese wurden mir verwehrt weil mein Sohn schon ab 11.09.18 in die Kita ging meine Weiterbildung aber erst ab 15.10.18 anfing. Mit der Begründung das diese Kosten nur Gezahlt werden wenn der kleine erst in die Kita hätte MÜSSEN wegen dem Kurs. Kann das sein?

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