Voraussetzungen der Maßnahme beim Bildungsgutschein
Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
- Zulassung von Träger und Maßnahme
- AZAV statt AZWV
- Fachkundige Stellen und Akkreditierung
- Welche Ziele darf eine Maßnahme haben?
- Arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit
- Inhalt, Lehrplan und Unterrichtsmethode
- Zulassung bei Umschulung und Berufsabschluss
- Grundkompetenzen und betriebliche Lernphasen
- Was ist nicht förderfähig?
- Weiterbildungssuche und mein NOW
- Praktische Durchführung der Maßnahme
- Vollzeit, Teilzeit und Online-Unterricht
- Lernerfolgskontrollen und Teilnahmebescheinigung
- Teilnahmepflicht und Fehlzeiten
- Maßnahmeferien und Urlaub
- Änderungen während der Maßnahme
- Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme
- Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch
- Maßnahmewidriges Verhalten
- Rückforderung von Kosten
- Probleme mit dem Bildungsträger
- Vor Beginn genau prüfen
- Fazit zu den Voraussetzungen der Maßnahme
Zulassung von Träger und Maßnahme
Für eine Förderung mit Bildungsgutschein reicht es nicht aus, dass ein Anbieter allgemein Kurse oder Schulungen anbietet. Der Bildungsträger muss für die Förderung zugelassen sein. Zusätzlich muss auch die konkrete Weiterbildungsmaßnahme zugelassen sein. Es geht also um zwei getrennte Prüfungen:- Trägerzulassung: Der Bildungsträger ist als Anbieter von Maßnahmen der Arbeitsförderung zugelassen.
- Maßnahmezulassung: Der konkrete Kurs, die Weiterbildung oder Umschulung ist für die Förderung zugelassen.
AZAV statt AZWV
Die alte AZWV wurde durch die heutige AZAV-Systematik ersetzt. Für aktuelle Förderungen ist deshalb auf eine Zulassung nach AZAV zu achten. Die AZAV regelt zusammen mit dem SGB III, welche Anforderungen an Träger und Maßnahmen gestellt werden. Dabei geht es unter anderem um Qualität, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit, Personal, Ausstattung, Inhalte, Kosten und arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit. Wer einen Bildungsgutschein einlösen möchte, sollte deshalb beim Bildungsträger ausdrücklich nachfragen, ob sowohl der Träger als auch die konkrete Maßnahme nach AZAV zugelassen sind.Fachkundige Stellen und Akkreditierung
Die Zulassung wird nicht direkt von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausgesprochen. Zuständig sind sogenannte fachkundige Stellen. Fachkundige Stellen sind Zertifizierungsstellen, die selbst akkreditiert sein müssen. Diese Akkreditierung erfolgt durch die Deutsche Akkreditierungsstelle, kurz DAkkS. Der Bildungsträger schließt mit einer fachkundigen Stelle einen Vertrag über die Prüfung. Wenn die Prüfung positiv ausfällt, erhält der Träger beziehungsweise die Maßnahme ein entsprechendes Zertifikat.Welche Ziele darf eine Maßnahme haben?
Eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme kann zugelassen werden, wenn sie ein förderfähiges berufliches Ziel verfolgt. Dazu gehört insbesondere, dass die Maßnahme:- berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erhält, erweitert oder an technische Entwicklungen anpasst,
- einen beruflichen Aufstieg ermöglicht,
- einen beruflichen Abschluss vermittelt,
- eine betriebliche Weiterbildung, die zu einem Abschluss führt, unterstützend begleitet,
- zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt.
Arbeitsmarktliche Zweckmäßigkeit
Eine Maßnahme muss nicht nur fachlich interessant sein. Sie muss auch arbeitsmarktlich sinnvoll sein. Das bedeutet: Die Weiterbildung soll die Chancen auf eine berufliche Eingliederung verbessern. Eine Förderung kommt vor allem dann in Betracht, wenn die vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt werden und zur beruflichen Situation der Teilnehmerin oder des Teilnehmers passen. Nicht jede gewünschte Weiterbildung ist deshalb automatisch förderfähig. Entscheidend ist, ob sie geeignet ist, Arbeitslosigkeit zu beenden, drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder einen fehlenden Berufsabschluss nachzuholen.Inhalt, Lehrplan und Unterrichtsmethode
Die Maßnahme muss nach Inhalt, Aufbau und Durchführung eine erfolgreiche Weiterbildung erwarten lassen. Geprüft werden unter anderem:- Inhalt und Struktur des Lehrplans,
- Dauer und zeitlicher Ablauf,
- Unterrichtsmethoden,
- Lernmaterialien,
- Qualifikation der Lehrkräfte,
- räumliche und technische Ausstattung,
- Betreuung der Teilnehmenden,
- Lernerfolgskontrollen,
- Abschluss, Zeugnis oder Teilnahmebescheinigung.
Zulassung bei Umschulung und Berufsabschluss
Besondere Anforderungen gelten bei Maßnahmen, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führen. Das betrifft vor allem Umschulungen. Bei einer Vollzeitmaßnahme, die zu einem Abschluss in einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf führt, ist die Dauer grundsätzlich angemessen, wenn sie gegenüber der regulären Berufsausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist. Davon kann es Ausnahmen geben, wenn eine Verkürzung aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht möglich ist oder wenn die persönlichen Verhältnisse der Teilnehmenden eine längere Dauer erforderlich machen.Grundkompetenzen und betriebliche Lernphasen
Wenn es für den Erfolg der Wiedereingliederung sinnvoll ist, kann eine Maßnahme auch Grundkompetenzen vermitteln. Dazu können zum Beispiel berufsbezogene Mathematik, Lesen, Schreiben, digitale Grundkompetenzen oder Lerntechniken gehören. Auch betriebliche Lernphasen können Bestandteil einer geförderten Weiterbildung sein. Sie sollen helfen, das Gelernte praktisch anzuwenden und Kontakte zu möglichen Arbeitgebern aufzubauen. Wichtig ist, dass solche Bestandteile im Maßnahmekonzept vorgesehen und zugelassen sind.Was ist nicht förderfähig?
Nicht jede Bildungsmaßnahme kann als berufliche Weiterbildung gefördert werden. Von der Zulassung ausgeschlossen sein können insbesondere Maßnahmen, die überwiegend allgemeinbildende Inhalte vermitteln oder hauptsächlich auf einen Studienabschluss an einer Hochschule oder vergleichbaren Einrichtung gerichtet sind. Auch Maßnahmen mit überwiegend nicht berufsbezogenen Inhalten sind grundsätzlich nicht förderfähig. Ausnahmen können für bestimmte Grundkompetenzen oder den nachträglichen Erwerb eines Hauptschulabschlusses gelten, wenn dies im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung steht.Weiterbildungssuche und mein NOW
Früher wurde häufig die Weiterbildungsdatenbank KURSNET genannt. Heute verweist die Bundesagentur für Arbeit vor allem auf die Weiterbildungssuche im Portal mein NOW. Dort können Weiterbildungen, Umschulungen und Qualifizierungen gesucht werden. Bei Maßnahmen, die mit Bildungsgutschein gefördert werden sollen, muss trotzdem im Einzelfall geprüft werden, ob die konkrete Maßnahme zum Bildungsgutschein passt und zugelassen ist. Die Suche ersetzt also nicht die Prüfung durch Agentur für Arbeit, Jobcenter und Bildungsträger.Praktische Durchführung der Maßnahme
Die praktische Durchführung der Maßnahme muss den zugelassenen Angaben entsprechen. Das betrifft insbesondere Beginn, Ende, Dauer, Unterrichtsform, Unterrichtsort, Inhalte und zeitlichen Umfang. Ob eine Maßnahme in Vollzeit, Teilzeit, Präsenz, online oder hybrid durchgeführt wird, ergibt sich aus der Zulassung und den Angaben im Bildungsgutschein. Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollten vor Beginn genau prüfen, ob Unterrichtszeiten, Lernform, Fahrtzeiten, Betreuungspflichten und persönliche Belastbarkeit zur eigenen Situation passen.Vollzeit, Teilzeit und Online-Unterricht
Weiterbildungen können je nach Maßnahme in Vollzeit oder Teilzeit stattfinden. Auch Online-Unterricht oder Fernunterricht kann förderfähig sein, wenn Maßnahme und Träger zugelassen sind und die Unterrichtsform zum Bildungsgutschein passt. Wichtig ist, dass die tatsächliche Durchführung mit der zugelassenen Maßnahme übereinstimmt. Wenn ein Kurs anders durchgeführt wird als vorgesehen, sollte dies mit dem Bildungsträger und der zuständigen Stelle geklärt werden. Bei Fernunterricht oder Online-Maßnahmen können zusätzliche Anforderungen an Betreuung, Lernerfolgskontrolle und technische Umsetzung bestehen.Lernerfolgskontrollen und Teilnahmebescheinigung
Während der Weiterbildung können Lernerfolgskontrollen vorgesehen sein. Sie sollen zeigen, ob die vermittelten Inhalte verstanden wurden und ob das Bildungsziel erreichbar bleibt. Am Ende der Maßnahme sollte eine Teilnahmebescheinigung, ein Zeugnis oder ein Prüfungsnachweis ausgestellt werden. Daraus sollte hervorgehen, welche Inhalte vermittelt wurden und welche Qualifikation erworben wurde. Bei Umschulungen oder abschlussorientierten Weiterbildungen kommen zusätzlich Zwischen- und Abschlussprüfungen in Betracht.Teilnahmepflicht und Fehlzeiten
Wer an einer geförderten Weiterbildung teilnimmt, muss regelmäßig teilnehmen und die Vorgaben der Maßnahme beachten. Fehlzeiten sollten sofort dem Bildungsträger und der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter mitgeteilt werden. Bei Krankheit kann ein ärztlicher Nachweis erforderlich sein. Unentschuldigtes Fehlen kann die Förderung gefährden. Außerdem kann es leistungsrechtliche Folgen haben, wenn die Maßnahme wegen Fehlzeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder abgeschlossen werden kann.Maßnahmeferien und Urlaub
Ein normaler Urlaubsanspruch wie in einem Arbeitsverhältnis besteht während einer geförderten Weiterbildung nicht automatisch. Viele Maßnahmen enthalten jedoch planmäßige Maßnahmeferien oder unterrichtsfreie Zeiten. Diese sind Bestandteil des Maßnahmeplans. Wer außerhalb solcher Zeiten abwesend sein möchte, sollte dies vorher mit Bildungsträger und zuständiger Stelle klären. Eine eigenmächtige Abwesenheit kann Probleme bei Förderung, Leistungsbezug und Maßnahmeteilnahme verursachen.Änderungen während der Maßnahme
Änderungen während der Maßnahme sollten nicht einfach hingenommen oder eigenmächtig umgesetzt werden. Gemeldet werden sollten insbesondere:- Änderung von Beginn oder Ende,
- Änderung des Unterrichtsortes,
- Wechsel von Präsenz zu Online-Unterricht oder umgekehrt,
- längere Krankheit,
- häufige Fehlzeiten,
- Wechsel des Bildungsträgers,
- Abbruch der Maßnahme,
- Probleme mit der Zulassung oder Durchführung.
Abbruch der Weiterbildungsmaßnahme
Wird eine geförderte Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen, endet die Förderung regelmäßig vorzeitig. Ein Abbruch sollte niemals ohne Rücksprache erfolgen. Wer gesundheitliche, persönliche, fachliche oder organisatorische Probleme hat, sollte zuerst mit Bildungsträger und Agentur für Arbeit beziehungsweise Jobcenter sprechen. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann dies entscheidend sein. Ohne wichtigen Grund kann ein Abbruch zu Rückforderungen, Einstellung der Förderung oder einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I führen.Sperrzeit bei Ablehnung oder Abbruch
Bei Arbeitslosengeld I kann eine Sperrzeit eintreten, wenn eine zumutbare Maßnahme zur beruflichen Eingliederung ohne wichtigen Grund abgelehnt, nicht angetreten, abgebrochen oder durch maßnahmewidriges Verhalten vereitelt wird. Die Sperrzeit beträgt:- beim ersten Verstoß drei Wochen,
- beim zweiten Verstoß sechs Wochen,
- bei weiteren Verstößen zwölf Wochen.
Maßnahmewidriges Verhalten
Maßnahmewidriges Verhalten kann vorliegen, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer durch eigenes Verhalten Anlass für einen Ausschluss aus der Maßnahme gibt. Beispiele können sein:- wiederholtes unentschuldigtes Fehlen,
- massive Störung des Unterrichts,
- Verweigerung der Mitarbeit,
- Verstöße gegen Hausordnung oder Sicherheitsregeln,
- wiederholtes Erscheinen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss,
- grobe Beleidigungen oder Bedrohungen.
Rückforderung von Kosten
Bei Abbruch oder unberechtigter Nichtteilnahme können bereits gezahlte Kosten zurückgefordert werden. Das betrifft vor allem Kosten, die direkt an die teilnehmende Person ausgezahlt wurden. Dazu können zum Beispiel gehören:- Fahrtkosten,
- Kosten für auswärtige Unterbringung,
- Verpflegungskosten,
- Kinderbetreuungskosten,
- gegebenenfalls andere Teilnahmekosten.
Probleme mit dem Bildungsträger
Nicht jedes Problem während einer Weiterbildung liegt bei der teilnehmenden Person. Auch beim Bildungsträger können Schwierigkeiten auftreten. Denkbar sind zum Beispiel:- Unterricht fällt häufig aus,
- Lehrkräfte wechseln ständig,
- Inhalte entsprechen nicht der Kursbeschreibung,
- technische Ausstattung ist mangelhaft,
- Online-Unterricht funktioniert nicht zuverlässig,
- Prüfungsvorbereitung bleibt aus,
- zugesagte Praktikums- oder Lernphasen finden nicht statt.
Vor Beginn genau prüfen
Vor Beginn einer Weiterbildung sollte geprüft werden, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Wichtig sind insbesondere:- passt die Maßnahme zum Bildungsgutschein,
- sind Träger und Maßnahme zugelassen,
- liegt die Maßnahme im regionalen Geltungsbereich,
- beginnt sie innerhalb der Gültigkeitsdauer,
- sind Dauer und Unterrichtsform passend,
- sind Kosten und Nebenkosten geklärt,
- sind Fahrtzeiten und Kinderbetreuung realistisch,
- liegen alle Bestätigungen vor Beginn vor.
Fazit zu den Voraussetzungen der Maßnahme
Eine Weiterbildungsmaßnahme ist nur dann mit Bildungsgutschein förderfähig, wenn Bildungsträger und konkrete Maßnahme zugelassen sind und die Maßnahme zu den Angaben im Bildungsgutschein passt. Maßgeblich ist heute die Zulassung nach AZAV, nicht mehr die alte AZWV. Die Zulassung erfolgt durch fachkundige Stellen, die von der DAkkS akkreditiert sind. Während der Maßnahme müssen Teilnehmende regelmäßig teilnehmen, Änderungen melden und die Maßnahme ordnungsgemäß durchführen. Abbruch, unentschuldigte Fehlzeiten oder maßnahmewidriges Verhalten können die Förderung gefährden und beim Arbeitslosengeld I eine Sperrzeit auslösen.Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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