Kündigung - Kündigungsfristen - fristlose Kündigung - Kündigungsrecht
Hinweis: Dieser anwaltliche Fachbeitrag wurde 2026 redaktionell geprüft und bei Bedarf um aktuelle Hinweise ergänzt. Der Originalbeitrag bleibt als Fachtext erhalten.
Arten von Kündigungen
- ordentliche Kündigung (mit bestimmter Kündigungsfrist)
- außerordentliche fristlose Kündigung (ohne Kündigungsfrist)
- Befristung des Arbeitsverhältnisses
- Aufhebungsvertrag
- Anfechtung des Arbeitsvertrages
Wirksamkeitsvoraussetzungen der Kündigung
Eine Kündigung ist grundsätzlich nur rechtswirksam, wenn sie bestimmten Voraussetzungen genügt, die ihre Förmlichkeit betreffen.Zugang der Kündigung
Als rechtlich erhebliche Willenserklärung bedarf die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit des Zugangs bei dem vorgesehenen Kündigungsempfänger. Nur wenn dieser unter gewöhnlichen Umständen und Bedingungen von der Kündigungserklärung Kenntnis nehmen kann, ist ihm die Kündigung auch tatsächlich zugegangen. Ein solcher Zugang der Kündigung liegt daher vor, wenn dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber das Kündigungsschreiben persönlich übergeben wird. Zugang ist aber auch dann anzunehmen, wenn die Kündigungserklärung so in den Einflussbereich des Arbeitnehmers gelangt, dass nach dem normalen Lauf der Dinge mit der Kenntnisnahme der Kündigung gerechnet werden kann. Ist die Kündigung daher in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen worden, ist sie ihm auch zugegangen, denn sie befindet sich nunmehr in der Rechtssphäre des Arbeitnehmers, der damit die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.Form der Kündigung
Zwingend für die Rechtswirksamkeit einer Kündigung ist die Einhaltung der Schriftform. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung ist nur in schriftlicher Form möglich (§ 623 BGB). Eine lediglich mündlich ausgesprochene Kündigung ist daher stets unwirksam. Das Gesetz legt das Schriftformerfordernis eng aus und versagt einer Kündigung, die per Fax oder E-Mail erklärt wird, ebenfalls die rechtliche Anerkennung. Denn die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben sein und den Unterschreibenden eindeutig erkennen lassen. Weder eine Kündigung per Fax noch eine solche per E-Mail werden diesen Vorgaben gerecht. Auch solche Kündigungen sind daher unwirksam. Zudem ist zu verlangen, dass die Unterschrift den Text der Kündigung räumlich abschließt. Eine sogenannte Oberschrift führt daher gleichfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung. Das Gleiche gilt, wenn der Text auslegungsfähig ist und nicht klar ist, ob es sich überhaupt um eine Kündigung handelt. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss sich aus dem Text deutlich ergeben, dass der Erklärende auch den Willen hat, das Arbeitsverhältnis zu beenden, z.B. mit einer Betreffzeile:- Kündigung des Arbeitsvertrages/ Arbeitsverhältnisses (sofern fristgerecht, kann hier auch ein Datum genannt werden)
Angabe eines Kündigungsgrundes
Zur Angabe eines Kündigungsgrundes ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, wenn Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dies bestimmen. Abgesehen davon besteht eine gesetzliche Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes nur in den Fällen des § 22 des Berufsbildungsgesetzes bei Kündigung von Auszubildenden, da Auszubildende besonderen Kündigungsschutz genießen. Spricht der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung aus, ist er auf Aufforderung des Arbeitnehmers verpflichtet, unverzüglich schriftlich den Kündigungsgrund mitzuteilen (§ 626 BGB). In solchen Fällen einer fristlosen Kündigung besteht für den Arbeitnehmer nämlich nur eine knapp bemessene Überlegungsfrist, ob er sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen will oder nicht.Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann
Redaktioneller Hinweis, Stand 2026: Der vorstehende Beitrag wurde ursprünglich als anwaltlicher Fachbeitrag veröffentlicht. Die Grundsätze zur Kündigung gelten im Kern weiterhin. Eine Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf nach § 623 BGB weiterhin der Schriftform. Die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, SMS, Messenger oder mündlich ist daher weiterhin nicht ausreichend.
Kündigungsschutzklage: Wer geltend machen will, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Diese Drei-Wochen-Frist ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonders wichtig, weil eine nicht rechtzeitig angegriffene Kündigung regelmäßig als wirksam gilt.
Fristlose Kündigung: Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 BGB von der Klagefrist zu unterscheiden. Die Zwei-Wochen-Frist betrifft grundsätzlich den Kündigenden: Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem der Kündigungsberechtigte von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beträgt dagegen grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Auszubildende: Bei Auszubildenden gelten besondere Regeln. Nach § 22 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit ist eine Kündigung durch den Ausbildenden nur noch aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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