Ordentliche Kündigung
Hinweis: Dieser anwaltliche Fachbeitrag wurde 2026 redaktionell geprüft und bei Bedarf um aktuelle Hinweise ergänzt. Der Originalbeitrag bleibt als Fachtext erhalten.
- Rechtssicherheit
- soziale Gerechtigkeit
Ausschluss der ordentlichen Kündigung
Das Recht zur ordentlichen Kündigung kann für Arbeitsverhältnisse aber auch grundsätzlich ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss kann sowohl durch eine einzelvertragliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag erfolgen als auch durch tarifvertragliche Einigung zwischen den Tarifparteien. Liegen im Arbeitsverhältnis solche Übereinkünfte vor, können sich die Arbeitsvertragsparteien nur über eine außerordentliche Kündigung von dem Arbeitsverhältnis wieder lösen. Schließen die Vertragsparteien ein befristetes Arbeitsverhältnis, ist die ordentliche Kündigung ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie nicht einzelvertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Einer ordentlichen Kündigung bedarf es dann nicht, weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Arbeitsvertragszeit automatisch endet.Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Die praktisch bedeutsamsten Einschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Ist die Anwendung dieses Gesetzes eröffnet, so benötigt der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung einen bestimmten Kündigungsgrund.Anwendungsbereich des KSchG
Nicht alle Arbeitsverhältnisse nehmen jedoch am besonderen Kündigungsschutz des KSchG teil. Die Anwendung des KSchG hängt von dem Vorliegen zweier Voraussetzungen ab.Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten - Kleinbetriebsklausel
Will der Arbeitnehmer sich auf das KSchG berufen, muss er in einem Betrieb beschäftigt sein, dem in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer angehören (§ 23 KSchG). Diese Kleinbetriebsklausel führt zum Ausschluss vieler Arbeitnehmer in mittelständischen und kleinen Betrieben, und sie ist daher sozialpolitisch auch nicht unumstritten. Das KSchG legt bezüglich der Bestimmung dieser Mindestmitarbeiterzahl zudem fest, dass Auszubildende keine Berücksichtigung finden und Teilzeitbeschäftigte gemäß ihrem Anteil am maßgeblichen Gesamtarbeitsanfall in die Berechnung einzustellen sind.Mindestens sechsmonatige Betriebszugehörigkeit
Der Arbeitnehmer muss darüber hinaus dem Betrieb bereits seit mindestens sechs Monaten angehören, wenn er die besonderen Kündigungsschutzbestimmungen des KSchG für sich in Anspruch nehmen will (§ 1 KSchG). Dem liegt die berechtigte Erwägung zugrunde, dass es dem Arbeitgeber zu ermöglichen ist, sich während der ersten Zeit eines Arbeitsverhältnisses von dem Beschäftigten wieder lösen zu können. Dies soll nicht dadurch erschwert werden, dass der Arbeitnehmer sich auch schon vor Ablauf der ersten sechs Monate – üblicherweise die Laufzeit eines Probearbeitsverhältnisses – auf das KSchG berufen kann.Besonderer Kündigungsschutz des KSchG
Ist das KSchG nach den vorstehend dargestellten Voraussetzungen einschlägig, so bedarf der Arbeitgeber im Falle einer ordentlichen Kündigung eines besonderen Kündigungsgrundes. Er muss zudem die Grundsätze der sogenannten Sozialauswahl beachten. Selbst wenn daher ein nach dem KSchG anzuerkennender Kündigungsgrund vorliegt, kann die Kündigung dennoch unwirksam sein, wenn der Arbeitgeber gegen die Grundsätze der Sozialauswahl verstößt.Kündigungsgründe nach dem KSchG
Das KSchG verlangt, dass der Arbeitgeber für eine ordentliche Kündigung Gründe anführen muss, die die Kündigung rechtfertigen. Eine Kündigung ist danach möglich, wenn folgende Gründe oder Umstände im Einzelfall vorliegen:- dringende betriebliche Erfordernisse (betriebsbedingte Kündigung)
- verhaltensbedingte Gründe (verhaltensbedingte Kündigung)
- personenbedingte Gründe (personenbedingte Kündigung)
Sozialauswahl
Bei einer Kündigung, die auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird, muss darüber hinaus die Kündigung den Grundsätzen der Sozialauswahl genügen (§ 1 Absatz 3 KSchG). Das bedeutet, dass der gekündigte Arbeitnehmer innerhalb einer Vergleichsgruppe im Betrieb am wenigsten hart getroffen wird.Kriterien für die Sozialauswahl
- Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Lebensalter
- bestehende Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
- Schwerbehinderung des Arbeitnehmers
Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann
Redaktioneller Hinweis, Stand 2026: Der vorstehende Beitrag wurde ursprünglich als anwaltlicher Fachbeitrag veröffentlicht. Die Grundsätze zur ordentlichen Kündigung und zum Kündigungsschutzgesetz gelten im Kern weiterhin. Eine ordentliche Kündigung muss, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, sozial gerechtfertigt sein. Als Rechtfertigungsgründe kommen personenbedingte, verhaltensbedingte oder dringende betriebliche Gründe in Betracht.
Kleinbetriebsklausel: Für den allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz ist heute vereinfacht maßgeblich, ob im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Auszubildende werden dabei nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt: bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75.
Drei-Wochen-Frist beachten: Wer geltend machen will, dass eine ordentliche Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam.
Befristete Arbeitsverhältnisse: Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die ordentliche Kündigung nicht automatisch möglich. Sie ist während der Befristung nur zulässig, wenn sie einzelvertraglich oder in einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Andernfalls endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Befristung.
Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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