Arbeitslosengeld Rechner
Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
- ALG-I-Rechner der Bundesagentur für Arbeit
- Was der Arbeitslosengeld-Rechner berechnet
- Welche Angaben werden benötigt?
- Bruttoarbeitsentgelt im Rechner
- Monatswerte oder Durchschnittswert eintragen
- Steuerklasse im Arbeitslosengeld-Rechner
- Kind und erhöhter Leistungssatz
- So berechnet sich das Arbeitslosengeld I vereinfacht
- Monatlicher Zahlbetrag
- Warum das Ergebnis nur ein Orientierungswert ist
- Anspruch und Höhe nicht verwechseln
- Bezugsdauer wird nicht sicher bestimmt
- Sperrzeit und Ruhenszeit im Rechner
- Kündigung und Aufhebungsvertrag
- Ergebnis speichern oder ausdrucken
- Fazit zum Arbeitslosengeld-Rechner
ALG-I-Rechner der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit stellt ein eigenes Selbstberechnungsprogramm zur Verfügung. Dort kann die voraussichtliche Höhe des Arbeitslosengeldes I berechnet werden. Im Rechner wählen Sie zunächst das Kalenderjahr aus, in dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht oder entstanden ist. Danach werden die notwendigen Angaben zur Berechnung abgefragt.Was der Arbeitslosengeld-Rechner berechnet
Der Arbeitslosengeld-Rechner berechnet die voraussichtliche Höhe des täglichen und monatlichen Arbeitslosengeldes I. Außerdem zeigt er an, wie sich der Leistungsbetrag ungefähr zusammensetzt. Die Berechnung erfolgt nach den allgemeinen Regeln zur Berechnung des Arbeitslosengeldes. Sie kann aber nicht alle Sonderfälle abbilden. Nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt werden können zum Beispiel:- besondere Teilzeitfälle,
- Elternzeit oder längere Zeiten ohne Arbeitsentgelt,
- unbillige Härte,
- Vorbezug von Arbeitslosengeld,
- fiktive Bemessung,
- komplizierte Wechsel der Steuerklasse,
- Auslandsbeschäftigung,
- Sperrzeiten oder Ruhenszeiten.
Welche Angaben werden benötigt?
Für die Selbstberechnung werden nur wenige Angaben benötigt. Je genauer diese Angaben sind, desto brauchbarer ist das Ergebnis. Typischerweise fragt der Rechner nach:- Kalenderjahr, in dem der Anspruch entsteht,
- monatlichem Bruttoarbeitsentgelt,
- gegebenenfalls einzelnen Monatswerten,
- Steuerklasse,
- Bundesland beziehungsweise Kirchensteuermerkmal, soweit relevant,
- Kind oder kein Kind im Sinne des Leistungssatzes.
Bruttoarbeitsentgelt im Rechner
Grundlage der Berechnung ist das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt. In der Regel geht es um das Arbeitsentgelt aus den abgerechneten Entgeltzeiträumen der letzten zwölf Monate vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Der Rechner arbeitet mit dem Bruttoarbeitsentgelt, nicht einfach mit dem letzten Nettogehalt. Das ist wichtig, weil Arbeitslosengeld I nach einem pauschalierten Verfahren berechnet wird. Nicht jedes Einkommen zählt zur Bemessung. Minijobs oder nicht beitragspflichtige Entgeltbestandteile können außen vor bleiben. Auch Einmalzahlungen und Sonderfälle sollten im Zweifel mit der Agentur für Arbeit geklärt werden.Monatswerte oder Durchschnittswert eintragen
Je nach Rechneransicht können entweder einzelne Monatswerte oder ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt eingetragen werden. Ein Durchschnittswert ist sinnvoll, wenn das Bruttogehalt über den Bemessungszeitraum gleichmäßig war. Bei schwankendem Einkommen, wechselnden Arbeitszeiten, Provisionen oder unterschiedlichen Monatsgehältern ist eine genauere Eingabe der einzelnen Monate hilfreicher. Je stärker das Einkommen schwankt, desto eher sollte man sich nicht nur auf eine grobe Schätzung verlassen, sondern die Berechnung später anhand des Bescheides prüfen.Steuerklasse im Arbeitslosengeld-Rechner
Die Steuerklasse ist wichtig, weil bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes eine rechnerische Lohnsteuer abgezogen wird. Dadurch beeinflusst die Steuerklasse das Leistungsentgelt und damit die Höhe des Arbeitslosengeldes I. Ein Steuerklassenwechsel kann sich daher auf die Höhe des Arbeitslosengeldes auswirken. Kurzfristige Wechsel vor der Arbeitslosigkeit werden jedoch nicht immer so berücksichtigt, wie Betroffene es erwarten. Wer verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und einen Steuerklassenwechsel plant, sollte die Folgen für das Arbeitslosengeld I möglichst vorab mit der Agentur für Arbeit klären.Kind und erhöhter Leistungssatz
Der Rechner fragt ab, ob ein Kind im Sinne des Leistungssatzes zu berücksichtigen ist. Ohne Kind beträgt der allgemeine Leistungssatz 60 Prozent des Leistungsentgelts. Mit Kind beträgt der erhöhte Leistungssatz 67 Prozent des Leistungsentgelts. Es genügt, wenn die arbeitslose Person oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte beziehungsweise Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat. Auf die Anzahl der Kinder kommt es für den Prozentsatz nicht an. Ein Kind führt zum erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent; weitere Kinder erhöhen den Prozentsatz nicht weiter.So berechnet sich das Arbeitslosengeld I vereinfacht
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes I erfolgt in mehreren Schritten. Vereinfacht läuft sie so ab:- Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt wird ermittelt.
- Aus dem Brutto wird ein tägliches Bemessungsentgelt berechnet.
- Davon werden rechnerisch Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und eine Sozialversicherungspauschale abgezogen.
- Das Ergebnis ist das tägliche Leistungsentgelt.
- Davon werden 60 Prozent oder mit Kind 67 Prozent als tägliches Arbeitslosengeld angesetzt.
- Für einen vollen Monat wird der tägliche Betrag mit 30 multipliziert.
Monatlicher Zahlbetrag
Der Rechner zeigt neben dem täglichen Leistungssatz auch einen monatlichen Zahlbetrag an. Für volle Kalendermonate wird das Arbeitslosengeld I grundsätzlich mit 30 Tagen gerechnet. Das bedeutet: Ein voller Leistungsmonat wird auch dann mit 30 Tagen berechnet, wenn der Kalendermonat tatsächlich 28, 29 oder 31 Tage hat. Beginnt oder endet der Anspruch innerhalb eines Monats, wird nur der entsprechende Teilzeitraum berücksichtigt.Warum das Ergebnis nur ein Orientierungswert ist
Der Arbeitslosengeld-Rechner ist hilfreich, aber nicht verbindlich. Die endgültige Entscheidung trifft die Agentur für Arbeit im Leistungsbescheid. Abweichungen können zum Beispiel entstehen durch:- fehlende oder abweichende Arbeitsbescheinigungen,
- nicht vollständig abgerechnete Entgeltzeiträume,
- Sonderzahlungen oder einmalige Zahlungen,
- Zeiten ohne Arbeitsentgelt,
- Teilzeit nach Arbeitslosmeldung,
- Elternzeit oder Pflegezeiten,
- Krankengeld oder andere Entgeltersatzleistungen,
- fiktive Bemessung,
- Sperrzeiten oder Ruhenszeiten.
Anspruch und Höhe nicht verwechseln
Der Arbeitslosengeld-Rechner berechnet nur die voraussichtliche Höhe des Arbeitslosengeldes I. Er entscheidet nicht, ob überhaupt ein Anspruch besteht. Für den Anspruch müssen zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, Anwartschaftszeit, Verfügbarkeit und Eigenbemühungen. Mehr dazu steht im Artikel zum Anspruch auf Arbeitslosengeld I.Bezugsdauer wird nicht sicher bestimmt
Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist nur eine Seite. Wichtig ist außerdem, wie lange Arbeitslosengeld I gezahlt wird. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes hängt von den Versicherungspflichtzeiten und dem Alter bei Anspruchsbeginn ab. Unter 50 Jahren sind höchstens zwölf Monate möglich. Ab dem 50. Lebensjahr kann sich die Anspruchsdauer stufenweise auf bis zu 24 Monate erhöhen. Sperrzeiten, Restansprüche oder berufliche Weiterbildung können die tatsächliche Dauer beeinflussen.Sperrzeit und Ruhenszeit im Rechner
Eine Sperrzeit kann eintreten, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhält. Typische Fälle sind Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag, verspätete Arbeitsuchendmeldung oder Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Während einer Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld I gezahlt. Außerdem kann sich die Anspruchsdauer verkürzen. Ein Rechner kann solche Folgen nur eingeschränkt oder gar nicht zuverlässig abbilden. Auch Ruhenszeiten, etwa wegen Entlassungsentschädigung oder Urlaubsabgeltung, können die Auszahlung beeinflussen.Kündigung und Aufhebungsvertrag
Nach einer Kündigung besteht nicht automatisch in jedem Fall ein ungekürzter Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Entscheidend ist, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ob eine Sperrzeit oder ein Ruhen des Anspruchs eintritt. Bei einer Arbeitgeberkündigung ist das Sperrzeitrisiko oft geringer als bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag. Ein Aufhebungsvertrag kann einer Eigenkündigung ähneln und zu Problemen beim Arbeitslosengeld führen. Wer eine Kündigung erhält oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben soll, sollte daher nicht nur die Höhe des möglichen Arbeitslosengeldes berechnen, sondern auch Anspruch, Sperrzeit und Bezugsdauer prüfen.Ergebnis speichern oder ausdrucken
Das Ergebnis des Rechners kann zur eigenen Orientierung genutzt werden. Je nach Browser und Rechneransicht kann die Seite gespeichert, ausgedruckt oder als PDF abgelegt werden. Da keine persönlichen Daten wie Name oder Anschrift abgefragt werden, enthält die Berechnung vor allem die eingegebenen Zahlen und das daraus errechnete Ergebnis. Für spätere Anträge oder Gespräche mit der Agentur für Arbeit ersetzt dieser Ausdruck aber keinen Leistungsbescheid.Fazit zum Arbeitslosengeld-Rechner
Der Arbeitslosengeld-Rechner der Bundesagentur für Arbeit ist eine sinnvolle erste Orientierung, wenn Sie wissen möchten, wie hoch Ihr Arbeitslosengeld I ungefähr ausfallen könnte. Für ein brauchbares Ergebnis benötigen Sie vor allem das Jahr des Anspruchs, das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, die Steuerklasse und die Angabe, ob ein Kind berücksichtigt wird. Das Ergebnis bleibt unverbindlich. Ob überhaupt ein Anspruch besteht, wie hoch das Arbeitslosengeld tatsächlich ist und ab wann es gezahlt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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