Kündigungsschutzklage

Hinweis: Dieser anwaltliche Fachbeitrag wurde 2026 redaktionell geprüft und bei Bedarf um aktuelle Hinweise ergänzt. Der Originalbeitrag bleibt als Fachtext erhalten.
Ist einem Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des KSchG gekündigt worden, kann er sich hiergegen mit der sogenannten Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Diese Klage ist zum Arbeitsgericht zu erheben und auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Ablauf einer Kündigungsschutzklage

Frist

Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen seit Zugang der schriftlichen Kündigung bei dem Arbeitnehmer zu erheben. Bei dieser gesetzlichen Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass im Falle ihrer Versäumung die Kündigung regelmäßig als von Anfang an wirksam gilt.

Gütetermin

Nach Erhebung der Kündigungsschutzklage wird vom Arbeitsgericht zunächst ein Gütetermin anberaumt, der die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausloten soll. Im Rahmen der Güteverhandlung ist Raum für den Abschluss einer Abfindungsvereinbarung, die oftmals das eigentliche Ziel der Kündigungsschutzklage ist. Viele Arbeitgeber ziehen die Zahlung einer einmaligen Abfindung an den Arbeitnehmer einem kostenträchtigen Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang vor. Dem Gütetermin kommt daher in der arbeitsgerichtlichen Praxis eine außerordentlich große Bedeutung zu.

Kammertermin

Scheitert die Güteverhandlung, wird ein weiterer Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht anberaumt. Auch in diesem Termin besteht immer noch die Möglichkeit, einen Vergleich auszuhandeln. Gelingt das nicht, wird durch Urteil entschieden, das der Berufung zum Landesarbeitsgericht unterliegen kann.

Anwaltliche Vertretung

Die Kündigungsschutzklage kann der Arbeitnehmer selbst erheben, ohne sich anwaltlich vertreten lassen zu müssen. Erst in der Berufungsinstanz herrscht Anwaltszwang, so dass der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht nicht alleine auftreten kann. Arbeitnehmern ist in der Regel zu raten, sich anwaltlich vertreten zu lassen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Insbesondere auch in der Güteverhandlung – wo es vielfach um das Aushandeln einer Abfindung geht – sollten sämtliche für den Arbeitnehmer sprechenden Gesichtspunkte von einem Rechtsanwalt zur Geltung gebracht werden, um hier ein möglichst positives Ergebnis zu erzielen. Verlässt der Arbeitnehmer sich auf sich selbst, und ist er nicht mit den Einzelheiten des maßgeblich von der Rechtsprechung geprägten Kündigungsrechts vertraut, läuft er Gefahr, im Rechtsstreit zu unterliegen oder zumindest Vorteile preiszugeben.

Kosten

Die Kostenverteilung für eine anwaltliche Vertretung ist im Arbeitsgerichtsverfahren anders geregelt als im herkömmlichen Zivilprozess. Bis zum Abschluss der ersten Instanz trägt jede Partei die ihr entstandenen Anwaltskosten selbst. Das gilt auch dann, wenn eine der Parteien obsiegt. Erst in den Berufungs- und Revisionsverfahren gilt der vom Zivilprozess bekannte Grundsatz, dass die unterliegende Partei auch die Anwaltskosten der obsiegenden Partei zu tragen hat.

Bietet die Kündigungsschutzklage hinreichend Aussicht auf Erfolg, und erscheint sie nicht mutwillig, so ist für ihre Durchführung bei Bedürftigkeit auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möglich. Ein gekündigter Arbeitnehmer kann zudem die Möglichkeit der Beratungshilfe in Anspruch nehmen, wenn er den Anwalt selbst nicht bezahlen kann.

Anwaltskosten

Die Anwaltskosten für eine Kündigungsschutzklage bemessen sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Zugrunde zu legen ist dabei häufig ein Gegenstandswert von im Regelfall drei Bruttomonatsgehältern. Anhand des Gegenstandswerts und der jeweils aktuellen Gebührentabellen werden dann die Gebühren für den Anwalt ermittelt.

Da sich die gesetzlichen Gebühren ändern können und zudem der konkrete Verfahrensverlauf eine Rolle spielt, sollten feste Tabellenbeträge immer aktuell geprüft werden.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten beurteilen sich nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz und richten sich nach dem Streitwert, der durch das Gericht festgesetzt wird. In Kündigungsschutzprozessen wird dabei regelmäßig ebenfalls der dreifache Bruttomonatslohn als Streitwert zugrunde gelegt.

Auch hier sollte die konkrete Höhe der Kosten anhand der jeweils aktuellen gesetzlichen Gebührentabellen geprüft werden.

Weiterbeschäftigung während des Verfahrens

Nach der Rechtsprechung soll der Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens in zwei Fällen gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben.

Das wird angenommen, wenn

  • die ausgesprochene Kündigung offensichtlich unwirksam ist
  • ein Urteil ergeht, das der Kündigungsschutzklage stattgibt, und zwar solange, wie dieses Urteil Bestand hat

Gerichtliche Entscheidung

Gelangt das Arbeitsgericht zu der Einschätzung, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist, ergeht ein entsprechendes Feststellungsurteil. Bei Abweisung der Kündigungsschutzklage stellt das Arbeitsgericht dagegen fest, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Hält das Gericht die Kündigung zwar für unwirksam, vertritt aber die Ansicht, dass dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung bei dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, so kann es auf Antrag des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung erkennen. Die Höhe der Abfindung begrenzt das Gesetz grundsätzlich auf 12 Monatsgehälter. In bestimmten Fällen älterer Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit kann die gesetzliche Höchstgrenze jedoch höher liegen.

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Redaktioneller Hinweis, Stand 2026: Der vorstehende Beitrag wurde ursprünglich als anwaltlicher Fachbeitrag veröffentlicht. Die Grundsätze zur Kündigungsschutzklage gelten im Kern weiterhin. Unbedingt zu beachten ist die Drei-Wochen-Frist: Wer eine Kündigung gerichtlich angreifen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Kostenhinweis: Die früher häufig in Artikeln genannten festen Gebührenbeträge sollten nicht ungeprüft übernommen werden, weil sich Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und Gerichtskostengesetz ändern können. Richtig bleibt aber: In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst, unabhängig davon, wer gewinnt.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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