Abfindung und Arbeitslosengeld - Bürgergeld

Hinweis: Dieser anwaltliche Fachbeitrag wurde 2026 redaktionell geprüft und bei Bedarf um aktuelle Hinweise ergänzt. Der Originalbeitrag bleibt als Fachtext erhalten.
Abfindungen werden beim Bezug von Arbeitslosengeld I nicht wie normales Nebeneinkommen angerechnet. Es ist allerdings möglich, dass der Zufluss einer Abfindung zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führt. Dies hängt vor allem davon ab, wie und zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet wurde.

Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs

Nach der gesetzlichen Regelung in § 158 SGB III kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis wegen der Zahlung einer Entlassungsentschädigung ohne Einhaltung der für den Arbeitgeber geltenden ordentlichen Kündigungsfrist beendet worden ist.

Liegen diese Voraussetzungen vor, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis geendet hätte, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre.

Grund für die Ruhensanordnung ist das gesetzgeberische Anliegen, Kündigungsfristen nicht zum Gegenstand von Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu machen. Ein vorzeitiges Ende des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung soll nicht dazu führen, dass die Arbeitslosenversicherung früher eintreten muss, obwohl der Arbeitgeber bei ordentlicher Kündigung noch länger Arbeitsentgelt hätte zahlen müssen.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Neben dem Ruhen des Anspruchs kann auch eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld in Betracht kommen. Maßgeblich ist heute § 159 SGB III.

Eine Sperrzeit droht insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst oder durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Das kann beispielsweise bei einer Eigenkündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages relevant werden. Ob tatsächlich eine Sperrzeit eintritt, hängt aber immer von den Umständen des Einzelfalls ab.

Abfindung und Bürgergeld

Das frühere Arbeitslosengeld II beziehungsweise Hartz IV heißt heute Bürgergeld. Beim Bürgergeld ist eine Abfindung grundsätzlich anders zu beurteilen als beim Arbeitslosengeld I.

Fließt die Abfindung während des Bürgergeld-Bezugs zu, kann sie als Einkommen berücksichtigt werden. Sie kann dann den Anspruch auf Bürgergeld mindern oder für einen Zeitraum ganz entfallen lassen.

Wurde die Abfindung dagegen bereits vor dem Antrag auf Bürgergeld ausgezahlt und ist sie beim Antrag noch vorhanden, kann sie als Vermögen zu prüfen sein. Dann kommt es auf die jeweils geltenden Regeln zum Schonvermögen und auf die konkrete Bedarfssituation an.

Abfindung ist keine zweckbestimmte Sozialleistung

Abfindungen bleiben beim Bürgergeld nicht schon deshalb anrechnungsfrei, weil sie als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden. Sie sind regelmäßig keine zweckbestimmte Leistung, die von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen wäre.

Diese grundsätzlichen Erwägungen treffen auf viele Formen von Entlassungsabfindungen zu. Entscheidend bleibt aber der konkrete Einzelfall: Zeitpunkt des Zuflusses, Höhe der Abfindung, bestehender Leistungsbezug und die Regeln des SGB II müssen zusammen geprüft werden.

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Redaktioneller Hinweis, Stand 2026: Der vorstehende Beitrag wurde ursprünglich als anwaltlicher Fachbeitrag veröffentlicht. Fachlich wichtig ist vor allem: Die frühere Vorschrift § 143a SGB III entspricht heute § 158 SGB III. Die frühere Sperrzeitregelung des § 144 SGB III findet sich heute in § 159 SGB III. Außerdem wurde Arbeitslosengeld II/Hartz IV durch das Bürgergeld ersetzt.

Wichtig zur Abfindung: Beim Arbeitslosengeld I wird eine Abfindung nicht einfach wie Nebeneinkommen angerechnet. Sie kann aber zum Ruhen des Anspruchs führen, wenn das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde. Beim Bürgergeld kann eine während des Leistungsbezugs zufließende Abfindung dagegen grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt werden.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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