Arbeitslosengeld Sperrzeit - Sperrfrist beim ALG 1

Die Agentur für Arbeit kann Sperrzeiten verhängen, während derer kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Diese Zeiten wirken sich dann natürlich auf die Bezugsdauer aus, die dadurch verkürzt wird.

Die Regelung zu den einzelnen Sperrzeiten findet sich im § 159 SGB III. Je nach Schwere des Verstoßes können die Sperrzeiten von einer Woche bis zu 12 Wochen andauern, in denen der Arbeitslosengeld Bezieher keine Leistungen erhält. Hierbei können auch mehrere Sperrzeiten verhängt werden, die sich nacheinander anreihen, so dass die Dauer durchaus auch die 12 Wochen übersteigen kann. Werden Sperrzeiten verhängt, bedeutet das nicht nur, dass in diesem Zeitraum keine Leistungen gezahlt werden, sondern auch, dass sich der Anspruchszeitraum um die Zeiten der Sperrzeiten verkürzt.

Hat der Arbeitslosengeld Bezieher einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 12 Monaten, und erhält er in diesem Zeitraum eine Sperre von 3 Monaten, so beträgt sein effektiver Leistungszeitraum nur 9 Monate, da die Zeiten der Sperre nicht am Ende angerechnet werden.

Dauer der Sperrzeiten

Grund der Sperrzeit Dauer Gesetz (SGB III)
Arbeitsaufgabe

  • Eigenkündigung
  • selbstverschuldete Kündigung
  • 12 Wochen
  • ggfls. Verkürzung auf 3 oder 6 Wochen
§ 159 Abs. 1
  • Arbeitsablehnung
  • Ablehnung einer Eingliederungsmaßnahme
  • Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme
  • 1. Verstoß: 3 Wochen
  • 2. Verstoß: 3 Wochen
  • danach: 12 Wochen
§ 159 Abs. 2
unzureichende Eigenbemühungen 2 Wochen § 159 Abs. 3
  • Meldeversäumnis
  • verspätete Arbeitsuchendmeldung
1 Woche § 159 Abs. 6

Sperrzeit bei Eigenkündigung oder Selbstverschulden

Eine Sperrzeit wird dann verhängt, wenn der Arbeitnehmer selbst ohne wichtigen und nachweisbaren Grund sein Beschäftigungsverhältnis beendet oder die Arbeitslosigkeit durch sein Verhalten vorsätzlich herbeiführt. Während der bestehenden Arbeitslosigkeit werden Sperrzeiten verhängt, wenn beispielsweise gegen das Gebot der Mitarbeit bei der Arbeitssuche verstoßen wird. Im Regelfall besteht die Sperrzeit hier 12 Wochen.

Verkürzung der Sperrzeit

Von dieser Regelung wird abgewichen und die Sperrzeit von 12 Wochen verkürzt auf:

  • 3 Wochen: Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen auch ohne Eigenkündigung oder Selbstverschulden geendet hätte
  • 6 Wochen: Wenn das Arbeitsverhältnis innerhalt von 12 Wochen auch ohne Eigenkündigung oder Selbstverschulden geendet hätte
  • 6 Wochen: Wenn die Sperrzeit von 12 Wochen für den Arbeitslosen, unter Beachtung der Umstände, die zur Sperrzeit geführt haben, eine besondere Härte darstellen würden. Hierbei bleiben aber die persönlichen sowie familiären Umstände des Arbeitslosen außer Betracht.

Aufhebungsvertrag und Abfindung

Arbeitnehmer beenden ihr Arbeitsverhältnis nicht nur durch Kündigung, sondern auch durch Abschließen eines Aufhebungsvertrages (Auflösungsvertrags) oder wenn sie als langjährig beschäftigte Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden sind. Auch im Falle einer Abfindung bei einer rechtswidrigen Kündigung wird eine Sperrzeit verhängt. Der Aufhebungsvertrag wird in diesem Fall der Eigenkündigung gleichgestellt, so dass hier auch eine Sperrzeit auf den Arbeitslosen zukommt. Wird aber dem Beschäftigten zur Wahl gestellt, ob er einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung wählt, würde bei Wahl auf den Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit als Folge kommen, da die einzige Alternative die ordentliche Kündigung wäre.

Sperrzeiten wegen mangelnder Bemühungen

Sperrzeiten werden außerdem verhängt, wenn die Pflichten beim Bezug von Arbeitslosengeld nicht eingehalten werden sprich, eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit nicht angenommen und angetreten wird oder durch das eigene Verhalten verhindert wird, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt; wenn die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme verweigert oder abgebrochen wird, bzw. keine Eigenbemühungen (Berwerbungen etc.) unternommen werden, um eine neue Stelle zu finden; bei Meldeversäumnissen, also wenn Termine der Agentur für Arbeit nicht wahrgenommen werden; oder wenn die Arbeitsuchendmeldung zu spät erfolgt.

Die Sperrzeit beträgt in der Regel 12 Wochen, in manchen Fällen drei oder sechs Wochen (siehe Tabelle oben). Bei unzureichenden Eigenbemühungen wird eine Sperrzeit von zwei Wochen, bei Meldeversäumnissen und verspäteter Arbeitssuchendmeldung von einer Woche verhängt. Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit vermindert sich die Anspruchsdauer außerdem mindestens um ein Viertel, also bei einer Anspruchsdauer von 32 Monaten um acht Monate. Werden Sperrzeiten von mindesten 21 Wochen verhängt, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld komplett.

Keine Sperrzeit bei wichtigem Grund

Sperrzeiten werden nicht verhängt, wenn der Leistungsempfänger einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweisen kann und belegen kann, dass unter „Berücksichtigung der Gesamtumstände“ kein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Bei eigener Kündigung wäre beispielsweise Mobbing ein „wichtiger Grund“, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Zu diesen Gründen zählt bei der Ablehnung einer Arbeit beispielsweise, dass Arbeitsschutzbestimmungen nicht eingehalten werden oder die Arbeit gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

Arbeitslosengeld II während der Sperrzeiten

Kann der Leistungsempfänger während einer Sperrzeit seinen Lebensunterhalt nicht allein bestreiten, kann er gegebenenfalls Leistungen zur Grundsicherung, also Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass bei Auszahlung von Arbeitslosengeld II bei Ehepartnern auch das Einkommen und Vermögen des Ehegatten herangezogen wird. Darüber hinaus sieht die Regelung beim Arbeitslosengeld II vor, dass aufgrund der Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld I Sanktionen in Höhe von 30% beim Arbeitslosengeld II verhängt werden.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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10 Kommentare
Primo am 01.02.24 um 12:08 Uhr
LASST EUCH NICHT VERARSCHEN !! IHR HABT GEARBEITET UND STEUERN GEZAHLT DAMIT IHR IN AUSNAHME SITUATUION GESICHERT SEID! LASST EUCH EUER GELD NICHT WEG NEHMEN GEHT DAGEGEN VOR AUCH WEN ES HART IST IN DEN MEISTEN FÄLLEN IST DAS ARBEITSAMT IM UNRECHT UND VERHÄNGEN SPERRZEITEN UND FRISTEN DIE SIE EIGENTLICH NOCH NICHT MAL VERHÄNGEN DÜRFTEN. IMMER KONTROLLIEREN UND NACHWEIßEN DAS MAN IM RECHT IST DAS GELD ZU BEKOMMEN !! WIR LEBEN IN 2024 UND DIE SCHÄWCHEREN UND UNGEBILDETETN WERDEN IMMER NOCH SYSTEMATISCH BEKLAUT! TRAURIG DAS WIR DAS HUUNDERTE VON JAHREN IMMER NOCH MIT UNS MACHEN LASSEN.
Claudio am 08.01.24 um 15:16 Uhr
Ich habe eine komplette Sperrung bekommen. Weil ich 3 Abmahnung hatte. 2 davon völlig überzogen. Geht das denn so einfach?
Melanie am 28.07.22 um 17:04 Uhr
Hi ich habe Anfang Mai eine vollsperre mit kind 7 jahre bis August bekommen wegen trauerbedingt corona Kontoauszüge die gefordert wurden da ich vom stromanbieter eine Rückzahlung bekommen habe. Trotz Unterlagen vom Anbieter wo drin ergeht die Summe und an wenn ausgezahlt und der neue Abschlag von 92 Euro auf 44 Euro gesunken sind. Ich habe Strom direkt vom jobcenter von meinen hartz4 Satz überweisen lassen.und statt 3 Monate Kontoauszüge nur 2 Monate an das Amt gesendet.durch trauer um meine Mama habe ich kein Wiederspruch gemacht und gebeten das 60 Prozent Miete den mit kind würde mir das zustehen auch das ist nicht geschehen auch essengutscheine wurde mir mit geteilt gibt es nicht. Ich habe in der zeit vom Kindergeld und Unterhalt leben müssen das mit kind. Den Bonus den alle bekommen nicht erhalten und mietschulden und Angst alles zu verlieren. Das neue Gesetz sagt aus keine Sanktionen aber es ist eine sperre laut Amt. Habe auch Angst das im August wieder nix da ist da mein Kind für die Schule alles braucht. Rückwirkend bekomme ich nix oder? Meine Frage auch bekomme ich den Bonus nachgezahlt ? Bisher habe ich keine Post vom Amt das die Zahlung weiter geht im August mein Satz war auch nur 319 plus Miete und Strom den ich abzweigen liess . Was passiert jetzt auch wegen Miete? Bonus...Schulgeld bitte helft mir ich verzweifel hab angst mit kind obdachlos zu werden
Simone am 15.06.22 um 12:20 Uhr
Gilt das Sanktionsmoratorium der Bundesregierung auch für Arbeitslosengeld-1-Empfänger?
Ebbe am 08.09.21 um 13:49 Uhr
Bekomme ich eine Sperrfiste wenn ich kündige wegen ständiger mehrarbeit und mangelder hygiene i der betriebskantiene?
Anton.A am 09.06.20 um 16:11 Uhr
Ich habe mich zu spät ALG1 gemeldet. Meine Arbeit verlasse ich wegen des Vertrags Ablauf. Verspätung ist ungefähr 1 Monat. Wie lange soll Sperrzeit dauern?
Sarah am 30.04.20 um 23:54 Uhr
Kann das ALG 1 zurückgefordert werden auch nach 2 Jahren wenn das Kündigungschutzverfshren scheitert ?
Alexander M. am 23.07.19 um 14:12 Uhr
Hallo, bedeutet das dann, das bereits gezahlte Leistungen anteilig zurückerstattet werden müssen? Ich bin in einer Maßnahme und es ist für mich abzusehen, dass ich ab dem 12.08. den Soll nicht mehr erfüllen kann, da ich zum 01.09. mich in einen Studiengang eingeschrieben habe und dann wegen Umzug und Vorbereitungskurs nicht mehr wie gefordert am Kurs teilnehmen werde. Muss ich dann den ALG1 Anteil vom 13.08- 01.09. zurück überweisen?
Danny am 08.06.19 um 07:52 Uhr
Die Sperrzeit wird am Stück verhängt. Für 3 Wochen ab dem Ereignis, welches die Sperrzeit begründet, werden keine Leistungen gezahlt.
Peter D. am 25.05.19 um 16:47 Uhr
Nehmen wir an ich habe bei meinem ALG 1 einen Tagessatz von 50€ und ich bekomme eine Sperre von 3 Wochen. Bekomme ich dann den nächsten Monat nur 1 Woche bzw. 9 Tage bezahlt? Oder werden diese 3 Wochen irgendwie auf den Bewilligungszeitrajm verteilt?

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