Nebentätigkeit bei Kurzarbeit

Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
Wer während der Kurzarbeit weniger verdient, denkt schnell über einen Nebenjob nach. Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit bei Kurzarbeit möglich. Sie kann aber Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld haben.

Entscheidend ist vor allem, wann die Nebentätigkeit aufgenommen wurde. Bestand der Nebenjob bereits vor Beginn der Kurzarbeit, wird der daraus erzielte Verdienst grundsätzlich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wird die Nebentätigkeit dagegen erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, kann der Nebenverdienst das Kurzarbeitergeld mindern.

Außerdem bleiben arbeitsvertragliche Regeln zur Nebentätigkeit zu beachten. Beschäftigte sollten deshalb vor Aufnahme eines Nebenjobs prüfen, ob sie den Arbeitgeber informieren oder eine Zustimmung einholen müssen.

Ist eine Nebentätigkeit bei Kurzarbeit erlaubt?

Eine Nebentätigkeit ist während Kurzarbeit nicht automatisch verboten. Kurzarbeit bedeutet nur, dass die Arbeitszeit im Hauptarbeitsverhältnis vorübergehend reduziert ist.

Trotzdem dürfen Beschäftigte nicht einfach jeden Nebenjob annehmen. Entscheidend sind Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und die allgemeinen arbeitsrechtlichen Pflichten.

Ein Nebenjob darf insbesondere nicht:

  • gegen ein wirksames Nebentätigkeitsverbot verstoßen,
  • berechtigte Interessen des Arbeitgebers verletzen,
  • in Konkurrenz zum Arbeitgeber stehen,
  • die Arbeitsfähigkeit im Hauptjob beeinträchtigen,
  • gegen Arbeitszeit- und Ruhezeitregeln verstoßen.

Gerade während Kurzarbeit sollte eine Nebentätigkeit deshalb vorab mit dem Arbeitgeber geklärt werden.

Nebentätigkeit vor Beginn der Kurzarbeit

Bestand die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit, wird der daraus erzielte Verdienst grundsätzlich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Der Nebenjob war dann bereits Teil der bisherigen Einkommenssituation. Er wird nicht deshalb berücksichtigt, weil später im Hauptarbeitsverhältnis Kurzarbeit eingeführt wird.

Wichtig ist aber, dass der Nebenjob tatsächlich schon vorher bestand. Beschäftigte sollten im Zweifel nachweisen können, seit wann die Nebentätigkeit ausgeübt wird, zum Beispiel durch Arbeitsvertrag, Gewerbeanmeldung, Rechnungen oder frühere Abrechnungen.

Nebentätigkeit während Kurzarbeit aufgenommen

Wird die Nebentätigkeit erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, sieht es anders aus. Dann wird das daraus erzielte Entgelt grundsätzlich berücksichtigt.

Der Nebenverdienst erhöht das sogenannte Ist-Entgelt. Dadurch sinkt die Nettoentgeltdifferenz, aus der das Kurzarbeitergeld berechnet wird.

Das bedeutet: Der Nebenjob kann das Einkommen insgesamt verbessern, aber das Kurzarbeitergeld wird entsprechend niedriger ausfallen.

Minijob während Kurzarbeit

Auch ein Minijob kann während der Kurzarbeit aufgenommen werden. Wird der Minijob aber erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld begonnen, wird der Minijob-Verdienst vollständig berücksichtigt.

Der Verdienst aus dem Minijob erhöht dann das Ist-Entgelt. Dadurch kann sich das Kurzarbeitergeld reduzieren.

Bestand der Minijob dagegen bereits vor Beginn der Kurzarbeit, wird der Verdienst daraus grundsätzlich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Warum der Zeitpunkt so wichtig ist

Der Zeitpunkt der Aufnahme der Nebentätigkeit ist der wichtigste Unterschied.

Vereinfacht gilt:

Nebentätigkeit Auswirkung auf Kurzarbeitergeld
bereits vor Kurzarbeit ausgeübt grundsätzlich keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld
während Kurzarbeitergeld-Bezug neu aufgenommen Verdienst erhöht das Ist-Entgelt und kann Kurzarbeitergeld mindern

Diese Unterscheidung gilt unabhängig davon, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung, einen Minijob, eine selbstständige Tätigkeit oder eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger handelt.

Wie wird Nebenverdienst angerechnet?

Wird der Nebenjob während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommen, wird der daraus erzielte Verdienst dem Ist-Entgelt zugerechnet.

Das Kurzarbeitergeld wird aus der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt berechnet.

Ein höheres Ist-Entgelt bedeutet eine kleinere Nettoentgeltdifferenz. Dadurch sinkt das Kurzarbeitergeld.

Ein einfaches Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält wegen Kurzarbeit ein geringeres Arbeitsentgelt. Zusätzlich nimmt er während des Kurzarbeitergeldbezugs einen Minijob auf und verdient daraus 300 Euro.

Diese 300 Euro erhöhen das Ist-Entgelt. Dadurch wird die Nettoentgeltdifferenz kleiner. Das Kurzarbeitergeld sinkt entsprechend.

Das bedeutet nicht automatisch, dass sich der Nebenjob nicht lohnt. Es bedeutet aber, dass der Nebenverdienst nicht einfach vollständig zusätzlich zum unveränderten Kurzarbeitergeld behalten werden kann.

Muss der Nebenjob gemeldet werden?

Eine Nebentätigkeit sollte dem Arbeitgeber immer mitgeteilt werden, wenn Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung dies vorsehen.

In vielen Arbeitsverträgen steht, dass Nebentätigkeiten anzuzeigen oder genehmigen zu lassen sind. Ein pauschales Verbot ist nicht immer wirksam, aber berechtigte Interessen des Arbeitgebers dürfen nicht verletzt werden.

Während Kurzarbeit ist die Meldung besonders wichtig, weil der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld abrechnet und an die Agentur für Arbeit meldet. Falsche oder fehlende Angaben können später zu Rückfragen oder Rückforderungen führen.

Rolle des Arbeitgebers bei der Abrechnung

Kurzarbeitergeld wird in der Praxis durch den Arbeitgeber berechnet und ausgezahlt. Der Arbeitgeber beantragt anschließend die Erstattung bei der Agentur für Arbeit.

Deshalb muss der Arbeitgeber wissen, ob während Kurzarbeit ein anrechenbarer Nebenverdienst erzielt wurde.

Beschäftigte sollten den Nebenjob also nicht erst melden, wenn die Abrechnung schon erledigt ist. Besser ist eine frühzeitige Information an Personalabteilung, Lohnbüro oder Arbeitgeber.

Arbeitszeitgesetz und Ruhezeiten

Auch bei Kurzarbeit gelten die Regeln des Arbeitszeitgesetzes. Die Arbeitszeiten aus Hauptjob und Nebenjob können zusammen relevant sein.

Beschäftigte müssen insbesondere darauf achten, dass Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten eingehalten werden.

Das gilt auch dann, wenn im Hauptarbeitsverhältnis wegen Kurzarbeit gerade weniger gearbeitet wird. Wer mehrere Tätigkeiten kombiniert, sollte die Gesamtbelastung realistisch prüfen.

Nebentätigkeit beim Konkurrenzunternehmen

Ein Nebenjob bei einem direkten Wettbewerber kann problematisch sein. Auch während Kurzarbeit bestehen Treuepflichten gegenüber dem Hauptarbeitgeber.

Wer bei einem Konkurrenten arbeiten möchte, sollte unbedingt vorher klären, ob dies arbeitsvertraglich erlaubt ist.

Verstöße können arbeitsrechtliche Folgen haben, im Extremfall auch eine Abmahnung oder Kündigung.

Selbstständige Tätigkeit während Kurzarbeit

Auch eine selbstständige Nebentätigkeit kann während Kurzarbeit aufgenommen werden.

Wird sie erst während des Kurzarbeitergeldbezugs begonnen, kann der daraus erzielte Gewinn beziehungsweise das relevante Arbeitseinkommen das Ist-Entgelt erhöhen und das Kurzarbeitergeld mindern.

Bei selbstständigen Tätigkeiten ist die Abgrenzung oft schwieriger als bei einem Minijob. Einnahmen, Ausgaben, Zeitpunkt der Aufnahme und tatsächlicher Gewinn sollten sorgfältig dokumentiert werden.

Mithelfende Familienangehörige

Auch eine Tätigkeit als mithelfendes Familienmitglied kann relevant sein, wenn sie während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wird und daraus Entgelt erzielt wird.

Dann kann auch dieses Einkommen beim Ist-Entgelt berücksichtigt werden.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung der Tätigkeit, sondern ob während der Kurzarbeit tatsächlich zusätzliches Entgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird.

Was gilt bei schon bestehender Selbstständigkeit?

Wurde eine selbstständige Nebentätigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit ausgeübt, wird sie grundsätzlich anders behandelt als eine neu aufgenommene Tätigkeit.

Der bereits vorher bestehende Nebenverdienst wird grundsätzlich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Trotzdem sollte der zeitliche Beginn der Tätigkeit gut nachweisbar sein. Gerade bei selbstständigen Tätigkeiten können Gewerbeanmeldung, Rechnungen, Steuerunterlagen oder Kontoauszüge wichtig werden.

Kann die Agentur für Arbeit eine Beschäftigung anbieten?

Kurzarbeitergeld ist gegenüber der Vermittlung in Arbeit nachrangig. Die Agentur für Arbeit kann Beziehenden von Kurzarbeitergeld daher unter bestimmten Voraussetzungen eine zumutbare Beschäftigung anbieten.

Wird eine solche zumutbare Beschäftigung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund abgelehnt oder nicht angetreten, können Sperrzeit-Regeln entsprechend angewendet werden.

Das bedeutet: Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für eine bestimmte Zeit ruhen.

Was ist zumutbar?

Ob eine angebotene Beschäftigung zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab.

Zu prüfen sind unter anderem:

  • Art der Tätigkeit,
  • Dauer der Tätigkeit,
  • Arbeitszeit,
  • Entfernung und Pendelzeit,
  • Vergütung,
  • gesundheitliche Einschränkungen,
  • Vereinbarkeit mit dem Hauptarbeitsverhältnis,
  • familiäre oder andere wichtige Gründe.

Wer ein solches Angebot erhält, sollte es nicht einfach ignorieren, sondern bei Bedenken sofort Rücksprache mit der Agentur für Arbeit halten.

Sperrzeit bei Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung

Lehnt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung ohne wichtigen Grund ab, können die Sperrzeitvorschriften entsprechend gelten.

Das kann dazu führen, dass Kurzarbeitergeld für eine bestimmte Zeit nicht gezahlt wird.

Eine Sperrzeit setzt aber voraus, dass über die Rechtsfolgen belehrt wurde und kein wichtiger Grund für die Ablehnung vorlag.

Steuern bei Nebenjob und Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es kann daher den Steuersatz erhöhen, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.

Einkommen aus einem Nebenjob kann je nach Art der Tätigkeit steuerpflichtig sein. Bei Minijobs gelten besondere Regeln, abhängig davon, ob der Minijob pauschal versteuert wird oder individuell über Lohnsteuermerkmale läuft.

Wer Kurzarbeitergeld und zusätzlichen Nebenverdienst hatte, sollte mit einer möglichen Steuererklärung und gegebenenfalls einer Nachzahlung rechnen.

Sozialversicherung beim Nebenjob

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung hängt von Art und Umfang der Nebentätigkeit ab.

Ein Minijob wird anders behandelt als eine sozialversicherungspflichtige Zweitbeschäftigung. Bei selbstständiger Nebentätigkeit können wiederum andere Regeln gelten.

Beschäftigte sollten daher vor Aufnahme eines Nebenjobs klären, ob Sozialversicherungsbeiträge, Meldungen oder besondere Pflichten entstehen.

Nebenjob während Kurzarbeit Null

Bei Kurzarbeit Null wird im Hauptarbeitsverhältnis vorübergehend gar nicht gearbeitet. Dadurch kann zeitlich mehr Raum für eine Nebentätigkeit entstehen.

Trotzdem gelten auch hier die gleichen Grundsätze: Bestand der Nebenjob schon vorher, wird er grundsätzlich nicht angerechnet. Wird er erst während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommen, kann der Verdienst das Ist-Entgelt erhöhen und das Kurzarbeitergeld mindern.

Außerdem bleibt das Hauptarbeitsverhältnis bestehen. Beschäftigte müssen erreichbar bleiben und Änderungen der Kurzarbeit beachten.

Nebenjob und Rückkehr zur normalen Arbeitszeit

Kurzarbeit ist grundsätzlich vorübergehend. Wenn der Betrieb wieder zur normalen Arbeitszeit zurückkehrt, muss die Nebentätigkeit mit dem Hauptjob vereinbar bleiben.

Ein Nebenjob, der während Kurzarbeit zeitlich noch gut passte, kann bei voller Arbeitszeit plötzlich zu Problemen führen.

Deshalb sollte schon vor Aufnahme der Nebentätigkeit bedacht werden, was passiert, wenn die Kurzarbeit kurzfristig endet oder reduziert wird.

Dokumentation und Nachweise

Beschäftigte sollten Unterlagen zur Nebentätigkeit sorgfältig aufbewahren.

Wichtige Nachweise können sein:

  • Arbeitsvertrag oder Minijob-Vertrag,
  • Beginn der Nebentätigkeit,
  • Lohnabrechnungen,
  • Stundennachweise,
  • Nachweise über selbstständige Einnahmen und Ausgaben,
  • Gewerbeanmeldung,
  • Mitteilung an den Arbeitgeber,
  • Genehmigung oder Bestätigung des Arbeitgebers.

Diese Unterlagen können wichtig werden, wenn später geprüft wird, ob und in welchem Umfang Nebenverdienst anzurechnen war.

Häufige Fehler bei Nebentätigkeit in Kurzarbeit

Typische Fehler sind:

  • Nebenjob wird nicht gemeldet, obwohl eine Anzeigepflicht besteht.
  • Beginn der Nebentätigkeit wird nicht dokumentiert.
  • Minijob wird während Kurzarbeit aufgenommen und nicht bei der Abrechnung berücksichtigt.
  • Nebenjob verstößt gegen den Arbeitsvertrag.
  • Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeiten werden nicht beachtet.
  • Rückkehr zur normalen Arbeitszeit wird nicht eingeplant.
  • Steuerliche Folgen werden unterschätzt.

Wer diese Punkte frühzeitig klärt, vermeidet Ärger mit Arbeitgeber, Lohnabrechnung und Agentur für Arbeit.

Fazit zur Nebentätigkeit bei Kurzarbeit

Eine Nebentätigkeit bei Kurzarbeit ist grundsätzlich möglich, sollte aber gut geplant werden.

Bestand der Nebenjob bereits vor Beginn der Kurzarbeit, wird der daraus erzielte Verdienst grundsätzlich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wird die Nebentätigkeit erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, erhöht der Verdienst das Ist-Entgelt und kann das Kurzarbeitergeld mindern.

Beschäftigte sollten Nebenjobs rechtzeitig mit dem Arbeitgeber klären, arbeitsvertragliche Pflichten beachten, den Beginn der Tätigkeit dokumentieren und steuerliche sowie sozialversicherungsrechtliche Folgen prüfen.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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