Ist-Entgelt beim Kurzarbeitergeld

Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
Das Ist-Entgelt ist eine zentrale Rechengröße bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Es bezeichnet das Bruttoarbeitsentgelt, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Kurzarbeit im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich erzielen.

Dem Ist-Entgelt wird das Soll-Entgelt gegenübergestellt. Das Soll-Entgelt beschreibt, was ohne Kurzarbeit verdient worden wäre. Aus beiden Werten wird die Nettoentgeltdifferenz ermittelt, aus der sich anschließend das Kurzarbeitergeld berechnet.

Wichtig ist: Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder einmalige Prämien bleiben bei der Berechnung des Ist-Entgelts grundsätzlich außer Betracht. Laufendes Entgelt, tatsächlich gezahlter Arbeitslohn und bestimmte weitere Entgeltbestandteile können dagegen berücksichtigt werden.

Was ist das Ist-Entgelt?

Das Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das im Anspruchszeitraum während der Kurzarbeit tatsächlich erzielt wird.

Zum Anspruchszeitraum zählt in der Regel der jeweilige Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld abgerechnet wird.

Vereinfacht gesagt:

Ist-Entgelt = das tatsächliche laufende Bruttoarbeitsentgelt während der Kurzarbeit.

Das Ist-Entgelt ist damit der Gegenwert zum Soll-Entgelt. Während das Soll-Entgelt den Verdienst ohne Arbeitsausfall abbildet, zeigt das Ist-Entgelt den tatsächlichen Verdienst im Kurzarbeitsmonat.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für das Ist-Entgelt findet sich in § 106 SGB III. Dort wird die Nettoentgeltdifferenz beim Kurzarbeitergeld geregelt.

Nach dieser Regelung ist das Ist-Entgelt das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile.

Ältere Texte verweisen teilweise auf frühere Begriffe, alte Software-Kennziffern oder das Winterausfallgeld. Für die heutige Berechnung des Kurzarbeitergeldes sind aber Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und Nettoentgeltdifferenz nach der aktuellen Rechtslage entscheidend.

Ist-Entgelt und Soll-Entgelt

Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden zwei Bruttowerte benötigt:

  • Soll-Entgelt: das Bruttoarbeitsentgelt, das ohne Kurzarbeit erzielt worden wäre.
  • Ist-Entgelt: das Bruttoarbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit tatsächlich erzielt wurde.

Aus beiden Werten wird jeweils ein pauschaliertes Nettoentgelt berechnet. Die Differenz daraus ist die Nettoentgeltdifferenz.

Das Kurzarbeitergeld beträgt dann grundsätzlich 60 Prozent dieser Nettoentgeltdifferenz. Mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind beträgt es 67 Prozent.

Welche Entgeltbestandteile gehören zum Ist-Entgelt?

Zum Ist-Entgelt gehören grundsätzlich die laufenden beitragspflichtigen Entgeltbestandteile, die während des Anspruchszeitraums tatsächlich erzielt werden.

Dazu können je nach Abrechnung gehören:

  • Lohn oder Gehalt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden,
  • laufende Zulagen, soweit sie beitragspflichtig sind,
  • laufende Zuschläge, soweit sie einzubeziehen sind,
  • vermögenswirksame Leistungen, soweit sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen,
  • Entgelt für Mehrarbeit, wenn während des Anspruchszeitraums tatsächlich Mehrarbeit vergütet wird,
  • bestimmte weitere zustehende Entgeltanteile.

Entscheidend ist immer die konkrete Entgeltabrechnung im jeweiligen Kalendermonat.

Was gehört nicht zum Ist-Entgelt?

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts grundsätzlich außer Betracht.

Nicht zum Ist-Entgelt gehören daher regelmäßig:

  • Urlaubsgeld,
  • Weihnachtsgeld,
  • Jahressonderzahlungen,
  • einmalige Prämien,
  • einmalige Boni,
  • Abfindungen,
  • sonstige nicht laufend gezahlte Sonderzahlungen.

Solche Zahlungen können auf der Lohnabrechnung erscheinen, erhöhen aber das Ist-Entgelt für die Kurzarbeitergeldberechnung grundsätzlich nicht.

Mehrarbeit und Überstunden beim Ist-Entgelt

Beim Soll-Entgelt wird Entgelt für Mehrarbeit grundsätzlich herausgerechnet. Beim Ist-Entgelt ist die Situation anders: Tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt im Anspruchszeitraum kann berücksichtigt werden.

Wenn während Kurzarbeit ausnahmsweise Mehrarbeit geleistet und vergütet wird, kann dieses Entgelt deshalb das Ist-Entgelt erhöhen.

Das ist praktisch wichtig, weil ein höheres Ist-Entgelt die Nettoentgeltdifferenz verkleinert. Dadurch kann sich das Kurzarbeitergeld verringern.

Gleichzeitig gilt: Kurzarbeit und regelmäßige Mehrarbeit passen nur schwer zusammen. Wenn in größerem Umfang Überstunden anfallen, kann dies die Frage aufwerfen, ob der Arbeitsausfall tatsächlich unvermeidbar ist.

Ist-Entgelt bei Monatslohn

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit festem Monatslohn ergibt sich das Ist-Entgelt aus dem Bruttoarbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit tatsächlich für den Monat gezahlt wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient normalerweise 3.000 Euro brutto. Wegen Kurzarbeit arbeitet er im betreffenden Monat nur zur Hälfte und erhält 1.500 Euro laufendes Bruttoarbeitsentgelt. Das Ist-Entgelt beträgt grundsätzlich 1.500 Euro.

Ob zusätzliche laufende Entgeltbestandteile einzubeziehen sind, hängt von der konkreten Lohnabrechnung ab.

Ist-Entgelt bei Stundenlohn

Bei Stundenlohn wird das Ist-Entgelt aus den tatsächlich geleisteten und vergüteten Stunden im Anspruchszeitraum ermittelt.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin arbeitet während Kurzarbeit 80 Stunden zu 18 Euro brutto. Das laufende Ist-Entgelt beträgt grundsätzlich 80 × 18 Euro = 1.440 Euro.

Kommen laufende beitragspflichtige Zulagen hinzu, können diese das Ist-Entgelt erhöhen. Einmalzahlungen bleiben dagegen grundsätzlich außer Betracht.

Variable Vergütung und Zuschläge

Bei variabler Vergütung, Schichtzulagen, Nachtzuschlägen, Feiertagszuschlägen, Provisionen oder leistungsabhängiger Vergütung kann die Ermittlung des Ist-Entgelts komplizierter sein.

Grundsätzlich ist zu prüfen, welche laufenden Entgeltbestandteile im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt wurden und beitragspflichtig sind.

Die genaue Zuordnung erfolgt in der Praxis über die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers nach den Vorgaben der Agentur für Arbeit.

Vermögenswirksame Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen können beim Ist-Entgelt eine Rolle spielen, wenn sie laufendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen und im Anspruchszeitraum gezahlt werden.

Ob und wie sie einzubeziehen sind, hängt von der konkreten Lohnabrechnung ab.

Für Beschäftigte ist wichtig: Es kommt nicht darauf an, ob eine Leistung subjektiv als „Zusatzleistung“ empfunden wird, sondern ob sie sozialversicherungsrechtlich als laufendes beitragspflichtiges Entgelt zu berücksichtigen ist.

Nebenverdienst während Kurzarbeit

Ein Nebenjob während Kurzarbeit kann das Ist-Entgelt erhöhen und damit das Kurzarbeitergeld mindern.

Wird während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige aufgenommen, kann das daraus erzielte Entgelt dem Ist-Entgelt hinzugerechnet werden.

Dadurch sinkt die Nettoentgeltdifferenz. In der Folge kann auch das Kurzarbeitergeld geringer ausfallen.

Weitere Informationen stehen im Artikel zur Nebentätigkeit bei Kurzarbeit.

Berechnung der Nettoentgeltdifferenz

Das Ist-Entgelt wird nicht isoliert betrachtet. Es wird dem Soll-Entgelt gegenübergestellt.

Die Berechnung läuft vereinfacht so:

  1. Das Soll-Entgelt ohne Kurzarbeit wird ermittelt.
  2. Das Ist-Entgelt während Kurzarbeit wird ermittelt.
  3. Aus beiden Bruttowerten wird ein pauschaliertes Nettoentgelt berechnet.
  4. Das pauschalierte Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt wird vom pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt abgezogen.
  5. Die Differenz ist die Nettoentgeltdifferenz.
  6. Davon werden 60 Prozent oder 67 Prozent als Kurzarbeitergeld gezahlt.

Die Berechnung erfolgt in der Praxis regelmäßig über die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers und die Tabellen der Agentur für Arbeit.

Rundung des Ist-Entgelts

Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden Soll-Entgelt und Ist-Entgelt auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.

Diese Rundung dient der Anwendung der pauschalierten Leistungstabellen.

Beispiele:

  • 1.441 Euro werden auf 1.460 Euro gerundet,
  • 1.500 Euro bleiben 1.500 Euro,
  • 1.501 Euro werden auf 1.520 Euro gerundet.

Die Rundung bedeutet nicht, dass dieser Betrag tatsächlich ausgezahlt wird. Sie dient nur der Berechnung des pauschalierten Nettoentgelts.

Ist-Entgelt bei Kurzarbeit Null

Bei Kurzarbeit Null wird im betroffenen Zeitraum keine Arbeit geleistet. Das Ist-Entgelt kann dann bei null liegen, wenn keine anderen berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile gezahlt werden.

Das bedeutet aber nicht, dass das Kurzarbeitergeld dem vollen früheren Nettogehalt entspricht. Auch bei Kurzarbeit Null werden grundsätzlich nur 60 Prozent oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt.

Wer während Kurzarbeit Null zusätzliche Entgeltbestandteile oder anrechenbares Nebeneinkommen erhält, muss prüfen lassen, ob sich dadurch ein Ist-Entgelt ergibt.

Ist-Entgelt bei Krankheit

Krankheit während Kurzarbeit kann die Abrechnung beeinflussen. Je nach Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit kommen unterschiedliche Leistungen in Betracht.

Möglich sind zum Beispiel Entgeltfortzahlung, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Für das Ist-Entgelt ist entscheidend, welches Arbeitsentgelt im konkreten Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt wird und welche Entgeltbestandteile zu berücksichtigen sind.

Ist-Entgelt bei Feiertagen

Feiertage während Kurzarbeit sind ebenfalls besonders zu prüfen.

Entscheidend ist, ob die Arbeit wegen des Feiertags oder wegen der Kurzarbeit ausgefallen ist. Davon hängt ab, ob Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder Kurzarbeitergeld relevant wird.

Die korrekte Zuordnung sollte der Arbeitgeber anhand der arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Vorgaben vornehmen.

Ist-Entgelt beim Saison-Kurzarbeitergeld

Beim Saison-Kurzarbeitergeld gelten eigene Voraussetzungen, insbesondere für witterungsabhängige Branchen wie das Baugewerbe.

Auch dort spielen Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und Nettoentgeltdifferenz eine wichtige Rolle. Die konkrete Berechnung kann aber durch besondere Regelungen zum Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss-Wintergeld oder Mehraufwands-Wintergeld ergänzt werden.

Der frühere Begriff Winterausfallgeld ist überholt. Heute sollte zwischen normalem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld unterschieden werden.

Häufige Fehler beim Ist-Entgelt

Bei der Ermittlung des Ist-Entgelts können Fehler passieren.

Typische Fehler sind:

  • Einmalzahlungen werden fälschlich berücksichtigt.
  • laufende Zulagen werden übersehen.
  • Mehrarbeit wird falsch zugeordnet.
  • Nebenverdienst während Kurzarbeit wird nicht gemeldet.
  • Feiertage oder Krankheit werden falsch abgerechnet.
  • die Rundung auf den nächsten durch 20 teilbaren Betrag wird vergessen.
  • das Ist-Entgelt wird nicht dem richtigen Anspruchszeitraum zugeordnet.

Beschäftigte sollten ihre Lohnabrechnung prüfen und bei Unklarheiten Arbeitgeber, Lohnbüro, Betriebsrat oder Agentur für Arbeit ansprechen.

Unterschied zwischen Ist-Entgelt und Auszahlung

Das Ist-Entgelt ist nicht zwingend identisch mit dem Betrag, der am Monatsende auf dem Konto landet.

Das Ist-Entgelt ist eine Bruttogröße für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Von diesem Bruttoentgelt werden noch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.

Zusätzlich kann auf der Abrechnung Kurzarbeitergeld erscheinen. Dieses ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Warum das Ist-Entgelt wichtig ist

Das Ist-Entgelt beeinflusst die Höhe des Kurzarbeitergeldes direkt.

Je höher das Ist-Entgelt während Kurzarbeit ist, desto kleiner ist die Nettoentgeltdifferenz. Dadurch fällt das Kurzarbeitergeld geringer aus.

Je niedriger das Ist-Entgelt ist, desto größer ist die Nettoentgeltdifferenz. Das Kurzarbeitergeld steigt dann grundsätzlich, ersetzt aber trotzdem nur 60 Prozent oder 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Fazit zum Ist-Entgelt

Das Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit im jeweiligen Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt wird. Es ist der Vergleichswert zum Soll-Entgelt.

Einmalzahlungen bleiben bei der Berechnung grundsätzlich außen vor. Laufendes Entgelt, bestimmte Zulagen, tatsächlich vergütete Mehrarbeit und anrechenbarer Nebenverdienst können dagegen das Ist-Entgelt erhöhen.

Zusammen mit dem Soll-Entgelt bildet das Ist-Entgelt die Grundlage für die Nettoentgeltdifferenz und damit für die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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