Krankheit bei Kurzarbeit

Die denkbar einfachste Antwort findet sich auf die Frage danach, wie es um die Versorgung der Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit bei Kurzarbeit steht. Grundsätzlich ist in Deutschland für eine Absicherung aller Mitarbeiter gesorgt, sollte es zu einer Arbeitsunfähigkeit kommen.

Jeder Arbeitnehmer, der in einer Phase der Kurzarbeit erkrankt, erhält auch weiterhin bei Krankheit in Kurzarbeit die Leistungen des Staates als Ergänzung zur reduzierten Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, die entsprechend der geleisteten Arbeit berechnet wird.

Auch in den Fällen, in denen Mitarbeiter während der Kurzarbeit Urlaub haben und zum Zeitpunkt der Rückkehr an den Arbeitsplatz erkranken, beziehen während ihrer Krankheit bei Kurzarbeit weiterhin Kurzarbeitergeld.

Unterschied zwischen Krankheit bei Kurzarbeit und Erkrankungen vor Kurzarbeit

Eine weitere Möglichkeit einer Krankheit bei Kurzarbeit ist insofern gegeben, als dass Arbeitnehmer bereits vor dem Inkrafttreten der Kurzarbeitsregelung erkrankt waren. Hier erfolgt wie im normalen Arbeitsverlauf eine Fortzahlung des vertraglich geregelten Entgeltes über einen Zeitraum von maximal sechs Wochen. Verläuft die Erkrankungsphase bis in die Kurzarbeit hinein, wird ebenfalls eine Lohnfortzahlung geleistet. Darüber hinaus erhält der erkrankte Arbeitnehmer parallel zum Arbeitsentgelt das ihm zustehende Kurzarbeitergeld, das im dann zustünde, wenn er nicht mit einer Krankheit bei Kurzarbeit ausfiele. In dieser Situation wird das Kurzarbeitergeld als Krankengeld kalkuliert.

Kommt es zu einer Krankheit bei Kurzarbeit zum Beginn oder im Verlaufe der Kurzarbeitsregelung, besteht ein Anspruch auf einen Krankengeld-Zuschuss, der vom Arbeitgeber zu übernehmen ist. Allerdings bezieht sich dieser Zuschuss vom Unternehmen auf die entsprechend reduzierte Arbeitszeit. Angesichts Eines geringeren Netto-Arbeitsentgeltes, wie sie bei Kurzarbeit üblich ist, sinken die finanziellen Möglichkeiten für einen Zuschuss zum Krankengeld mithin also teils erheblich.

Voraussetzung für eine Arbeitsunfähigkeit und Meldepflicht

Sollte es zu einer Krankheit bei Kurzarbeit kommen, sind Arbeitnehmer angehalten, umgehend Meldung beim Arbeitgeber zu machen. Optimal ist eine Mitteilung zur wahrscheinlichen Ausfallzeit. Grundvoraussetzung ist, dass das entsprechende Arbeitsverhältnis wenigstens vier Wochen durchgehend besteht. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung beläuft sich wie bereits erwähnt auf bis zu sechs Wochen. Als arbeitsunfähig gilt ein Arbeitnehmer dann, wenn die auszuführende Tätigkeit die Beschwerden verschlimmern könnten. Meldung über eine Krankheit bei Kurzarbeit ist wie im normalen Arbeitsalltag unverzüglich zu machen, so die gesetzliche Bedingung. Mit der Formulierung „so früh wie möglich“ ist die Anforderung an den Arbeitnehmer auf den Punkt gebracht.

Wer eine Krankheit bei Kurzarbeit angemeldet, muss spätestens nach drei Tagen (Kalendertage, nicht Arbeitstage) eine entsprechende Bescheinigung des Arztes vorlegen. Werden die rechtlichen Vorgaben zur Krank- bzw. Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom Arbeitgeber nicht eingehalten, können Abmahnung oder gar eine Kündigung die Folge sein.

Erkrankungen selbstverschuldeter Form können Lohnfortzahlung kosten Eine weitere Parallele zwischen Krankheit bei Kurzarbeit und normalen Arbeitsbedingungen findet sich bei der Art der Verletzungen. Sicher gestellt sein muss im Falle einer Krankheit bei Kurzarbeit, dass es sich nicht um eine selbstverschuldete Verletzung handelt, die etwa aufgrund besonders riskanter Hobbys billigend in Kauf genommen wird. Die rechtlichen Vorgaben für ein Entfallen der Lohnfortzahlung für Krankheit bei Kurzarbeit sehen jedoch ein grob fahrlässiges Verhalten als Basis. Trendsportarten wie Klettern oder ähnliche Betätigungen sind in der Regel kein ausreichendes Argument für Arbeitgeber, um einem Mitarbeiter mit einer Krankheit bei Kurzarbeit die Lohnfortzahlung zu verweigern.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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2 Kommentare
Bonny am 06.05.20 um 10:27 Uhr
Ich habe jetzt fast 17 Monate Krankengeld bezogen und werde voraussichtlich im Juni mit der Wiedereingliederung anfangen. Das heißt ab Juli wäre ich wieder voll Arbeitsfähig. Da mein Betrieb aber zur Zeit Kurzarbeitergeld bezahlt würde ich dann auch welches bekommen. Wo nach würde das berechnet werden? Nach meinem eigentlichen Gehalt oder von meinem Krankengeld was ich vorher bekommen habe!? LG
Duman am 05.05.20 um 17:17 Uhr
Meine Firma ist in Kurzarbeit, jedoch war ich im Monat März nicht für Kurzarbeit eingeplant. Ich Erkrankte 10 Tage im März. Mir wurde dennoch Kurzarbeit verrechnet. Ist das Rechtens??

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