Kündigung - Kündigungsfristen - fristlose Kündigung - Kündigungsrecht

Die Kündigung ist der mit Abstand wichtigste Beendigungsgrund für Arbeitsverhältnisse. Das Recht der Kündigung bildet angesichts seiner eminenten Bedeutung in der Praxis eine der zentralen Materien im Arbeitsrecht. Das Kündigungsrecht ist daher nicht nur Gegenstand des geschriebenen Gesetzesrechts. Wie das Arbeitsrecht im Allgemeinen so ist darüber hinaus insbesondere das Kündigungsrecht der Präzisierung und Fortentwicklung durch die Rechtsprechung anvertraut.

Ein jüngstes Beispiel für die richterrechtliche Fortbildung in diesem Bereich lieferten die in der öffentlichen Auseinandersetzung viel diskutierten Fälle der Bagatellkündigungen. Mangels gesetzlicher Vorgaben konnte die bestehende Regelungslücke erst durch neues Richterrecht geschlossen und Rechtssicherheit wiederhergestellt werden.

Arten von Kündigungen

  • ordentliche Kündigung (mit bestimmter Kündigungsfrist)
  • außerordentliche fristlose Kündigung (ohne Kündigungsfrist)

Neben der Kündigung kommen als weitere Beendigungsgründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Betracht:

  • Befristung des Arbeitsverhältnisses
  • Aufhebungsvertrag
  • Anfechtung des Arbeitsvertrages

Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung

Eine Kündigung ist grundsätzlich nur rechtswirksam, wenn sie bestimmten Voraussetzungen genügt, die ihre Förmlichkeit betreffen.

Zugang der Kündigung

Als rechtlich erhebliche Willenserklärung bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs bei dem vorgesehenen Kündigungsempfänger. Nur wenn dieser unter gewöhnlichen Umständen und Bedingungen von der Kündigungserklärung Kenntnis nehmen kann, ist ihm die Kündigung auch tatsächlich zugegangen.

Ein solcher Zugang der Kündigung liegt daher vor, wenn dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber das Kündigungsschreiben persönlich übergeben wird. Zugang ist aber auch dann anzunehmen, wenn die Kündigungserklärung so in den Einflussbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass nach dem normalen Lauf der Dinge mit der Kenntnisnahme der Kündigung gerechnet werden kann. Ist die Kündigung daher in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen worden, ist sie ihm auch zugegangen, denn sie befindet sich nunmehr in der Rechtssphäre des Arbeitnehmers, der damit die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.

Form der Kündigung

Zwingend für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung ist die Einhaltung der Schriftform. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung ist nur in schriftlicher Form möglich (§ 623 BGB). Eine lediglich mündlich ausgesprochene Kündigung ist daher stets unwirksam. Das Gesetz legt das Schriftformerfordernis eng aus und versagt einer Kündigung, die per Fax oder E-Mail erklärt wird, ebenfalls die rechtliche Anerkennung. Denn die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein und den Unterschreibenden eindeutig erkennen lassen. Weder eine Kündigung per Fax noch eine solche per E-Mail werden diesen Vorgaben gerecht. Auch solche Kündigungen sind daher unwirksam.

Zudem ist zu verlangen, dass die Unterschrift den Text der Kündigung räumlich abschließt. Eine so genannte Oberschrift führt daher gleichfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Gleiche gilt, wenn der Text auslegungsfähig ist und nicht klar ist, ob es sich überhaupt um eine Kündigung handelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss sich aus dem Text deutlich ergeben, dass der Erklärende auch den Willen hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden, z.B. mit einer Betreffzeile:

  • Kündigung des Arbeitsvertrages/ Arbeitsverhältnisses (sofern fristgerecht, kann hier auch ein Datum genannt werden)

Angabe eines Kündigungsgrundes

Zur Angabe eines Kündigungsgrundes ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dies bestimmen. Abgesehen davon, besteht eine gesetzliche Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes nur in den Fällen des § 22 des Berufsbildungsgesetzes bei Kündigung von Auszubildenden, da Auszubildende besonderen Kündigungsschutz genießen.

Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, ist er auf Aufforderung des Arbeitnehmers verpflichtet, unverzüglich schriftlich den Kündigungsgrund mitzuteilen (§ 626 BGB). In solchen Fällen einer fristlosen Kündigung besteht für den Arbeitnehmer nämlich nur eine knapp bemessene Überlegungsfrist, ob er sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen will oder nicht (siehe Kündigungsschutzklage, Frist zwei Wochen).

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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