Transferkurzarbeitergeld

Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
Transferkurzarbeitergeld ist eine besondere Form des Kurzarbeitergeldes. Es kommt bei betrieblichen Restrukturierungen in Betracht, wenn Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen und Beschäftigte beim Übergang in eine neue Beschäftigung unterstützt werden sollen.

Anders als beim normalen Kurzarbeitergeld geht es beim Transferkurzarbeitergeld nicht darum, eine vorübergehende Krise im bisherigen Betrieb zu überbrücken. Vielmehr ist der bisherige Arbeitsplatz meist dauerhaft betroffen. Die Beschäftigten wechseln häufig in eine Transfergesellschaft oder in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit, um dort Beratung, Vermittlung und Qualifizierung zu erhalten.

Ziel ist es, Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden oder zumindest den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.

Was ist Transferkurzarbeitergeld?

Transferkurzarbeitergeld ist Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen. Es wird gezahlt, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind.

Das bedeutet: Der bisherige Arbeitsplatz fällt voraussichtlich dauerhaft weg. Die Beschäftigten sollen aber nicht einfach sofort arbeitslos werden, sondern in einer Transferphase neue berufliche Perspektiven entwickeln.

Transferkurzarbeitergeld wird daher häufig mit Transfermaßnahmen, Profiling, Bewerbungsunterstützung, Qualifizierung und Vermittlung verbunden.

Unterschied zum normalen Kurzarbeitergeld

Normales Kurzarbeitergeld wird gezahlt, wenn ein Betrieb vorübergehend weniger Arbeit hat. Es soll helfen, eine Krise zu überbrücken, bis wieder normal gearbeitet werden kann.

Transferkurzarbeitergeld hat einen anderen Zweck. Es wird genutzt, wenn der Arbeitsausfall nicht nur vorübergehend ist und der bisherige Arbeitsplatz im Betrieb voraussichtlich nicht erhalten werden kann.

Der wichtigste Unterschied:

  • Kurzarbeitergeld sichert Beschäftigung im bisherigen Betrieb bei vorübergehendem Arbeitsausfall.
  • Transferkurzarbeitergeld unterstützt den Übergang in neue Beschäftigung bei dauerhaftem Arbeitsplatzwegfall.

Transferkurzarbeitergeld ist daher stärker auf Vermittlung, Qualifizierung und berufliche Neuorientierung ausgerichtet.

Wann kommt Transferkurzarbeitergeld in Betracht?

Transferkurzarbeitergeld kommt bei betrieblichen Restrukturierungen und Personalanpassungen in Betracht. Typische Fälle sind Betriebsschließungen, Stilllegung wesentlicher Betriebsteile, größere Umstrukturierungen oder andere Betriebsänderungen, durch die Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen.

Es muss ein dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen. Das ist der Fall, wenn wegen der Betriebsänderung keine Beschäftigungsmöglichkeit für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im bisherigen Betrieb mehr vorhanden ist.

Eine Insolvenz kann ein Anlass für Transferkurzarbeitergeld sein. Transferkurzarbeitergeld ist aber nicht auf Insolvenzfälle beschränkt. Entscheidend ist die Betriebsänderung mit dauerhaftem Wegfall von Beschäftigungsmöglichkeiten.

Betriebsänderung und Sozialplan

In größeren Betrieben steht Transferkurzarbeitergeld häufig im Zusammenhang mit Interessenausgleich und Sozialplan. Der Sozialplan soll die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Beschäftigten abmildern.

Bei Transferleistungen steht nicht nur eine Abfindung im Vordergrund. Ziel eines Transfersozialplans ist es, den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch Vermittlungs- und Qualifizierungsangebote den Übergang in eine neue Beschäftigung zu erleichtern.

Auch in kleineren Betrieben können vergleichbare Umstrukturierungen relevant sein. Entscheidend ist, ob eine Betriebsänderung im Sinne der arbeitsförderungsrechtlichen Vorschriften vorliegt.

Transfergesellschaft und betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit

Transferkurzarbeitergeld wird häufig über eine Transfergesellschaft organisiert. Rechtlich spricht man auch von einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit, kurz beE.

Die betroffenen Beschäftigten werden dort zusammengefasst, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern.

Die Transfergesellschaft zahlt in der Regel die Vergütung und das Transferkurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus und erhält das Transferkurzarbeitergeld anschließend von der Agentur für Arbeit erstattet.

Kurzarbeit Null in der Transfergesellschaft

In der Transfergesellschaft wird häufig nicht mehr im bisherigen Betrieb gearbeitet. Deshalb wird in diesem Zusammenhang oft von Kurzarbeit Null gesprochen.

Das bedeutet aber nicht, dass die Zeit passiv abgewartet wird. Die Transferphase soll aktiv genutzt werden, um neue Arbeit zu finden.

Typische Inhalte sind:

  • Profiling,
  • Bewerbungscoaching,
  • Beratung zur beruflichen Neuorientierung,
  • Stellensuche und Vermittlung,
  • Kurzqualifizierungen,
  • berufliche Weiterbildung,
  • Praktika oder betriebliche Erprobung,
  • Existenzgründungsberatung.

Voraussetzungen für Transferkurzarbeitergeld

Transferkurzarbeitergeld kann nur gezahlt werden, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig sind insbesondere:

  • dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall,
  • betriebliche Restrukturierung beziehungsweise Betriebsänderung,
  • Zusammenfassung der betroffenen Beschäftigten in einer beE oder Transfergesellschaft,
  • ausreichende Organisation und Mittelausstattung der beE,
  • Qualitätssicherung der Transfermaßnahme,
  • persönliche Voraussetzungen der betroffenen Beschäftigten,
  • Beratung der Betriebsparteien durch die Agentur für Arbeit vor der Entscheidung,
  • Anzeige des dauerhaften Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit.

Die Voraussetzungen müssen rechtzeitig geklärt und nachgewiesen werden.

Persönliche Voraussetzungen der Beschäftigten

Auch die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Erforderlich ist insbesondere, dass sie:

  • von Arbeitslosigkeit bedroht sind,
  • eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder im Anschluss an eine Ausbildung aufnehmen,
  • nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sind,
  • sich vor der Überleitung in die Transfergesellschaft arbeitsuchend melden,
  • vor der Überleitung an einer Profilingmaßnahme teilnehmen.

Die Arbeitsuchendmeldung und das Profiling sind besonders wichtig. Werden diese Schritte versäumt, kann der Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld gefährdet sein.

Profiling vor der Überleitung

Das Profiling dient dazu, Leistungsfähigkeit, Qualifikationen, Arbeitsmarktchancen und möglichen Qualifizierungsbedarf der betroffenen Beschäftigten festzustellen.

Auf dieser Grundlage können passende Maßnahmen geplant werden. Dazu gehören zum Beispiel Bewerbungsunterstützung, Weiterbildung, berufliche Neuorientierung oder Vermittlungsvorschläge.

Das Profiling sollte deshalb nicht als bloße Formalität verstanden werden. Es ist ein zentraler Baustein für den späteren Transfer in neue Beschäftigung.

Höhe des Transferkurzarbeitergeldes

Die Höhe des Transferkurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum.

Grundsätzlich gelten zwei Leistungssätze:

  • 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne berücksichtigungsfähiges Kind,
  • 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind.

Die frühere Formulierung, der Familienstand entscheide über die Leistungshöhe, ist zu ungenau. Entscheidend ist vor allem, ob ein Kind im Sinne der gesetzlichen Regelungen berücksichtigt wird.

Nettoentgeltdifferenz beim Transferkurzarbeitergeld

Transferkurzarbeitergeld wird nicht einfach als fester Prozentsatz des früheren Nettogehalts gezahlt. Maßgeblich ist die Nettoentgeltdifferenz.

Dabei wird verglichen:

  • pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt ohne Arbeitsausfall,
  • pauschaliertes Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt während des Transferzeitraums.

Aus der Differenz werden dann 60 Prozent oder 67 Prozent als Transferkurzarbeitergeld gezahlt.

Aufstockung durch Arbeitgeber oder Sozialplan

In vielen Transfersozialplänen wird zusätzlich eine Aufstockung vereinbart. Dadurch kann das tatsächliche Einkommen während der Transferphase höher liegen als das reine Transferkurzarbeitergeld.

Solche Aufstockungen sind aber keine gesetzliche Leistung der Agentur für Arbeit. Sie ergeben sich aus Sozialplan, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Dreiseitigem Vertrag oder anderen Vereinbarungen.

Ob und in welcher Höhe eine Aufstockung gezahlt wird, hängt daher vom konkreten Transfermodell ab.

Dauer des Transferkurzarbeitergeldes

Transferkurzarbeitergeld kann höchstens für 12 Monate bezogen werden.

Eine Verlängerung über diese zwölf Monate hinaus ist beim Transferkurzarbeitergeld nicht vorgesehen. Das unterscheidet es vom normalen Kurzarbeitergeld, bei dem die Bezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung verlängert werden kann.

Die Transferphase sollte daher von Anfang an aktiv genutzt werden.

Transfermaßnahmen vor oder neben Transferkurzarbeitergeld

Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld sind zwei unterschiedliche, aber miteinander kombinierbare Instrumente.

Transfermaßnahmen können bereits vor der eigentlichen Überleitung in eine Transfergesellschaft ansetzen. Sie sollen die Beschäftigten beim Übergang in neue Arbeit unterstützen.

Förderfähige Transfermaßnahmen können zum Beispiel sein:

  • Profiling,
  • Bewerbungs- und Orientierungsseminare,
  • Outplacementberatung,
  • Kurzqualifizierungen,
  • arbeitsplatzbezogene Qualifizierung,
  • Praktika,
  • Fortsetzung der Ausbildung bei Auszubildenden,
  • Existenzgründungsberatung.

Förderung von Transfermaßnahmen

Die Agentur für Arbeit kann Transfermaßnahmen fördern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der erforderlichen und angemessenen Maßnahmekosten, höchstens jedoch 2.500 Euro je Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber muss sich angemessen beteiligen und mindestens 50 Prozent der ihm verbleibenden Maßnahmekosten tragen. Außerdem muss die Maßnahme arbeitsmarktlich zweckmäßig sein und von einem zugelassenen Dritten durchgeführt werden.

Berufliche Weiterbildung während Transferkurzarbeitergeld

Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld kann auch berufliche Weiterbildung gefördert werden.

Voraussetzung ist unter anderem, dass:

  • die Agentur für Arbeit vor Beginn der Teilnahme berät,
  • Träger und Maßnahme für die Förderung zugelassen sind,
  • der Arbeitgeber sich an den Lehrgangskosten beteiligt.

Bei Weiterbildungen, die erst nach dem Bezug des Transferkurzarbeitergeldes enden, gelten besondere Voraussetzungen. Unter bestimmten Bedingungen können Lehrgangskosten auch nach dem Transferkurzarbeitergeld weiter gefördert werden.

Existenzgründung während der Transferphase

Transferkurzarbeitergeld soll nicht nur den Wechsel in ein neues Arbeitsverhältnis unterstützen. Auch der Übergang in eine selbstständige Tätigkeit kann vorbereitet werden.

Deshalb können in Transfermaßnahmen auch Existenzgründungsberatung, Businessplan, Marktanalyse oder Vorbereitung einer Selbstständigkeit eine Rolle spielen.

Wer tatsächlich gründen möchte, sollte aber frühzeitig klären, welche Förderungen nach der Transferphase möglich sind und welche Auswirkungen eine Selbstständigkeit auf Transferkurzarbeitergeld oder spätere Leistungen hat.

Anzeige und Antrag bei der Agentur für Arbeit

Der dauerhafte Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit angezeigt werden. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.

Transferkurzarbeitergeld wird frühestens ab dem Kalendermonat geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist.

Die Auszahlung läuft in der Praxis so, dass der Arbeitgeber oder die Transfergesellschaft zunächst Löhne, Gehälter und Transferkurzarbeitergeld an die Beschäftigten auszahlt und anschließend die Erstattung bei der Agentur für Arbeit beantragt.

Fristen bei Antrag und Abrechnung

Bei Transferkurzarbeitergeld und Transfermaßnahmen müssen Fristen beachtet werden.

Der Antrag auf Transferkurzarbeitergeld und die Abrechnungsliste müssen innerhalb von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats gestellt werden.

Bei Transfermaßnahmen muss die Auszahlung der Zuschüsse innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Maßnahme beantragt werden.

Wer Fristen versäumt, riskiert, dass die Förderung nicht oder nicht vollständig gezahlt wird.

Wer ist ausgeschlossen?

Nicht alle Personen können Transferkurzarbeitergeld erhalten.

Ausgeschlossen sein können insbesondere Personen, die nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Minijobberinnen und Minijobber,
  • Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
  • Personen mit Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • bestimmte unständig Beschäftigte,
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

Auch ein Anspruchsausschluss kann vorliegen, wenn Beschäftigte nur vorübergehend in eine Transfergesellschaft überführt werden sollen, um später im gleichen Unternehmen oder Konzern weiterbeschäftigt zu werden.

Vorteile für Beschäftigte

Für Beschäftigte kann Transferkurzarbeitergeld mehrere Vorteile haben.

Dazu gehören:

  • kein unmittelbarer Übergang in Arbeitslosigkeit,
  • professionelle Unterstützung bei Bewerbungen und Stellensuche,
  • Zeit für berufliche Neuorientierung,
  • Möglichkeit zu Qualifizierung oder Weiterbildung,
  • Vermittlungsvorschläge und Kontakte zu Arbeitgebern,
  • gegebenenfalls Aufstockung durch Sozialplan oder Arbeitgeber,
  • Vorbereitung einer möglichen Selbstständigkeit.

Der Erfolg hängt aber stark davon ab, wie gut die Transfergesellschaft organisiert ist und wie aktiv die Transferphase genutzt wird.

Vorteile für Arbeitgeber

Auch für Arbeitgeber kann ein Transfermodell Vorteile haben.

Mögliche Vorteile sind:

  • sozialverträglichere Personalanpassung,
  • professionelle Begleitung des Personalabbaus,
  • geringere Konflikte bei Restrukturierungen,
  • Dokumentation der Verantwortung gegenüber Beschäftigten,
  • mögliche Vermeidung langwieriger arbeitsrechtlicher Streitigkeiten,
  • besseres Signal an verbleibende Belegschaft und Öffentlichkeit.

Transferkurzarbeitergeld ersetzt aber nicht die Pflicht, arbeitsrechtliche Vorgaben sauber einzuhalten.

Was Beschäftigte vor dem Wechsel prüfen sollten

Der Wechsel in eine Transfergesellschaft ist für Beschäftigte eine wichtige Entscheidung. Häufig wird dafür ein dreiseitiger Vertrag geschlossen, an dem bisheriger Arbeitgeber, Transfergesellschaft und Arbeitnehmer beteiligt sind.

Vor der Unterschrift sollten Beschäftigte genau prüfen:

  • Dauer der Transfergesellschaft,
  • Höhe des Transferkurzarbeitergeldes,
  • mögliche Aufstockung,
  • Abfindung und Zahlungszeitpunkt,
  • Qualifizierungsangebote,
  • Vermittlungsleistungen,
  • Sozialversicherung,
  • Folgen bei vorzeitigem Wechsel in neue Arbeit,
  • Folgen nach Ende der Transferphase,
  • mögliche Sperrzeiten oder Auswirkungen auf spätere Ansprüche.

Gerade bei größeren Restrukturierungen kann Beratung durch Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine arbeitsrechtliche Beratungsstelle sinnvoll sein.

Was passiert nach Ende der Transfergesellschaft?

Findet die betroffene Person während der Transferphase eine neue Beschäftigung, endet die Teilnahme in der Regel entsprechend den vereinbarten Regeln.

Wenn bis zum Ende der Transferphase keine neue Arbeit gefunden wurde, kann anschließend Arbeitslosigkeit eintreten. Dann kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Antrag auf Arbeitslosengeld I in Betracht.

Die rechtzeitige Arbeitsuchendmeldung und die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit sind deshalb auch während der Transferphase wichtig.

Historisches Beispiel BenQ

Das BenQ-Werk in Nordrhein-Westfalen wurde häufig als Beispiel für eine Transfergesellschaft genannt. Solche historischen Fälle können zeigen, wie Transfermodelle in der Praxis eingesetzt wurden.

Für heutige Fälle sind aber die aktuellen gesetzlichen Voraussetzungen, das konkrete Sozialplanmodell und die Beratung durch die Agentur für Arbeit entscheidend.

Fazit zum Transferkurzarbeitergeld

Transferkurzarbeitergeld ist ein Instrument bei betrieblichen Restrukturierungen, wenn Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen. Es soll nicht den alten Arbeitsplatz erhalten, sondern den Übergang in neue Beschäftigung erleichtern.

Die Förderung läuft häufig über eine Transfergesellschaft oder betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit. Transferkurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, mit berücksichtigungsfähigem Kind 67 Prozent.

Die Bezugsdauer beträgt höchstens zwölf Monate. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Entscheidend sind frühzeitige Beratung, Arbeitsuchendmeldung, Profiling, Anzeige des Arbeitsausfalls und eine aktive Nutzung der Transferphase für Vermittlung und Qualifizierung.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Artikel bewerten:
Hinweise zum Datenschutz

1 Bewertungen (Ø 3.0 von 5.0)

Artikel weiterempfehlen:
Share
Tweet
+1

Kommentar schreiben

Hinweise zum Datenschutz