Zeugnissprache im Arbeitszeugnis - Formulierungen
Hinweis: Dieser anwaltliche Fachbeitrag wurde 2026 redaktionell geprüft und bei Bedarf um aktuelle Hinweise ergänzt. Der Originalbeitrag bleibt als Fachtext erhalten.
Bewertungen der Arbeitsleistungen
Bei der Beurteilung der Arbeitsleistungen greift die Zeugnissprache maßgeblich auf das Wort Zufriedenheit zurück. Die üblicherweise in Zeugnissen verwendeten Kombinationen dieses Wortes mit bestimmten Zusätzen machen für den Leser erkennbar, wie der Arbeitgeber die Arbeitsleistungen des Beschäftigten insgesamt einordnet. Diese typischen Formulierungen im Arbeitszeugnis seien anhand folgender Beispiele verdeutlicht:| Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung der Arbeitsleistungen |
| Sehr gut | Herr X hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erfüllt. |
| gut | Herr X hat die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt. |
| befriedigend | Herr X hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt. |
| ausreichend | Herr X hat die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit erfüllt. |
| mangelhaft | Herr X hat die ihm übertragenen Aufgaben im Allgemeinen (oder: im Großen und Ganzen oder alles in allem) zu unserer Zufriedenheit erfüllt. |
- Herr X zeigte Interesse und Verständnis für seine Arbeit
- Herr X war bemüht, die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.
- Herr X hat die ihm übertragenen Aufgaben mit Fleiß erledigt.
Bewertungen des Verhaltens
Auch in diesem Bereich gibt es Schlüsselformulierungen in Arbeitszeugnissen, die immer wieder Verwendung finden und eine Zuordnung zu den Noten Sehr Gut bis Mangelhaft zulassen. Dabei wird unterschieden zwischen dem Sozialverhalten des Arbeitnehmers und seinem Führungsverhalten im Besonderen.| Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung des Verhaltens |
| Sehr gut | Herr X war wegen seines stets freundlichen Wesens und seiner ständigen Bereitschaft zur Zusammenarbeit überall besonders beliebt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war in jeder Hinsicht vorbildlich. |
| gut | Herr X war wegen seines freundlichen Wesens und seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit überall beliebt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets vorbildlich. |
| befriedigend | Herr X war wegen seines freundlichen Wesens und seiner Bereitschaft zur Zusammenarbeit allgemein beliebt. Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war einwandfrei. |
| ausreichend | Das Verhalten von Herrn X gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war nicht zu beanstanden. |
| mangelhaft | Das Verhalten von Herrn X gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war in der Regel nicht zu beanstanden. |
Weitere Standardformulierungen
Neben den vorgestellten Beurteilungen finden sich in Arbeitszeugnissen gelegentlich einige weitere Formulierungen, über deren Aussagegehalt Verfasser und Leser sich im Klaren sind.- Herr X zeigte sich bemüht. Regelmäßig bringt der Arbeitgeber damit auf deutliche Weise seine Unzufriedenheit mit der aus seiner Sicht mangelhaften Arbeitsleistung zum Ausdruck.
- Herr X zeigte reges Interesse an seiner Arbeit. Auch diese Formulierung lässt erkennen, dass der Arbeitnehmer nach Einschätzung des Verfassers hinter dessen Erwartungen zurückgeblieben ist und keinen Erfolg hatte.
- Herr X war fleißig. Diese Zeugniswendung hat in der Regel den gleichen Aussagewert und deutet durch bewusste Auslassung weiterer Attribute an, dass der Arbeitnehmer bis auf Fleiß nichts gezeigt hat, was der positiven Erwähnung wert wäre.
Einzelne Bewertungsbereiche
Abgesehen von den allgemeinen Beurteilungen im Leistungs- und Verhaltensbereich, hat sich für bestimmte bewertungsrelevante Teilbereiche des Arbeitsverhältnisses eine Vielzahl von weiteren Standardformulierungen in der Zeugnissprache etabliert.Art und Weise der Aufgabenerledigung
| Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung der Aufgabenerledigung |
| Sehr gut | Herr X führte die ihm übertragenen Aufgaben stets äußerst selbständig und gewissenhaft aus. |
| gut | Herr X führte die ihm übertragenen Aufgaben stets selbständig und gewissenhaft aus. |
| befriedigend | Herr X führte die ihm übertragenen Aufgaben selbständig und gewissenhaft aus. |
| ausreichend | Die ihm übertragenen Aufgaben wurden von Herrn X mit Sorgfalt ausgeführt. |
| mangelhaft | Die ihm übertragenen Aufgaben wurden von Herrn X im Allgemeinen mit Sorgfalt ausgeführt. |
Arbeits- und Leistungsbereitschaft
| Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung der Arbeits- und Leistungsbereitschaft |
| Sehr gut | Herr X zeigte stets ein sehr hohes Maß an Leistungsbereitschaft. |
| gut | Herr X zeigte stets ein hohes Maß an Leistungsbereitschaft. |
| befriedigend | Herr X zeigte Einsatzbereitschaft. |
| ausreichend | Herr X zeigte auch Einsatzbereitschaft. |
Berufliches Fachwissen
| Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung des beruflichen Fachwissens |
| Sehr gut | Herr X verfügt über ein besonderes Fachwissen, das es ihm ermöglichte, stets weit überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse zu erzielen. |
| gut | Herr X verfügt über ein gutes Fachwissen, das es ihm ermöglichte, stets überdurchschnittliche Arbeitsergebnisse zu erzielen. |
| befriedigend | Herr X verfügt über ein solides berufliches Fachwissen. |
| ausreichend | Herr X verfügt über die notwendigen beruflichen Fachkenntnisse. |
| mangelhaft | Herr X zeigte die notwendigen beruflichen Fachkenntnisse, die er erfolgversprechend einsetzte. |
Geistige Fähigkeiten und Auffassungsgabe
| Benotung | Formulierung im Arbeitszeugnis zur Beurteilung der geistigen Fähigkeiten und Auffassungsgabe |
| Sehr gut | Herr X verfügt über eine ausgezeichnete Auffassungsgabe, die ihn in ganz besonderer Weise für die ausgeübte Tätigkeit befähigt hat. |
| gut | Herr X verfügt über eine gute Auffassungsgabe, die er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit großem Erfolg eingesetzt hat. |
| befriedigend | Herr X verfügt über eine in jeder Hinsicht den Anforderungen gerecht werdende Auffassungsgabe. |
| ausreichend | Herr X verfügt über eine den Anforderungen gerecht werdende Auffassungsgabe. |
| mangelhaft | Herr X verfügt im Allgemeinen über eine den Anforderungen gerecht werdende Auffassungsgabe. |
Wohlwollendes Zeugnis und Verbot der Aufnahme bestimmter Tatsachen
Wie der Gang der Darstellung gezeigt hat, ist der Zeugnisverfasser kraft des Grundsatzes des Wohlwollens verpflichtet, dem Arbeitnehmer sein weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren. Daher besteht auch die Pflicht, bestimmte Tatsachen und Umstände gänzlich aus dem Zeugnis auszuklammern. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Verpflichtung, steht dem betroffenen Arbeitnehmer ein Zeugnisberichtigungsanspruch zu, den er notfalls auch vor dem Arbeitsgericht durchsetzen kann. Bei den besonderen Umständen, die keine Aufnahme in das Zeugnis finden dürfen, ist zu unterscheiden zwischen Tatsachen aus dem privaten Bereich des Arbeitnehmers und solchen, die seinem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind.Persönliche Umstände
Nicht erwähnt werden dürfen im Zeugnis etwa nachfolgende rein persönliche Umstände und Tatsachen des Arbeitnehmers:- Bemerkungen zu den finanziellen Verhältnissen des Arbeitnehmers
- Erwähnung von Vorstrafen oder Alkoholproblemen
- Erwähnung von Partei- oder Gewerkschaftszugehörigkeit
- Erwähnung eines Führerscheinverlusts
- Bemerkungen zu familiären Umständen wie etwa einer Scheidung
- Erwähnung einer Behinderung
Das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände
Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden dürfen, sind beispielsweise:- Teilnahme an einem Streik
- Tätigkeit für einen Betriebsrat
- krankheitsbedingte Fehlzeiten
- nur der Verdacht einer Straftat am Arbeitsplatz
- Widerruf einer Prokura
- Erwähnung von Nebenbeschäftigungen
- Bemerkungen zur Höhe des Verdienstes
- Erwähnung von Kündigungsgründen
- Erwähnung von Verhalten, das zu einer Abmahnung geführt hat
Widerspruchsfreiheit
Schließlich darf das Arbeitszeugnis sich nicht in Widersprüche verwickeln. Das bedeutet, dass die gefundenen Beurteilungen für den Arbeitnehmer auch in Einklang stehen müssen zu dem Inhalt und Zeugnistext, der Grundlage für diese Bewertungen ist. Stuft der Arbeitgeber das Sozialverhalten des Beschäftigten mit Gut ein, muss dies auch aus den hierzu im Zeugnis getroffenen Aussagen deutlich ableitbar sein. Ansonsten würde das Arbeitszeugnis an einem inhaltlichen Widerspruch leiden, der mit dem Zeugnisberichtigungsanspruch angegriffen werden könnte.Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann
Redaktioneller Hinweis, Stand 2026: Der vorstehende Beitrag wurde ursprünglich als anwaltlicher Fachbeitrag veröffentlicht. Die Grundsätze zur Zeugnissprache gelten im Kern weiterhin. Nach § 109 GewO muss ein Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere Aussage über die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zu treffen als aus dem Wortlaut oder der äußeren Form ersichtlich ist.
Aktuelle Einordnung der Zeugnisnoten: Die genannten Formulierungen sind typische Beispiele der Zeugnissprache, ersetzen aber keine Prüfung des konkreten Einzelfalls. Das Bundesarbeitsgericht ordnet die Formulierung „zu unserer vollen Zufriedenheit“ grundsätzlich der Note „befriedigend“ zu. Wer eine bessere Bewertung beansprucht, muss im Streitfall entsprechende bessere Leistungen darlegen und beweisen. Umgekehrt muss der Arbeitgeber eine unterdurchschnittliche Bewertung ebenfalls begründen können.
Elektronisches Arbeitszeugnis: Seit 2025 kann ein Arbeitszeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteilt werden. Gemeint ist nicht einfach eine normale E-Mail oder ein unsigniertes PDF, sondern die elektronische Form nach § 126a BGB mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ohne Einwilligung bleibt es beim klassischen schriftlichen Arbeitszeugnis.
Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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