Krankheit bei Kurzarbeit

Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
Wer während der Kurzarbeit krank wird, fragt sich schnell, ob weiterhin Kurzarbeitergeld gezahlt wird oder ob Krankengeld zuständig ist. Die Antwort hängt vor allem davon ab, wann die Arbeitsunfähigkeit beginnt.

Beginnt die Krankheit während eines Monats, für den im Betrieb Kurzarbeitergeld beantragt wird, kann für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden grundsätzlich weiter Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Beginnt die Krankheit dagegen schon vor dem ersten Kurzarbeitsmonat, gelten andere Regeln. Dann kommt für die Ausfallstunden regelmäßig Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes über die Krankenkasse in Betracht.

Daneben bleiben die normalen Pflichten im Krankheitsfall bestehen: Beschäftigte müssen sich unverzüglich krankmelden und die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen. Bei gesetzlich Versicherten läuft der Nachweis heute meist über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz eAU.

Krankheit und Kurzarbeit: der wichtigste Unterschied

Bei Krankheit während Kurzarbeit muss zuerst geklärt werden, wann die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat.

Entscheidend sind zwei Fälle:

  • Die Arbeitsunfähigkeit beginnt während eines Anspruchszeitraums, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird.
  • Die Arbeitsunfähigkeit hat bereits vor dem ersten Kurzarbeitsmonat begonnen.

Dieser Unterschied ist wichtig, weil davon abhängt, ob die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld zahlt oder ob die Krankenkasse Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes erstatten muss.

Krankheit beginnt während der Kurzarbeit

Beginnt die Arbeitsunfähigkeit während eines Kalendermonats, für den im Betrieb Kurzarbeitergeld beantragt wird, gilt die Krankheit grundsätzlich als während der Kurzarbeit eingetreten.

In diesem Fall kann für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden weiterhin Kurzarbeitergeld gezahlt werden, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

Für Arbeitszeiten, die trotz Kurzarbeit regulär geplant waren, bleibt der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Für die wegen Kurzarbeit ausgefallenen Stunden kommt Kurzarbeitergeld in Betracht.

Beispiel: krank während Kurzarbeit

Ein Betrieb hat für März Kurzarbeit angezeigt und beantragt. Ein Arbeitnehmer wird im März arbeitsunfähig krank.

Für Stunden, in denen er ohne Krankheit trotz Kurzarbeit gearbeitet hätte, erhält er Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber.

Für Stunden, die wegen Kurzarbeit ohnehin ausgefallen wären, kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

In der Abrechnung werden die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden in diesem Fall als Kurzarbeitergeld-Ausfallstunden behandelt.

Krankheit beginnt vor der Kurzarbeit

Anders ist es, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem ersten Kalendermonat begonnen hat, für den Kurzarbeitergeld im Betrieb angezeigt und beantragt wurde.

Dann besteht für die betroffene Person kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden. Stattdessen kommt für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes in Betracht.

Dieses Krankengeld wird von der Krankenkasse getragen. In der Praxis kann der Arbeitgeber es zunächst abrechnen und sich von der zuständigen Krankenkasse erstatten lassen.

Beispiel: krank vor Beginn der Kurzarbeit

Ein Betrieb führt ab März Kurzarbeit ein. Eine Arbeitnehmerin ist bereits seit Februar arbeitsunfähig krank.

Die Arbeitsunfähigkeit begann also vor dem ersten Kurzarbeitsmonat.

Für regulär zu vergütende Arbeitszeiten besteht während der Entgeltfortzahlung weiterhin ein Anspruch gegen den Arbeitgeber. Für die wegen Kurzarbeit ausgefallenen Stunden ist nicht die Agentur für Arbeit mit Kurzarbeitergeld zuständig, sondern die Krankenkasse mit Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Kalendermonat als Anspruchszeitraum

Beim Kurzarbeitergeld ist der Anspruchszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat.

Deshalb kann eine Arbeitsunfähigkeit auch dann als während der Kurzarbeit eingetreten gelten, wenn sie im selben Monat beginnt, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, aber zeitlich vor dem ersten tatsächlichen Ausfalltag liegt.

Maßgeblich ist also nicht immer nur der erste konkrete Kurzarbeitstag, sondern der Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld im Betrieb beansprucht wird.

Entgeltfortzahlung während Kurzarbeit

Auch während Kurzarbeit gelten die normalen Regeln zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Ist eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank und besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, muss der Arbeitgeber für die Zeiten zahlen, in denen ohne Krankheit gearbeitet worden wäre.

Die Entgeltfortzahlung bezieht sich also auf das Arbeitsentgelt, das ohne die Arbeitsunfähigkeit und unter Berücksichtigung der Kurzarbeit angefallen wäre.

Sechs Wochen Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht grundsätzlich bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als vier Wochen besteht und die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet ist.

Kurzarbeit ändert an dieser Grundregel nichts.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung kommt je nach Fall Krankengeld der Krankenkasse in Betracht. Kurzarbeitergeld wird dann nicht einfach unbegrenzt neben der Krankheit weitergezahlt.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung

Endet die Entgeltfortzahlung, ist regelmäßig die Krankenkasse zuständig. Dann kommt Krankengeld in Betracht.

Bei Krankheit im Zusammenhang mit Kurzarbeit können besondere Berechnungsregeln gelten. Wichtig ist vor allem, dass der vorausgegangene Arbeitsausfall durch Kurzarbeit das Krankengeld nicht ohne Weiteres mindern soll.

Die Einzelheiten hängen davon ab, wann die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat und ob noch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestand.

Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes

Wenn Beschäftigte schon vor Beginn des ersten Kurzarbeitsmonats arbeitsunfähig waren und noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, kommt für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes in Betracht.

Dieses Krankengeld wird nicht von der Agentur für Arbeit getragen, sondern von der Krankenkasse.

Für Beschäftigte ist der Unterschied oft auf der Abrechnung sichtbar. Für Arbeitgeber ist wichtig, die Zeiten korrekt als Krankengeldstunden und nicht als Kurzarbeitergeldstunden zu erfassen.

Kurzarbeitergeld bei Krankheit während des Anspruchszeitraums

Beginnt die Arbeitsunfähigkeit während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums, können die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden als Kurzarbeitergeldstunden abgerechnet werden.

Das gilt aber nur, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

Für den Arbeitgeber ist die richtige Zuordnung wichtig, weil die Agentur für Arbeit und die Krankenkasse unterschiedliche Leistungsträger sind.

Krankheit bei Kurzarbeit Null

Bei Kurzarbeit Null wird vorübergehend gar nicht gearbeitet. Wird eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während Kurzarbeit Null arbeitsunfähig, kommt es ebenfalls auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit an.

Beginnt die Krankheit während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums, kann für den Ausfallzeitraum grundsätzlich Kurzarbeitergeld weiter relevant bleiben.

Begann die Krankheit bereits vor dem Kurzarbeitsmonat, kommt für die Ausfallstunden eher Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes über die Krankenkasse in Betracht.

Krankheit während Urlaub bei Kurzarbeit

Wer während eines genehmigten Urlaubs krank wird, sollte sich unverzüglich krankmelden und die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen.

Nach den allgemeinen Urlaubsregeln werden ärztlich nachgewiesene Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Bei Kurzarbeit kann die Abrechnung zusätzlich kompliziert werden, weil Urlaub, Arbeitsausfall, Entgeltfortzahlung und Kurzarbeitergeld sauber voneinander getrennt werden müssen.

Krankmeldung bleibt Pflicht

Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen.

Das gilt auch während Kurzarbeit, Kurzarbeit Null, Urlaub oder reduzierter Arbeitszeit.

Unverzüglich bedeutet: so schnell wie möglich. Wer krank ist, sollte also nicht erst warten, bis regulär Arbeitsbeginn wäre, wenn die Krankmeldung früher möglich ist.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und eAU

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss grundsätzlich eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Der Arbeitgeber kann die Feststellung auch früher verlangen.

Bei gesetzlich versicherten Beschäftigten läuft der Nachweis heute meist elektronisch. Die Arztpraxis übermittelt die eAU an die Krankenkasse, und der Arbeitgeber ruft die Daten dort ab.

Wichtig ist aber: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt nicht die Krankmeldung beim Arbeitgeber. Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber weiterhin selbst mitteilen, dass sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauert.

Wenn keine eAU möglich ist

Nicht in allen Fällen funktioniert die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Ausnahmen können zum Beispiel bestehen bei:

  • privat krankenversicherten Beschäftigten,
  • Behandlungen im Ausland,
  • bestimmten Reha- oder Krankenhausfällen,
  • technischen Störungen,
  • Bescheinigungen für Kinderkrankheit, soweit andere Verfahren gelten.

In solchen Fällen kann weiterhin ein Papiernachweis erforderlich sein. Beschäftigte sollten daher klären, welche Nachweise der Arbeitgeber benötigt.

Krankheit im Ausland während Kurzarbeit

Wer sich bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, muss den Arbeitgeber besonders schnell informieren.

Mitgeteilt werden sollten die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort.

Gesetzlich Versicherte müssen außerdem die Krankenkasse informieren. Gerade bei Auslandsaufenthalten sollte auf vollständige und rechtzeitige Nachweise geachtet werden.

Selbstverschuldete Krankheit

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne Verschulden der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers eingetreten ist.

Ein bloß riskantes Hobby reicht nicht automatisch aus, um Entgeltfortzahlung zu verweigern. Es braucht in der Regel ein besonders leichtfertiges oder grob gegen das eigene Interesse verstoßendes Verhalten.

Ob eine Krankheit oder Verletzung selbstverschuldet ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Arbeitsunfähigkeit und Arbeitszeitreduzierung

Bei Kurzarbeit ist die Arbeitszeit reduziert. Trotzdem kann eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen.

Arbeitsunfähig ist, wer die geschuldete Tätigkeit krankheitsbedingt nicht ausüben kann oder bei Ausübung eine Verschlimmerung riskiert.

Dabei kommt es auf die konkrete Tätigkeit an. Auch wenn wegen Kurzarbeit nur wenige Stunden geplant sind, kann eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit für diese Tätigkeit bestehen.

Krankheit an arbeitsfreien Kurzarbeitstagen

Problematisch kann sein, wenn die Arbeitsunfähigkeit nur an Tagen besteht, an denen wegen Kurzarbeit ohnehin keine Arbeitspflicht bestanden hätte.

Für die Abrechnung ist zu unterscheiden, ob es um geplante Arbeitsstunden, kurzarbeitsbedingte Ausfallstunden oder vollständig arbeitsfreie Tage geht.

Der Arbeitgeber muss die Zeiten korrekt zuordnen. Beschäftigte sollten dennoch auch solche Krankheitszeiten melden, wenn sie in einen bescheinigten Zeitraum fallen.

Auswirkungen auf die Höhe des Kurzarbeitergeldes

Krankheit kann die Abrechnung beeinflussen, muss aber nicht automatisch zu weniger Geld führen.

Wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraums beginnt und Entgeltfortzahlung besteht, bleiben für die kurzarbeitsbedingten Ausfallstunden grundsätzlich die Kurzarbeitergeld-Regeln maßgeblich.

Beginnt die Krankheit vor dem Kurzarbeitszeitraum, ist die Krankenkasse für das Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes zuständig. Das kann auf der Abrechnung anders aussehen, soll den kurzarbeitsbedingten Ausfall aber ebenfalls absichern.

Sozialversicherung bei Krankheit und Kurzarbeit

Während der Kurzarbeit bleibt das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich bestehen. Auch bei Krankheit läuft die Sozialversicherung nach den jeweils geltenden Regeln weiter.

Bei Entgeltfortzahlung werden Beiträge aus dem fortgezahlten Arbeitsentgelt berechnet. Bei Kurzarbeitergeld gelten besondere beitragsrechtliche Regeln für den Arbeitsausfall.

Bei Krankengeld ist die Krankenkasse zuständig. Die konkrete Beitragsbehandlung hängt davon ab, welche Leistung im jeweiligen Zeitraum gezahlt wird.

Was Beschäftigte beachten sollten

Beschäftigte sollten bei Krankheit während Kurzarbeit besonders sorgfältig vorgehen.

Wichtig ist:

  • Arbeitsunfähigkeit sofort beim Arbeitgeber melden,
  • voraussichtliche Dauer mitteilen,
  • ärztliche Feststellung rechtzeitig veranlassen,
  • bei eAU trotzdem selbst krankmelden,
  • bei Krankheit im Ausland zusätzliche Nachweise beachten,
  • Lohnabrechnung prüfen,
  • bei Unklarheiten Arbeitgeber, Lohnbüro, Betriebsrat oder Krankenkasse ansprechen.

Gerade wenn die Krankheit vor der Kurzarbeit begonnen hat, sollte geprüft werden, ob die Zeiten korrekt als Krankengeldstunden und nicht als Kurzarbeitergeldstunden abgerechnet wurden.

Was Arbeitgeber beachten sollten

Arbeitgeber müssen Krankheit und Kurzarbeit korrekt auseinanderhalten und dokumentieren.

Wichtig ist vor allem:

  • Beginn der Arbeitsunfähigkeit feststellen,
  • prüfen, ob die Krankheit im Kurzarbeitergeld-Anspruchszeitraum begonnen hat,
  • Entgeltfortzahlung für regulär geplante Arbeitszeiten berechnen,
  • Kurzarbeitergeldstunden korrekt erfassen,
  • Krankengeldstunden korrekt erfassen, wenn die Krankheit vor der Kurzarbeit begann,
  • eAU-Daten abrufen, soweit das elektronische Verfahren gilt,
  • Anträge und Abrechnungslisten fristgerecht und korrekt einreichen.

Fehler bei der Zuordnung können zu Rückfragen, Korrekturen oder Erstattungsproblemen mit Agentur für Arbeit oder Krankenkasse führen.

Häufige Missverständnisse

Bei Krankheit während Kurzarbeit gibt es mehrere typische Missverständnisse.

Wichtig ist:

  • Krankheit während Kurzarbeit führt nicht automatisch zum Wegfall des Kurzarbeitergeldes.
  • Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit ist entscheidend.
  • Bei Krankheit während des Anspruchszeitraums können kurzarbeitsbedingte Ausfallstunden weiter als Kurzarbeitergeldstunden zählen.
  • Bei Krankheit vor dem ersten Kurzarbeitsmonat kommt für Ausfallstunden Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes in Betracht.
  • Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung ist regelmäßig die Krankenkasse zuständig.
  • Die eAU ersetzt nicht die Pflicht, den Arbeitgeber sofort zu informieren.
  • Für Urlaubstage, Krankheitstage und Kurzarbeitstage gelten unterschiedliche Abrechnungsregeln.

Fazit zur Krankheit bei Kurzarbeit

Bei Krankheit während Kurzarbeit kommt es vor allem auf den Zeitpunkt an, zu dem die Arbeitsunfähigkeit beginnt.

Beginnt die Krankheit während eines Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, kann für kurzarbeitsbedingte Ausfallstunden grundsätzlich weiterhin Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Für regulär geplante Arbeitszeiten bleibt es bei der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Beginnt die Krankheit bereits vor dem ersten Kurzarbeitsmonat, ist für die Ausfallstunden nicht die Agentur für Arbeit mit Kurzarbeitergeld zuständig, sondern die Krankenkasse mit Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Beschäftigte sollten sich in jedem Fall sofort krankmelden und die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich feststellen lassen.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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