Kündigung bei Kurzarbeit

Um die Frage nach einer Kündigung bei Kurzarbeit beantworten zu müssen, gilt es zunächst, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kurzarbeit zu durchleuchten. Um von der staatlichen Hilfe Kurarbeitergeld Gebrauch zu machen, müssen Arbeitgeber die Möglichkeit der Kurzarbeit zunächst einmal tariflichvertraglich bzw. im Arbeitsvertrag vorgesehen haben. Da die Härte der jetzigen Krise kaum vorhersehbar war, fehlen Vereinbarungen dieser Art in manchen Branchen fast gänzlich.

Im Falle einer vorhandenen existentiellen Bedrohung für das Unternehmen können in solchen Fällen oft nur noch betriebsbedingte Kündigungen retten. Infolge solcher Kündigungen in der Krise – die grundsätzlich den gesetzlich verankerten Fristen entsprechen müssen – erhalten Arbeitnehmer vielfach neue Verträge, in denen die vormals versäumte Klausel zur Kurzarbeit enthalten ist.

Das Modell der Kurzarbeit wurde eigens zu dem Zweck geschaffen, dass Arbeitnehmer nicht gekündigt werden. Dennoch kann es in besonderen Situation mit schwer wiegender Bedrohung der wirtschaftlichen Zukunft eines Unternehmens durchaus dazu kommen, dass eine Kündigung bei Kurzarbeit nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Droht einem Unternehmen etwa trotz Kurzarbeit der Konkurs, wird die zuständige Agentur für Arbeit möglicherweise derartigen Schritten zustimmen.

In der Regel jedoch kann die Agentur sogar so weit gehen, zuvor bewilligte Kurzarbeit aufzuheben, sofern ein Arbeitgeber die Kündigung bei Kurzarbeit zusätzlich zur Kostensenkung nutzt.

Möglichkeiten einer Kündigung bei Kurzarbeit

Auch wenn Kurzarbeit zunächst als richtiger Weg aus der vorübergehenden Krise ausgewählt wurde, kann es immer wieder auch zu fehlerhaften Einschätzung der individuellen Sachlage im Unternehmen kommen. Unvorhersehbare Faktoren können die wirtschaftliche Lage dramatisieren, so dass die Kündigung bei Kurzarbeit rechtens ist, obwohl Kurzarbeit Kündigungen verhindern soll und dies meist auch schafft.

Alternativ zur Kündigung bei Kurzarbeit können Arbeitgeber Mitarbeitern Aufhebungsverträge offerieren, der im beidseitigen Einverständnis mit der Prämisse abgeschlossen wird, dass die Arbeitnehmer nach Besserung der Marktlage in ihren alten Job zurückkehren können. Von Gesetzes wegen ist diese Praxis ebenso gängig wie zulässig. Für Arbeitnehmer, denen sich die Chance auf eine alternative Beschäftigung bieten, und Arbeitgeber gleichermaßen sind derartige Verträge gute Gelegenheiten, um gesetzliche und tarifliche Kündigungsfristen sowie die Kündigung bei Kurzarbeit zu umgehen.

Des Weiteren sieht die Rechtssprechung in Deutschland durchaus Möglichkeiten für Unternehmen, eine Kündigung bei Kurzarbeit in die Tat umzusetzen. Kündigungsgründe können so zum Beispiel umfangreiche Maßnahmen zur Umstrukturierung eines Unternehmens sein. Rationalisierungsprozesse, die Schließung einzelner Unternehmensbereiche oder die Zusammenlegung von Abteilungen können für einzelne Arbeitnehmer zu einer Kündigung bei Kurzarbeit führen.

Allerdings müssen Unternehmen begründen können, warum es sich bei derartigen Maßnahmen nicht bloß um zeitweilige Eingriffe in die Unternehmenspolitik handelt. Sollen einzelne Arbeitsplätze über eine Kündigung bei Kurzarbeit gestrichen werden, wird man sich der Frage der Arbeitsagentur ausgesetzt sehen, warum die Kurzarbeit in diesen Fällen nicht ausreichend ist.

Die Auswirkungen solch unternehmerischer Schritte wie einer Kündigung bei Kurzarbeit sind auch für die Unternehmen nicht zu unterschätzen. Wird einem Mitarbeiter eine solche Kündigung bei Kurzarbeit ausgesprochen, so entfällt jedweder Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies ist in diesem speziellen Falle jedoch aus Sicht des Arbeitnehmers als positiv zu werten. Kurzarbeit wird in der Kündigungszeit rechtlich nicht erlaubt. Die gekündigten Mitarbeiter erhalten somit für die Zeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ihr volles Gehalt.

Übliche Fristen für eine Kündigung bei Kurzarbeit

An den normalen Fristen für eine potentielle Kündigung ändert der Bezug von Kurzarbeitergeld nichts. So kann natürlich dann eine Kündigung bei Kurzarbeit vom Arbeitgeber ausgesprochen werden, wenn schwerwiegende Verstöße gegen den Vertrag und sittliches Verhalten am Arbeitsplatz nachgewiesen werden. Ein Diebstahl oder die Beleidigung eines Kollegen wird auch weiterhin wie im normalen Arbeitsverhältnis eine fristlose Kündigung bei Kurzarbeit nach sich ziehen. Ebenfalls bleiben deutliche Störungen des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein hinreichender Grund für eine Kündigung bei Kurzarbeit.

In anderen Fällen ist der übliche Weg über Abmahnungen hin zur Kündigung weiterhin vorgegeben. Wichtig ist es für Arbeitnehmer zu erkennen, dass Kurzarbeit keineswegs völlige Sicherheit vor einer Kündigung bei Kurzarbeit bieten kann. Kündigt ein Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis auf, beträgt die Kündigungsfrist wie gehabt 28 Tage. Hierbei gelten das Monatsende bzw. der 15. eines jeden Monats als Stichtag für die Kündigung bei Kurzarbeit. Sofern vertragliche keine speziellen Kündigungsfristen vereinbart sind, greift die bekannte gesetzliche Regelung, die auch für eine Kündigung bei Kurzarbeit Wirkung hat. Arbeitnehmer in einer maximal halbjährigen Probezeit haben eine Frist von nur 14 Tagen. Für Arbeitnehmer richten sich die Fristen nach der jeweiligen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses ab vollendetem 15. Lebensjahr.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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27 Kommentare
AM am 20.11.20 um 22:37 Uhr
Hallo, Ich Medizinische Fachangestellte und seit April in Kurzarbeit. 12 h Woche ~12xx€. Meine Frage ist, wie kann ich die Sperre beim Arbeitsamt umgehen um trotzdem ALG I zu bekommen? Weiß aber dass man dann erstmal gesperrt ist. Wie ist das mit einem Aufhebungsvertrag? Ist man da auch gesperrt? Habt ihr noch Ideen was ich machen könnte? So wie es scheint kann es sich der Arzt nicht leisten mir selbst zu kündigen und mir 1 Monat eigenmächtig das „normale Gehalt „ zu bezahlen. Danke für eure Tipps! Alles Gute :)
Nici am 09.09.20 um 17:49 Uhr
Mein Mann hat fristgerecht gekündigt. Nach der Kündigung wurde meinem Mann mitgeteilt das er nach seinem Urlaub als einzigster in Kurzarbeit geht ist das rechtens? Seit drei Monaten wieder Vollzeit tätig
Nici am 09.09.20 um 17:46 Uhr
Mein Mann hat fristgerecht gekündigt. Nach der Kündigung wurde meinem Mann mitgeteilt das er nach seinem Urlaub als einzigster in Kurzarbeit geht ist das rechtens?
Schmidt am 24.08.20 um 17:38 Uhr
Ich als Arbeitnehmer habe mein Arbeitsverhältnis fristgerecht während des Bezugs von KuG gekündigt, da ich in einer anderen Firma mit vollem und höheren Gehalt anfangen kann. Mein jetziger Arbeitgeber möchte die Kündigung nicht akzeptieren da er durch mein handeln befürchtet insolvent zu werden, behauptet das er für die Zeit der Kündigungsfrist trotz 50% Arbeit, 100 % Gehalt zahlen muss, und außerdem das bisher gezahlte KuG an die Agentur für Arbeit zurück zahlen muss. Stimmt diese Aussage? Und würde ein Aufhebungsvertrag die Rückzahlung vermeiden ? Ich möchte meinem Chef ja nicht schaden, fände es aber auch sehr schade wenn ich die Chance auf ein besser bezahltes Arbeitsverhältnis nicht nutzen kann. Mit freundlichen Grüßen Schmidt
Sascha am 14.08.20 um 21:02 Uhr
Hallo. Wie ist das den wenn mein Arbeitgeber zum 15. des Folgemonats die Abrechnung macht und mich im Folgemonat erst kündigt? Hat der Arbeitgeber dann noch die Möglichkeit Kurzarbeitergeld zu bekommen? Beispiel: 01.07 - 31.07 KUG Abrechnung für Juli zum 10.08.2020 Kündigung ausgesprochen am: 09.08.2020 Bekomme ich für Juli dann kein Kurzarbeitergeld ? Weil der Antrag am 10.08.2020 bei der Arge eingeht ? Oder ist der abrechnungsmonat entscheidend ? Da wurde ich ja noch nicht gekündigt
Nina am 04.07.20 um 12:33 Uhr
Ich habe gekündigt,  weil ich nicht mehr durch Stress arbeiten könnte. Von Beruf ich bin Kindertagespflegerin und habe 2 Jahre gearbeitet.  Wegen Corona habe ich kurzarbeitgeld gekriegt, deshalb  ich habe minus stunde welche ich wegen kündigung nacharbeiten musste. Mein Arbeitgeber hat mir die Differenz freiwilich bezahlt.  Ich sollte bis 31.8 arbeiten, aber mein Arbeitgeber  hat jetzt neue Pläne,  also hatte mein frisst kündigung abgekürz, und möchte, dass ich bis zum Sommerferien arbeite , weil Sommerferien bezahlen nicht will. Ich habe noch nicht mein Lohn gekriegt,  ich glaube wegen minus stunde.. Habe ich schon Bundesministerin für Arbeit kontaktiert,  und habe info gekriegt,  dass ich  minus stunde nacharbeiten nicht verflicht bin  und, dass  die diferenze welche Arbeitgeber  bezahlt hatte von mein lohn abziehen nicht darf .  was soll ich tun ?
Karo am 28.06.20 um 10:18 Uhr
Hallo, ich habe zum 1.8. eine neue Stelle und werde fristgerecht bei meinem aktuellem Arbeitgeber kündigen. Nun wird mir gesagt, ich würde dann im Juli (4 Wochen Kündigungsfrist) kein KuG von der Firma mehr erhalten? Dürfen die das? Muss ich dass dann bei der Agentur für Arbeit beantragen? So ganz ohne Geld einen Monat lang ist dann doch schwierig.
Aemande am 04.06.20 um 18:16 Uhr
Guten Abend Wir würden nun zum 31.05.20 gekündigt. Nun teilt uns unser Chef mit das uns wahrscheinlich kein kug für den Monat Mai mehr zu steht . Nun ist die Frage wer kommt für den entstandenen schaden auf.der Chef arbeitsam oder wer?
Rüdiger am 28.05.20 um 17:57 Uhr
Hallo wer kann mir dringend weiterhelfen. ich habe am 04.05.2020 eine neue Arbeitsstelle angefangen. Leider bin ich am 11.05.2020 - 15.05.2020 erkrankt. Mein Arbeitgeber hat mir darauf hin eine ordentliche Kündigung ausgesprochen mit Freistellung und Lohnfortzahlung bis zum 31.05.2020. Der Arbeitgeber hatte im April Kurzarbeit angemeldet. Jetzt habe ich von diesem Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung bekommen. Grunddaten von mir: Wir haben im Vertrag einen monatlichen Bruttobetrag von 3300 Euro ausgemacht. in der Arbeitsbescheinigung steht in Spalte: Breitragspflichtiges Bruttoentgelt ein Betrag von 1747,62 und in der Spalte nebendran bei Fiktives bruttoarbeitsentgelt steht ein Betrag von 2357,14 Kann mir das bitte einer erklären? Der Arbeitgeber muss mir ja für die Krankheitswoche vom 11.05 - 15.05.2020 kein Gehalt zahlen da ich in den ersten 4 Wochen der Probezeit krankgeworden bin. Was steht mir denn jetzt vom Arbeitgeber als gehalt zu? Für eine schnelle und hilfreiche Antwort wäre ich super dankbar
Rüdiger am 28.05.20 um 17:46 Uhr
Hallo wer kann mir dringend weiterhelfen. ich habe am 04.05.2020 eine neue Arbeitsstelle angefangen. Leider bin ich am 11.05.2020 - 15.05.2020 erkrankt. Mein Arbeitgeber hat mir darauf hin eine ordentliche Kündigung ausgesprochen mit Freistellung und Lohnfortzahlung bis zum 31.05.2020. Der Arbeitgeber hatte im April Kurzarbeit angemeldet. Jetzt habe ich von diesem Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigung bekommen. Grunddaten von mir: Wir haben im Vertrag einen monatlichen Bruttobetrag von 3300 Euro ausgemacht. in der Arbeitsbescheinigung steht in Spalte: Breitragspflichtiges Bruttoentgelt ein Betrag von 1747,62 und in der Spalte nebendran bei Fiktives bruttoarbeitsentgelt steht ein Betrag von 2357,14 Kann mir das bitte einer erklären? Der Arbeitgeber muss mir ja für die Krankheitswoche vom 11.05 - 15.05.2020 kein Gehalt zahlen da ich in den ersten 4 Wochen der Probezeit krankgeworden bin. Was steht mir denn jetzt vom Arbeitgeber als gehalt zu? Für eine schnelle und hilfreiche Antwort wäre ich super dankbar
Anja am 20.05.20 um 10:24 Uhr
Hallo ich habe gekündigt zum 31.5.20 So nun bin ich aber seid Anfang Mai krank da ich bei jeder Bewegung mit dem Kopf Schwindel hab. Mein Arbeitgeber meinte er weiss nicht wie es mit mir weiter geht er würde mich auf kurzarbeit setzen und sie bräuchten keinen krankenschein mehr. Dürfen die das trotz Kündigung vor der Kurzarbeit u der Krankschreibung? LG
JenP am 15.05.20 um 19:10 Uhr
Hallo, ich bin in Kurzarbeit und möchte eine neue Stelle antreten die mich zu 100% einstellen können. Leider habe ich 3 Monate Kündigungsfrist. Komme ich irgendwie früher daraus und schnell wieder normal arbeiten zu können? MfG Jenni
Kat am 07.05.20 um 10:46 Uhr
Hallo Ruud, hast du eine Antwort erhalten? Nun ist es ja ein Monat her, hast du KuG erhalten.Freue mich auf deine Antwort. MfG Kat Ruud am 07.04.20 um 19:02 Uhr Hallo, ich habe am 31.03.2020 gekündigt zum 30.04.2020. Wir haben seid 19.03.2020 Kurzarbeit. Also ich habe während er Kurzarbeit selbst gekündigt. Wie schaut es nun mit dem KuG aus. wer bezahlt das und in welcher Höhe für den Monat April. Ich habe gelesen das das Arbeitsamt ab dem tag der Kündigung kein KuG mehr bezahlt. Und was würde passieren wenn ich bis zum 30.04.20 nochmal krank werden sollte? Lohnfortzahlung. Für hilfreiche Antworten wäre ich Ihnen sehr dankbar
Speedy am 28.04.20 um 11:25 Uhr
Ich habe gekündigt vor die Firma Kurzarbeit beantragt hat,es wurde uns gesagt wir müssen alle unsere überstunden und alten urlaub weg haben. Jetzt haben sie mich auch schon auf Kurzarbeit gesetzt. Dann ist der Firma aufgefallen das sie das nicht machen können nun haben sie mir minus stunden eingetragen. Ist das richtig.
Pa am 27.04.20 um 11:09 Uhr
Ich wohne und arbeite in Deutschland, zahle hier meine Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Bin allerdings bei einem österr. Arbeitgeber, der keine Betriebsstätte in Deutschland hat, unter Vertrag. Der Arbeitgeber hat für seine Mitarbeiter in Österreich und Deutschland Kurzarbeitergeld beantragt. Österreich zahlt nur für die österr. Beitragszahler. Ich bekomme als deutscher Beitragszahler kein Kurzarbeitergeld in Deutschland. Es gibt viele dieser grenzübergreifenden Arbeitsverhältnisse (z.B. homeoffice). Frankreich hat hier eine Vorreiterrolle übernommen, und gewährt Arbeitnehmern, die in Frankreich bei einem deutschen Unternehmen ohne Betriebstätte in Frankreich Kurzarbeitergeld zahlt. Deutschland zeigt hier keine europ. Solidarität. Bleibt nur die Kündigung und der Gang zum Arbeitsamt. Als Arbeitnehmer bleibt man auf der Strecke. Kurzarbeit unterstützt nur die Unternehmen in Deutschland.
Gerechtigkeit am 16.04.20 um 22:33 Uhr
firma härter in stein schickt rückwirkend und auch alle die während der normalen Arbeitszeit krank werden sofort in 100% Kurzarbeit soll das rechtlich sein und welche Organisation überprüft solche vergehen
PeterDu am 08.04.20 um 16:03 Uhr
Ich arbeite als Buchhalter in der Arbeitnehmerübrrlassung mit 2100€ Fixum und ca 900€ einsatzabhängigem Lohn, jetzt wird das Kurzarbeitergeld nur von den 2100€ bezahlt. Somit läge mein Arbeitslosengeld deutlich über dem Kug.Angeblich darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Ruud am 07.04.20 um 19:02 Uhr
Hallo, ich habe am 31.03.2020 gekündigt zum 30.04.2020. Wir haben seid 19.03.2020 Kurzarbeit. Also ich habe während er Kurzarbeit selbst gekündigt. Wie schaut es nun mit dem KuG aus. wer bezahlt das und in welcher Höhe für den Monat April. Ich habe gelesen das das Arbeitsamt ab dem tag der Kündigung kein KuG mehr bezahlt. Und was würde passieren wenn ich bis zum 30.04.20 nochmal krank werden sollte? Lohnfortzahlung. Für hilfreiche Antworten wäre ich Ihnen sehr dankbar
Berthold am 05.04.20 um 08:15 Uhr
Wie sieht das mit einer nicht Corona bedingten Änderungskündigung nach oder während der Kurzarbeit aus ? Unser Standort soll mit einem Nachbarstandort ( ca. 80 Km entfernt ) zusammen gelegt werden.
schluri am 31.03.20 um 19:00 Uhr
Wie verhält es sich, wenn befristete Verträge während der Kurzarbeit auslaufen? Darf man die Verträge entfristen?
Helmut am 25.03.20 um 20:02 Uhr
Kug ist eigentlich für eine Zeit ganz okay, aber die Frage ist wie lange? Wer möchtet den bitte solche Szenarien durchführen? Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, keine wünscht sich so eine Lage im Alltag. Trotzdem wenn schon Probleme vorhanden sind, zeigt eine "Krise" eigentlich was schon vorab da war. Heißt jede "Krise" ist eigentlich eine gute Zeit ernsthaft nachzudenken und jede "Krise" ist eigentlich eine Chance und kein Problem. Mutig bleiben! :)
Marcel am 25.03.20 um 15:06 Uhr
Ich befinde mich in der Kündigungfrist. Mir worde gekündigt. Jetzt soll ich in meinem letzten Monat auf kurzarbeit. Das soll ich unterschreiben. Ist das Richtig und in Ordnung?
ANNE am 25.03.20 um 12:42 Uhr
Gilt die Aufhebung der Kurzarbeit dann nur für den Arbeitnehmer, dem ein Aufhebungsvertrag vorgelegt wird oder für die komplette Kurzarbeit im Betrieb? (Grund: schlechte Gesundheitsprognose, derzeit schon seit Monaten langzeitkrank)
Klaus am 20.03.20 um 09:23 Uhr
Hallo Zusammen, kann ich freiwillig in Kurzarbeit gehen, obwohl ich mein Arbeitsverhältnis bereits selbst gekündigt habe?
Sabine am 19.03.20 um 18:42 Uhr
Was ist wenn ich gekündigt habe. Bekomme ich auch Kurzeitarbetsgeld? D. H. Wenn ich zum Monatsende der Kündigung minus 40 Stunden habe bekomme ich für diese Differenz auch 60 %
Balu am 18.03.20 um 22:58 Uhr
gefunden Tippfehler werden verschenkt. Wer sich daran hochziehen möchte, Bitte!
Balu am 18.03.20 um 22:54 Uhr
Wer denkt denn an die wirtschaftliche Belastung der Arbeitnehmer? Kurzarbeit in einer Branche, in der das unüblich ist, kann ein Mitarbeiter nicht absehen. Die monatlichen Kosten des schnöden Arbeitnehmers wollen nach wie vor in voller Höhe bezahlt werden. Lebenshaltungskosten steigen und die BA zahlt 60% KG- bei Arbeitnehmern mit Kind(ern) ganze 67% des Nettogehaltes bis zu- vor kurzem- 12 Monate. Was dem interessierten Leser hier verborgen bleibt: In Zeiten der Kurzarbeit kann die BA verlangen, dass eine alternative Arbeit aufgenommen wird.Gehalt ist egal, Hauptsache die KG Zahlung kann eingestellt werden. Dieses Geld fürs Überleben der Arbeitgeberkrise (oder die der Wirtschaft) wird also noch von diesem unscheinbaren Zusatz abhängig gemacht. Ich verstehe nach wie vor nicht, warum die Ware "Arbeitnehmer" so wenig Beachtung geschenkt wird. Nur motivierte, Sicherheit verspürende und gut behandelte Menschen können wirklich engagiert wertvolle Arbeit für die Unternehmen leisten. Mich wundert nicht, dass viele Menschen erkranken und ihre "Arbeitskraft" nicht mehr zur Verfügung stellen können. Ja, weiter so. Die Wirtschaftskrise ist ja schon lange unaufhaltsam vorhanden und findet gerade ihren showdown. Diese könnte zum Teil auch in unmotiverten, sorgenvollen und damit lustlosen, kranken und !ängstlichen! Arbeitnehmern ihre Ursache haben.

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