Zeugnisinhalt
Hinweis: Dieser anwaltliche Fachbeitrag wurde 2026 redaktionell geprüft und bei Bedarf um aktuelle Hinweise ergänzt. Der Originalbeitrag bleibt als Fachtext erhalten.
Übliche Inhalte
Das qualifizierte Arbeitszeugnis enthält üblicherweise folgende Angaben:- Personalien
- Art der Tätigkeit und ihre zeitliche Dauer
- Beschreibung der Tätigkeit
- Bewertungen der gezeigten Arbeitsleistungen
- Bewertungen des gezeigten Verhaltens
- Schluss- und Dankesformel
- Datum und Unterschrift
Insbesondere Arbeitsleistungen
Aus dem Arbeitszeugnis muss sich ergeben, wie der Verfasser die Arbeitsleistungen des Beschäftigten im Einzelnen beurteilt. Dabei darf sich der Arbeitgeber nicht nur auf die Bewertung von Art und Weise der Aufgabenerledigung beschränken. Vielmehr müssen auch weitere Umstände Berücksichtigung finden, die für die Beurteilung der Arbeitsleistungen von Bedeutung sind. Typischerweise enthält das Zeugnis daher auch Bewertungen zu- Motivation und Arbeitsbereitschaft (auch Weiter- und Fortbildungsbereitschaft)
- beruflichen Fachkenntnissen und geistigen Fähigkeiten (zum Beispiel Auffassungsgabe und Denkvermögen)
- Belastbarkeit und Zuverlässigkeit
- vorweisbaren Arbeitserfolgen des Beschäftigten
Insbesondere Verhalten
Das Arbeitszeugnis muss auch Angaben dazu enthalten, in welcher Weise der Arbeitnehmer sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern verhalten hat, wie diese ihn empfunden haben und wie er sich in die Personalstruktur eingefügt hat. Auch auf die Frage, wie er ihm übertragene Verantwortung gegenüber Mitarbeitern wahrgenommen hat, muss das Zeugnis eine Antwort geben.Insbesondere Dankesformel
Es entspricht üblicher Zeugnispraxis, den Text mit einer Schluss- und Dankesformel abzuschließen, die das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers zum Ausdruck bringt und ihm für seine Zukunft Glück wünscht. Allerdings hat die Rechtsprechung entschieden, dass der Beschäftigte keinen Anspruch auf Aufnahme einer Dankesformel in das Arbeitszeugnis hat. Die Rechtsprechung argumentiert im Wesentlichen mit dem Fehlen einer gesetzlichen Anordnung. Während Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers gesetzlich zu Pflichtangaben erhoben sind, mangelt es gerade an einer entsprechenden Erwähnung der Dankesformel. Diese Rechtsprechung macht es betroffenen Arbeitnehmern unnötig schwer, und sie ist daher auch nicht unbestritten. Fehlt nämlich die Dankesformel im Arbeitszeugnis entgegen aller Üblichkeit, wird das nicht selten nachteilig sein für den Arbeitnehmer. Der Zeugnisleser wird einer solchen augenfälligen Abweichung von der Regel nahezu immer negativen Aussagewert zumessen. Das kann die Einstellungschancen eines Arbeitnehmers objektiv mindern.Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann
Redaktioneller Hinweis, Stand 2026: Der vorstehende Beitrag wurde ursprünglich als anwaltlicher Fachbeitrag veröffentlicht. Die Grundsätze zum Zeugnisinhalt gelten im Wesentlichen weiterhin. Nach § 109 GewO können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis verlangen. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Auf Verlangen ist es auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis zu erstrecken; dann handelt es sich um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Schluss- und Dankesformel: Die Schlussformel ist in der Praxis weiterhin üblich und kann für die Wirkung des Zeugnisses wichtig sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehören Dank, Bedauern und gute Wünsche aber nicht zum gesetzlich erforderlichen Zeugnisinhalt. Ein Arbeitnehmer kann daher grundsätzlich kein bestimmtes Bedauern, keinen bestimmten Dank und keine bestimmten Zukunftswünsche verlangen.
Elektronisches Arbeitszeugnis: Seit 2025 kann ein Arbeitszeugnis mit Einwilligung des Arbeitnehmers auch in elektronischer Form erteilt werden. Gemeint ist nicht eine einfache E-Mail oder ein unsigniertes PDF, sondern die elektronische Form nach § 126a BGB mit qualifizierter elektronischer Signatur. Ohne Einwilligung bleibt es beim klassischen schriftlichen Arbeitszeugnis.
Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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