Voraussetzungen der Maßnahme

Berufliche Weiterbildungsmaßnahmen und Maßnahmeträger unterliegen einer Zertifizierung nach der Anerkennung- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV). Die AZWV legt fest, dass unabhängige fachkundige Stellen die am Markt tätigen Weiterbildungsträger und deren Bildungsmaßnahmen überprüfen und zertifizieren. Die Anerkennung der fachkundigen Stellen ihrerseits erfolgt durch die Anerkennungsstelle der Bundesagentur für Arbeit.
Das positive Testat einer fachkundigen Stelle ist somit Bedingung für die Kostenübernahme nach dem SGB III im Rahmen der beruflichen Weiterbildung (also den Bildungsgutschein).

Zugelassen werden kann die Maßnahme eines Bildungsträgers, wenn sie zum Ziel hat

  • berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen
  • einen beruflichen Abschluss zu vermitteln
  • zu einer anderen beruflichen Tätigkeit zu befähigen

Darüber hinaus muss die Weiterbildungsmaßnahme nach Dauer, Gestaltung des Lehrplans, Unterrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche berufliche Weiterbildung erwarten lassen.

Die umfassendste Übersicht über zertifizierte Maßnahmen und ihre Bildungsträger bietet die von der Bundesagentur für Arbeit verwaltete Weiterbildungsdatenbank KURSNET.

Praktische Durchführung der Maßnahme

Die zeitliche Inanspruchnahme muss bei einer Vollzeitmaßnahme im Regelfall 35 Stunden, in Ausnahmefällen mindestens 25 Stunden pro Woche umfassen. Bei Teilzeitmaßnahmen liegt die zeitliche Inanspruchnahme des Teilnehmers bei mindestens 12 und höchstens 24 Stunden wöchentlich.

Die Teilnehmer unterliegen während der Maßnahmedauer Lernerfolgskontrollen. Sie sollen eine fortlaufende Leistungsbewertung jedes einzelnen Teilnehmers garantieren. Zum Ende der Maßnahme ist dem Teilnehmer ein Zeugnis oder eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus dem sich die Art der absolvierten Maßnahme und die Abschlussqualifikation ergeben.

Wird die Weiterbildungsmaßnahme abgebrochen, endet die Förderung vorzeitig. Zudem wird bei Arbeitslosen die Verhängung einer Sperrzeit angeordnet, wenn

  • der Arbeitslose sich weigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung teilzunehmen (§ 144 Abs.1 Nr.4 SGB III)
  • der Arbeitslose die Teilnahme an einer solchen Maßnahme abbricht oder er durch ein maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der Maßnahme gibt (§ 144 Abs.1 Nr.5 SGB III)

Ein maßnahmewidriges Verhalten ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Teilnehmer wiederholt alkoholisiert zum Unterricht erscheint, unentschuldigt fehlt oder er durch störendes Verhalten mehrfach die ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts beeinträchtigt.

Bei Verweigerung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme und bei ihrem Abbruch beträgt die Dauer der Sperrzeit

  • bei erstmaligem Fehlverhalten dieser Art drei Wochen (§ 144 Abs.4 Nr.1 SGB III)
  • bei dem zweiten Fehlverhalten dieser Art sechs Wochen (§ 144 Abs.4 Nr.2 SGB III)
  • in darüber hinausgehenden Fällen zwölf Wochen (§ 144 Abs.4 Nr.3 SGB III)

Bei Abbruch der Maßnahme werden im Übrigen bereits im Voraus geleistete Kosten von dem Teilnehmer zurückgefordert. Das gilt insbesondere für die Fahrtkosten und die Kosten für die auswärtige Unterbringung und Verpflegung, die an den Teilnehmer direkt ausbezahlt werden. Für Lehrgangsbeiträge gilt das nur insoweit, als sie nicht unmittelbar an den Maßnahmeträger erbracht worden sind.

Ein eigentlicher Urlaubsanspruch besteht während der Dauer der Weiterbildung nicht. Jedoch sind auch während der beruflichen Weiterbildung planmäßige Maßnahmeferien vorgesehen. Soll ein Urlaub außerhalb dieser Zeiten stattfinden, muss ein entsprechender Urlaubsantrag bei der Agentur für Arbeit gestellt werden. Geschieht dies nicht, drohen die Einstellung der Förderung und unter Umständen ebenfalls die Verhängung einer Sperrzeit. Regelmäßig wird die Arbeitsagentur den Antrag auf außerplanmäßigen Urlaub dann ablehnen, wenn dadurch die Teilnahme an laufenden beruflichen Bildungsmaßnahme verhindert oder verzögert würde.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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1 Kommentar
Gast am 04.07.19 um 13:56 Uhr
Danke für den informativen Artikel. Ich habe eine Nachfrage zum Thema Urlaubsanspruch während der Weiterbildungsmaßnahme. Wir erleben als Bildungsträger in der Regel, dass die Arbeitsämter und Jobcenter einen Antrag auf Urlaub während der Maßnahme generell ablehnen, auch wenn die Maßnahmen bzw. das Maßnahmeziel dadurch in keinster Weise gefährdet wäre. Woraus leitet sich das GESETZLICH ab (zB. SGB?), dass grundsätzlich ein Urlaub nicht möglich sein soll?

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