Gründungszuschuss beim Arbeitslosengeld I

Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
Der Gründungszuschuss ist eine Förderung der Agentur für Arbeit für Arbeitslose, die ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbstständigkeit beenden möchten. Er soll den Lebensunterhalt und die soziale Absicherung in der Anfangsphase der Existenzgründung unterstützen.

Der Gründungszuschuss richtet sich grundsätzlich an Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I. Wer Bürgergeld bezieht, kann den Gründungszuschuss in der Regel nicht erhalten; hier kommt eher das Einstiegsgeld des Jobcenters in Betracht.

Wichtig ist: Der Gründungszuschuss ist heute eine Ermessensleistung. Es besteht also kein automatischer Rechtsanspruch. Die Agentur für Arbeit muss überzeugt sein, dass die Selbstständigkeit tragfähig ist und die Gründerin oder der Gründer die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten mitbringt.

Was ist der Gründungszuschuss?

Der Gründungszuschuss unterstützt Arbeitslose, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden. Gefördert wird also nicht irgendeine nebenbei begonnene Tätigkeit, sondern eine hauptberufliche Existenzgründung.

Hauptberuflich bedeutet: Die selbstständige Tätigkeit muss mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen. Außerdem muss sie den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bilden. Werden daneben weitere Tätigkeiten ausgeübt, dürfen diese zeitlich nicht überwiegen.

Der Gründungszuschuss ersetzt frühere Förderungen wie Überbrückungsgeld und Existenzgründungszuschuss beziehungsweise „Ich-AG“. Heute gelten die Voraussetzungen der §§ 93 und 94 SGB III.

Antrag auf Gründungszuschuss

Der Antrag auf Gründungszuschuss muss vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt werden. Wer bereits hauptberuflich selbstständig begonnen hat, riskiert, dass die Förderung abgelehnt wird.

Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Der erste Schritt sollte ein Beratungsgespräch mit der Vermittlungsfachkraft sein. Dort wird geklärt, ob der Gründungszuschuss überhaupt in Betracht kommt und welche Unterlagen benötigt werden.

Der Antrag kann heute auch online gestellt werden. Zusätzlich zum Antrag sind in der Regel mehrere Unterlagen erforderlich, insbesondere Businessplan, Finanzplanung, fachkundige Stellungnahme, Lebenslauf und Qualifikationsnachweise.

Kein Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist keine Pflichtleistung, sondern eine Ermessensleistung. Die Agentur für Arbeit kann ihn bewilligen, muss es aber nicht.

Die Vermittlungsfachkraft prüft unter anderem:

  • ob die Selbstständigkeit die Arbeitslosigkeit tatsächlich beendet,
  • ob die Gründung tragfähig erscheint,
  • ob die Gründerin oder der Gründer fachlich und persönlich geeignet ist,
  • ob eine Vermittlung in Arbeit vorrangig oder erfolgversprechender wäre,
  • ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Deshalb sollte der Antrag sorgfältig vorbereitet werden. Ein schwacher Businessplan, unklare Zahlen oder fehlende Nachweise können die Chancen deutlich verschlechtern.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss kann nur bewilligt werden, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig sind insbesondere:

  • Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist arbeitslos.
  • Es besteht bis zur Aufnahme der Selbstständigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
  • Bei Beginn der Selbstständigkeit besteht noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen.
  • Die Selbstständigkeit wird hauptberuflich ausgeübt und beendet die Arbeitslosigkeit.
  • Die Tragfähigkeit des Vorhabens wird durch eine fachkundige Stelle bestätigt.
  • Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit werden dargelegt.
  • Der Antrag wird vor Aufnahme der Selbstständigkeit gestellt.

Eine wichtige Ausnahme gilt für bestimmte Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 19 SGB III. Für sie kann unter besonderen Voraussetzungen auch ein Gründungszuschuss möglich sein, wenn weniger als 150 Tage oder kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.

Restanspruch auf Arbeitslosengeld I: mindestens 150 Tage

Eine zentrale Voraussetzung ist der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I. Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen grundsätzlich noch mindestens 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen.

Die früher häufig genannte Grenze von 90 Tagen ist überholt. Wer den Antrag zu spät stellt und nur noch einen geringeren Restanspruch hat, kann den Gründungszuschuss grundsätzlich nicht mehr erhalten.

Deshalb sollte die Gründung nicht erst kurz vor Ende des Arbeitslosengeldanspruchs geplant werden. Wer sich selbstständig machen möchte, sollte frühzeitig mit der Agentur für Arbeit sprechen.

Gründungszuschuss bei Sperrzeit oder Ruhenszeit

Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände vorliegen oder vorgelegen hätten. Das kann zum Beispiel bei einer Sperrzeit oder bei bestimmten Ruhenszeiten relevant werden.

Wer eine Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag plant, um sich selbstständig zu machen, sollte deshalb besonders vorsichtig sein. Eine Sperrzeit kann nicht nur das Arbeitslosengeld I betreffen, sondern auch die Förderung der Existenzgründung gefährden.

Vor einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollte unbedingt geklärt werden, welche Folgen dies für Anspruch, Restanspruch und Gründungszuschuss haben kann.

Erneuter Gründungszuschuss nach früherer Förderung

Wurde bereits früher eine selbstständige Tätigkeit mit Gründungszuschuss gefördert, ist eine erneute Förderung nicht sofort möglich.

Zwischen dem Ende der früheren Förderung und einer erneuten Förderung müssen grundsätzlich mindestens 24 Monate liegen.

Auch wenn diese Frist erfüllt ist, besteht kein automatischer Anspruch. Die Agentur für Arbeit prüft erneut, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und ob die neue Gründung tragfähig ist.

Altersgrenze beim Gründungszuschuss

Eine feste Altersgrenze im Sinne eines Höchstalters gibt es beim Gründungszuschuss nicht. Allerdings endet die Förderung grundsätzlich mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

Der Anspruch ist ausgeschlossen ab dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Regelaltersgrenze im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze regelmäßig bei 67 Jahren. Weitere Einzelheiten zur Regelaltersgrenze finden sich auch in § 235 SGB VI.

Wer kurz vor dem Rentenalter gründet, sollte deshalb vorher genau prüfen, ob und wie lange eine Förderung überhaupt noch möglich ist.

Einstiegsgeld statt Gründungszuschuss bei Bürgergeld

Für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld ist in der Regel nicht die Agentur für Arbeit mit dem Gründungszuschuss zuständig, sondern das Jobcenter.

Wer Bürgergeld erhält und sich selbstständig machen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen Einstiegsgeld erhalten. Auch das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Es muss vor Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit beantragt werden.

Der frühere Begriff Hartz IV ist rechtlich überholt. Gemeint ist heute Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung nach dem SGB II. Weitere Informationen stehen im Artikel Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld.

Tragfähigkeit der Existenzgründung

Die Agentur für Arbeit kann den Gründungszuschuss nur bewilligen, wenn das Gründungsvorhaben tragfähig erscheint. Tragfähig bedeutet, dass die Selbstständigkeit voraussichtlich dauerhaft geeignet ist, den Lebensunterhalt zu sichern.

Die Tragfähigkeit muss durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden. Diese prüft die Geschäftsidee, den Businessplan, die Finanzierung und die Erfolgsaussichten.

Ohne eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle ist eine Bewilligung in der Regel nicht möglich.

Fachkundige Stelle

Als fachkundige Stellen kommen verschiedene Einrichtungen in Betracht. Die Agentur für Arbeit erkennt insbesondere Stellen an, die die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die fachlichen Anforderungen einer Existenzgründung beurteilen können.

Fachkundige Stellen können zum Beispiel sein:

  • Industrie- und Handelskammern,
  • Handwerkskammern,
  • berufsständische Kammern,
  • Fachverbände,
  • Banken und Sparkassen,
  • Steuerberaterinnen und Steuerberater,
  • Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,
  • Unternehmensberatungen oder Einrichtungen der Existenzgründungsberatung.

Bei welcher fachkundigen Stelle die Stellungnahme eingeholt wird, kann grundsätzlich selbst entschieden werden. Die Kosten für die Stellungnahme übernimmt die Agentur für Arbeit jedoch nicht automatisch.

Businessplan für den Gründungszuschuss

Der Businessplan ist einer der wichtigsten Bestandteile des Antrags. Er soll zeigen, dass die Geschäftsidee durchdacht, realistisch und wirtschaftlich tragfähig ist.

Ein guter Businessplan sollte insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Beschreibung der Geschäftsidee,
  • angebotene Produkte oder Dienstleistungen,
  • Zielgruppe und Kundennutzen,
  • Markt- und Wettbewerbsanalyse,
  • Standort beziehungsweise Einzugsbereich,
  • Marketing- und Vertriebsstrategie,
  • Qualifikation und Erfahrung der Gründerin oder des Gründers,
  • Rechtsform und organisatorischer Aufbau,
  • Gründungskosten,
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau,
  • Liquiditätsplanung,
  • Risiken und Gegenmaßnahmen.

Die fachkundige Stelle benötigt den Businessplan, um beurteilen zu können, ob die Selbstständigkeit realistische Erfolgsaussichten hat.

Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan

Neben dem eigentlichen Businessplan ist ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan wichtig. Er zeigt, welche Mittel für den Start benötigt werden und wie diese finanziert werden sollen.

Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Ausstattung, Waren, Miete, Kaution, Technik, Versicherungen, Genehmigungen, Marketing und laufende Kosten der ersten Monate.

Außerdem sollte deutlich werden, welche Mittel aus Eigenkapital, Darlehen, Förderprogrammen oder anderen Quellen stammen. Die Zahlen müssen nachvollziehbar und realistisch sein.

Umsatz- und Rentabilitätsvorschau

Die Umsatz- und Rentabilitätsvorschau zeigt, ob die selbstständige Tätigkeit mittelfristig wirtschaftlich tragfähig sein kann.

Dabei sollten die erwarteten Umsätze, laufenden Kosten, Steuern, Versicherungen, private Entnahmen und der voraussichtliche Gewinn realistisch dargestellt werden.

Zu optimistische Zahlen können den Antrag eher schwächen als stärken. Besser ist eine nachvollziehbare Planung mit klaren Annahmen und vorsichtigen Schätzungen.

Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers

Die Agentur für Arbeit prüft nicht nur die Geschäftsidee, sondern auch die persönliche und fachliche Eignung der Gründerin oder des Gründers.

Nachgewiesen werden können Kenntnisse und Fähigkeiten zum Beispiel durch:

  • Lebenslauf,
  • Berufsausbildung,
  • Studium,
  • Arbeitszeugnisse,
  • Branchenerfahrung,
  • fachliche Zertifikate,
  • unternehmerische Qualifikationen,
  • Teilnahme an Existenzgründungsseminaren,
  • kaufmännische Kenntnisse.

Bestehen begründete Zweifel an der Eignung, kann die Agentur für Arbeit weitere Nachweise verlangen oder die Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung empfehlen beziehungsweise verlangen.

Höhe des Gründungszuschusses

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen gezahlt.

In der ersten Phase erhalten Gründerinnen und Gründer sechs Monate lang einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes I. Zusätzlich werden monatlich 300 Euro zur sozialen Absicherung gezahlt.

Die 300 Euro sollen helfen, Kosten der sozialen Absicherung zu tragen, zum Beispiel Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Altersvorsorge. Die tatsächlichen Versicherungskosten können aber höher oder niedriger sein.

Dauer des Gründungszuschusses

Die Förderung besteht aus zwei möglichen Phasen:

Phase Dauer Höhe
Phase 1 6 Monate zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld I plus 300 Euro monatlich
Phase 2 bis zu 9 Monate 300 Euro monatlich zur sozialen Absicherung

Die zweite Phase muss gesondert beantragt werden. Sie wird nur bewilligt, wenn die hauptberufliche Selbstständigkeit fortbesteht und eine intensive Geschäftstätigkeit nachgewiesen werden kann.

Sozialversicherung während der Selbstständigkeit

Mit Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit endet die Arbeitslosigkeit. Damit gelten auch bei Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung andere Regeln als während des ALG-I-Bezugs.

Der Zuschuss von 300 Euro dient der sozialen Absicherung, ersetzt aber keine automatische Versicherung. Gründerinnen und Gründer müssen sich selbst um Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gegebenenfalls Altersvorsorge kümmern.

Je nach Tätigkeit können zusätzlich Berufsgenossenschaft, Berufshaftpflicht, Rentenversicherungspflicht für bestimmte Selbstständige oder freiwillige Arbeitslosenversicherung relevant sein.

Steuern und Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss ist nicht einkommensteuerpflichtig. Trotzdem entstehen durch die selbstständige Tätigkeit steuerliche Pflichten.

Dazu können je nach Tätigkeit gehören:

  • Anmeldung beim Finanzamt,
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung,
  • Einkommensteuer,
  • Umsatzsteuer oder Kleinunternehmerregelung,
  • Gewerbeanmeldung, wenn ein Gewerbe betrieben wird,
  • Gewerbesteuer bei entsprechender Gewinnhöhe,
  • Aufzeichnungspflichten und Rechnungsstellung.

Der Gründungszuschuss selbst ersetzt keine steuerliche Beratung. Wer unsicher ist, sollte frühzeitig Steuerberatung oder Gründungsberatung nutzen.

Gründungszuschuss bei Nebenerwerb

Eine reine nebenberufliche Selbstständigkeit reicht für den Gründungszuschuss nicht aus. Die Tätigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden und die Arbeitslosigkeit beenden.

Wer zunächst nur nebenberuflich startet, sollte mit der Agentur für Arbeit klären, ob und wann ein Wechsel in eine hauptberufliche Selbstständigkeit förderfähig sein kann.

Wichtig ist auch die 15-Stunden-Grenze: Während des ALG-I-Bezugs darf eine Nebentätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche umfassen. Für den Gründungszuschuss muss die Selbstständigkeit dagegen gerade hauptberuflich sein.

Gründungszuschuss nach Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag

Wer selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, um sich selbstständig zu machen, kann Probleme beim Arbeitslosengeld und beim Gründungszuschuss bekommen.

Die Agentur für Arbeit weist darauf hin, dass der Gründungszuschuss keine allgemeine Wirtschaftsförderung ist, sondern Arbeitslosigkeit beenden soll. Wer die Arbeitslosigkeit selbst herbeiführt, riskiert eine Sperrzeit und eine Ablehnung der Förderung.

Vor einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag sollte deshalb unbedingt Beratung eingeholt werden.

Wenn die Selbstständigkeit scheitert

Scheitert die geförderte Selbstständigkeit, kann unter bestimmten Voraussetzungen wieder Arbeitslosengeld I beantragt werden.

Besteht noch ein Restanspruch aus dem früheren Arbeitslosengeldanspruch, kann eine Wiederbewilligung möglich sein, wenn seit Entstehung des Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind.

Der Restanspruch vermindert sich jedoch um die Anzahl der Tage, für die Gründungszuschuss in der ersten Phase gezahlt wurde. Die geförderte Selbstständigkeit verbraucht also den alten ALG-I-Restanspruch teilweise.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige

Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Versicherung in der Arbeitslosenversicherung beantragen. Diese wird auch Antragspflichtversicherung genannt.

Sie kann sinnvoll sein, wenn nach der Gründung ein späterer Schutz gegen Arbeitslosigkeit gewünscht wird. Der Antrag muss rechtzeitig gestellt werden und setzt in der Regel einen vorherigen Bezug zur Arbeitslosenversicherung voraus.

Ob die freiwillige Arbeitslosenversicherung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von Tätigkeit, Risiko, Beitragshöhe und persönlicher Situation ab.

Checkliste für den Antrag

Für den Antrag auf Gründungszuschuss sollten die Unterlagen möglichst vollständig vorbereitet werden.

Typischerweise erforderlich sind:

  • Antragsformular der Agentur für Arbeit,
  • Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
  • Businessplan,
  • Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau,
  • Stellungnahme einer fachkundigen Stelle,
  • Lebenslauf,
  • Qualifikationsnachweise,
  • Nachweise über Berufserfahrung,
  • gegebenenfalls Gewerbeanmeldung oder Nachweise zu Genehmigungen,
  • gegebenenfalls Verträge, Angebote oder Absichtserklärungen.

Je besser der Antrag vorbereitet ist, desto leichter kann die Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit und Eignung prüfen.

Fazit zum Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss kann eine wichtige Unterstützung sein, wenn Arbeitslose aus dem Arbeitslosengeld I heraus eine tragfähige hauptberufliche Selbstständigkeit aufbauen möchten.

Entscheidend sind ein rechtzeitiger Antrag vor Aufnahme der Selbstständigkeit, mindestens 150 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I, ein überzeugender Businessplan, eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle und die persönliche Eignung.

Die Förderung läuft zunächst sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Eine zweite Phase mit 300 Euro monatlich für bis zu neun weitere Monate ist möglich, muss aber gesondert beantragt werden.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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