Gründungszuschuss

Zum 01.08.2006 wurde der Gründungszuschuss durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung (ArbGrdFortG) eingeführt und ersetzte die bis dahin bestehende Regelung durch den Existenzgründungszuschuss in Form der Ich-AG und das Überbrückungsgeld. Dabei handelt es sich beim Gründungszuschuss um eine staatliche Förderung der Bundesagentur für Arbeit mit dem Ziel, Arbeitslosen die eine Selbständigkeit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit anstreben, die eigene Existenzgründung zu ermöglichen.

Antrag auf Gründungszuschuss

Der Antrag auf den Gründungzuschuss ist vor der Aufnahme der Selbständigkeit bei dem für den Wohnort zuständigen Arbeitsamt (Agentur für Arbeit) zu stellen. Die zuständige Arbeitsagentur hält hierfür Vordrucke bereit.

Wenn bereits eine frühere Selbständigkeit mit dem Gründungszuschuss gefördert worden ist, so ist bei einem erneuten Antrag darauf zu achten, dass mindestens 24 Monate zwischen einem neuen Antrag und dem Beenden der letzten geförderten Selbständigkeit vergehen müssen.

Anspruch auf den Gründungszuschuss

Der Gründungszuschuss kann nur von Arbeitslosengeld I Beziehern beantragt werden. Darüber hinaus muss der Anspruch auf Arbeitslosengeld I noch mindestens 90 Tage ab Antrag auf den Gründungszuschuss bestehen. Sollte der Antragsteller sich in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III befinden, so ist dies dem Anspruch auf das Arbeitslosengeld gleichgestellt.

Wichtig ist, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht nur aufgrund § 127 Abs. 3 SGB III besteht, also aufgrund des erarbeiteten Anspruchs bzw. des Alters des Antragstellers. Um den Gründungszuschuss zu beantragen, muss der Antragsteller tatsächlich arbeitslos sein.

Eine Altersbeschränkung gibt es es nicht. Der Anspruch auf den Gründungszuschuss endet allerdings automatisch in dem Monat, in dem der Existenzgründer das Alter für die Regelaltersrente nach dem SGB VI erreicht, siehe § 235 SGB VI. Für ab dem 01. Januar 1964 geborene Antragsteller liegt die Regelaltersgrenze bei Vollendung des 67. Lebensjahres als erfüllt.

Einstiegsgeld statt Gründungszuschuss für Hartz IV Empfänger

Für Bezieher von Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV kann der Gründungszuschuss nicht beantragt werden. Zwingende Voraussetzung ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld nach SGB III. Bezieher von Hartz IV erhalten ihre Leistungen hingegen nach dem SGB II.

Für Hartz IV Empfänger, die sich selbständig machen wollen, kommt möglicherweise das Einstiegsgeld in Betracht, welches 24 Monate lang gezahlt werden kann.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss

Der Antragsteller muss ein tragfähiges Vorhaben sowie seine Eignung hierfür nachweisen, um den Gründungszuschuss zu erhalten. Hierfür gilt es einige Sachen zu beachten.

Das Existenzgründungsvorhaben sowie dessen Tragfähigkeit muss für den Antrag auf den Gründungszuschuss von einer fachkundigen Stelle bestätigt werden. Als fachkundige Stellen werden angesehen:

  • Handwerkskammer
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Berufsständische Verbände und Kammern
  • Banken und Sparkassen

Dem Antragsteller ist freigestellt, von welcher fachkundigen Stelle die Bestätigung eingeholt wird.

Businessplan

Mit einem Businessplan muss der Antragsteller sein Vorhaben bei der fachkundigen Stelle detailiert beschreiben. Hieraus ergeben sich die Analyse des gesamten Projektes sowie der Blick auf mögliche Risiken sowie auf die Konkurrenz. Der Businessplan sollte beim Antrag auf den Gründungszuschuss Aufschluss über folgende Punkte geben:

  • Standort der selbständigen Tätigkeit
  • Welche Leistungen werden angeboten, was soll produziert werden?
  • Wie groß ist der Einzugsbereich?
  • Welche Zielgruppe (Kunde) wird angesprochen?
  • Größe des Kundenkreises
  • Vorhandene Konkurrenz, Anzahl der Mitbewerber im Einzugsbereich
  • Wie hoch ist die eigene Leistungsfähigkeit?
  • Wie hoch sind die Gründungskosten?
  • Wie hoch sind die Kosten der Tätigkeit in der ersten Zeit der Selbständigkeit?
  • Höhe des benötigten Startkapitals
  • Mittelherkunft des Startkapitals (Eigenkapital oder Kredite)
  • Welche finanziellen Hilfen sind möglich (z.B. Investoren), an welche Bedingungen sind sie geknüpft?
  • Umsatz- und Rentabilitätsvorschau

Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers

Damit die Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss bewilligen kann, muss der Antragsteller zudem seine Kenntnisse und Fertigkeiten in der von ihm geschilderten Selbständigkeit nachweisen und darlegen. Dazu gehört auch die unternehmerische Eignung. Dies dient dazu, die Spreu vom Weizen zu trennen, da sich nicht jeder Existenzgründer als Unternehmer eignet oder auch um den Missbrauch mit dem Gründungszuschuss zu vermeiden.

Nachweise darüber kann der Antragsteller in folgender Form erbringen:

  • Eigene Berufserfahrung (z.B. Lebenslauf mit Nachweisen)
  • Fachliche und unternehmerische Qualifikationsnachweise
  • Nachweis über Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung der Existenzgründung

Kann der Antragsteller keine Nachweise erbringen, so kann die Agentur für Arbeit bei begründeten Zweifeln an den Kenntnissen und Fähigkeiten des Antragstellers die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder Gründungsvorbereitung verlangen.

Höhe und Dauer des Gründungszuschusses

Wird der Gründungszuschuss von der Agentur für Arbeit genehmigt, erhält der Antragsteller eine Förderung für zunächst neun Monate in Höhe von 300 Euro zusätzlich zu seinem Arbeitslosengeld I als Zuschuss.

Diese 300 Euro in den neun Monaten sollen es dem Existenzgründer ermöglichen, sich in der gesetzlichen Sozialversicherung abzusichern, danach geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass sich das Projekt mithilfe des Gründungszuschusses fest im Markt integriert hat und der Lebensunterhalt selbst bestritten werden kann.

Sollte dies nicht so sein, der Antragsteller aber nachweisen kann, dass sich sein Konzept bewährt und auch eine intensive Geschäftstätigkeit vorliegt, kann die Agentur für Arbeit den Gründungszuschuss um weitere sechs Monate verlängern.

Arbeitslosengeld bei Scheitern der Selbständigkeit

Scheitert die mit dem Gründungszuschuss geförderte Selbständigkeit und tritt erneut die Arbeitslosigkeit ein, so könnte ebenfalls wieder ein Anspruch auf das Arbeitslosengeld I bestehen. Dies allerdings nur, wenn in der Rahmenfrist vor Arbeitslosmeldung (in der Regel 2 Jahre) ein mindestens 12 monatiges, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand. Die Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung sind gleichgestellt.

Die Zeiten, in denen der Gründungszuschuss bezogen wurde, mindern jedoch den Restanspruch des Arbeitslosengeldes.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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1 Kommentar
Gast am 15.09.18 um 09:28 Uhr
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