Gesetzliche Kündigungsfristen nach § 622 BGB

Kündigungsfristen können sich aus vertraglichen Absprachen oder aus dem Gesetz ergeben, wobei die gesetzlichen Kündigungsfristen nur dann eingreifen, wenn es an einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses fehlt. Zum Schutze besonderer Arbeitnehmergruppen besteht jedoch eine Reihe von gesetzlichen Regelungen, die auch den vertraglichen Vereinbarungen vorgehen.

Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Geltung einer bestimmten Kündigungsfrist geeinigt, so kann sie einzel- oder gesamtvertraglich festegelegt worden sein. Rechtsgrundlage für eine vertragliche Kündigungsfrist kann somit jeweils sein:

  • Arbeitsvertrag
  • Tarifvertrag

Es ist auch möglich, dass eine tarifvertraglich bestimmte Kündigungsfrist dadurch Geltung für das Arbeitsverhältnis erlangt, dass im Einzelarbeitsvertrag eine Klausel eingefügt wird, die die tarifvertraglichen Vereinbarungen in Bezug nimmt.

Gesetzliche Kündigungsfristen

Grundkündigungsfrist

Die so genannte Grundkündigungsfrist ist in § 622 Abs. 1 BGB geregelt. Danach ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch beide Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen (28 Tage) zum 15. oder zum Ende eines Monats möglich.

Längere Kündigungsfristen

Je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kann sich die Grundkündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 BGB verlängern. Gelten im Einzelfall die verlängerten Kündigungsfristen nach dieser Bestimmung, ist eine Kündigung nur zum Ende des Monats zulässig. Zu beachten ist, dass die verlängerten Kündigungsfristen grundsätzlich nur für den Arbeitgeber einzuhalten sind. Der Arbeitnehmer kann folglich auch bei längerer Betriebszugehörigkeit mit der in § 622 Abs. 1 BGB geregelten Grundkündigungsfrist kündigen. Abweichendes gilt nur dann, wenn dies einzel- oder tarifvertraglich bestimmt wird (dazu nachfolgend Näheres).

Längere Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB

Dauer der Beschäftigung gesetzliche Kündigungsfrist (jeweils zum Monatsende)
2 Jahre 1 Monat
5 Jahre 2 Monate
8 Jahre 3 Monate
10 Jahre 4 Monate
12 Jahre 5 Monate
15 Jahre 6 Monate
20 Jahre 7 Monate

Die für eine Kündigung durch den Arbeitgeber nach § 622 Abs. 2 BGB maßgeblichen Kündigungsfristen ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:

Arbeitszeiten vor Vollendung des 25.Lebensjahres

Bei den verlängerten Kündigungsfristen sollen nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB Arbeitzeiten vor Vollendung des 25.Lebensjahres nicht berücksichtigungsfähig sein. Diese Bestimmung verstößt gegen die Antidiskriminierungsvorschriften der EU, wie sie in der Richtlinie 2000/78/EG im Einzelnen niedergelegt sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof in einem zur österreichischen Rechtslage ergangenen Urteil entschieden (EuGH, Urteil v. 18.06.2009, Az. C-88/08). Wegen ihrer Unvereinbarkeit mit dem Europarecht wird § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB von deutschen Gerichten daher nicht angewandt.

Verkürzung der Grundkündigungsfrist

Die vierwöchige Grundkündigungsfrist ist grundsätzlich vertraglicher Disposition entzogen. Eine Verkürzung dieser Grundkündigungsfrist ist daher vertraglich nicht möglich. Hiervon macht das Gesetz in § 622 Abs. BGB zwei Ausnahmen. Danach kann eine Verkürzung der Grundkündigungsfrist in Betracht kommen bei

  • kurzzeitiger Beschäftigung von Aushilfskräften
  • in Kleinbetrieben mit Auszubildenden

Eine kurzzeitige Beschäftigung liegt nach § 622 Abs. 5 Nr.1 BGB nur dann vor, wenn die vereinbarte Beschäftigungszeit einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreitet.

Die Berechnung der Mitarbeiterzahl in Kleinbetrieben im Sinne des § 622 Abs. 5 Nr. 2 BGB richtet sich nach den gleichen Maßstäben, die auch im Rahmen der Kleinbetriebsklausel des § 23 KSchG gelten. Entscheidend abzustellen ist demnach auf die Wochenarbeitszeit der im Betrieb Beschäftigten. Auszubildende werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.

Vereinbarung abweichender Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB

Die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB sind dagegen abweichender vertraglicher Vereinbarung im Arbeitsvertrag zugänglich. Eine Verkürzung der Kündigungsfristen ist dabei jedoch an die Bedingung gebunden, dass auf eine tarifvertragliche Verkürzungsklausel in dem Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich verwiesen wird. Die Verlängerung der Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 BGB ist dagegen ohne weiteres möglich.

Zulässig in Arbeitsverträgen ist auch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB auch für Arbeitnehmer gelten sollen. Damit wird die bereits erwähnte Grundregel außer Kraft gesetzt, wonach der Arbeitnehmer auch nach längerer Betriebszugehörigkeit stets mit der vierwöchigen Grundkündigungsfrist das Arbeitsverhältnis beenden kann. Die Rechtsprechung hält derartige Regelungen in Arbeitsverträgen grundsätzlich für zulässig (BAG, Urteil v. 28.05.2009, 8 AZR 896/07).

Schutzbestimmung des § 622 Abs. 6 BGB

Nicht zulässig wären demgegenüber solche Vereinbarungen in Arbeitsverträgen, die gegen die Bestimmung des § 622 Abs. 6 BGB verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen für die Kündigung durch den Arbeitnehmer keine längeren Kündigungsfristen vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

§ 622 Abs. 6 BGB ist eine Schutzbestimmung zugunsten von Arbeitnehmern. Daraus folgt, dass zwar die vertragliche Vereinbarung längerer Arbeitnehmerkündigungsfristen unzulässig ist, nicht aber eine Regelung, die längere Kündigungsfristen für den Arbeitgeber vorsehen. In Tarif- und Arbeitsverträgen können solche Vereinbarungen über längere Kündigungsfristen für den Arbeitgeber getroffen werden.

Abweichende Regelungen durch Tarifvertrag

§ 622 Abs. 4 BGB eröffnet den Tarifparteien die Möglichkeit, die Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB abweichend zu regeln. Die Rechtsprechung hat hierzu klargestellt, dass im Tarifvertrag grundsätzlich auch zulasten der Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden können als die auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abstellenden Fristen des § 622 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil v. 23.04.2008, 2 AZR 21/07).

Kündigungsfristen in der Probezeit

Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt nach § 622 Abs. 3 BGB zwei Wochen. Diese Mindestfrist gilt in Probearbeitsverhältnissen aber längstens für die Dauer von sechs Monaten. Bei längeren Probearbeitsverhältnissen lebt daher nach Ablauf dieser sechs Monate die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB wieder auf. Die Kündigung des Probearbeitsverhältnisses ist daher nur unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist möglich, wenn die Kündigung nach Ablauf von sechs Monaten Arbeitszeit erfolgen soll.

Folgen für die Kündigungsfristen bei Insolvenz

Die Insolvenz des Arbeitgebers berührt den Bestand des Arbeitsverhältnisses zunächst nicht. Allerdings hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Dabei beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Monatsende. Dieses Recht besteht auch dann, wenn das ordentliche Kündigungsrecht vertraglich ausgeschlossen wurde oder wenn eigentlich längere Kündigungsfristen tarifvertraglich bestimmt wurden.

Besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz

Zugunsten bestimmter Beschäftigtengruppen bestehen besondere gesetzliche Regelungen für den Kündigungsfall.

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Schwerbehinderten Arbeitnehmern darf nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt zuvor seine Zustimmung hierzu nach § 85 SGB IX erteilt hat. Der Arbeitgeber hat binnen vier Wochen nach Erhalt dieses Zustimmungsbescheides sodann die Kündigung auszusprechen. Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ohne die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben, so ist diese Kündigung unwirksam, und kann mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser besonderen Kündigungsschutzvorschriften ist eine mindestens sechsmonatige Beschäftigung des Schwerbehinderten in dem Betrieb.

Kündigungsschutz für Mütter und Eltern

§ 9 des Mutterschutzgesetzes normiert einen besonderen Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen und junge Mütter. Danach ist eine Kündigung unwirksam, die während der Schwangerschaft oder bis zu vier Monaten nach der Entbindung ausgesprochen wird.

Das Gesetz gewährt auch für Eltern besonderen Kündigungsschutz. Nach § 18 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen

  • von dem Zeitpunkt an, da die Elterzeit verlangt wird
  • während der Elternzeit

Kündigungsschutz für bestimmte Amtsinhaber

Besonderen Kündigungsschutz genießen auch folgende Funktionsträger

  • Mitglieder des Betriebsrates
  • Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Mitglieder des Wahlvorstandes
  • Wahlwerber

Das Gesetz ordnet in § 15 KSchG an, dass Betriebsratsmitgliedern und den Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung grundsätzlich nicht gekündigt werden darf, und zwar jeweils

  • während ihrer Amtsdauer
  • innerhalb eines Jahrs nach Beendigung der Amtszeit

Soll gegen diese Arbeitnehmer eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden, ist diese grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Betriebsrates möglich.

Fristenlauf bei der Kündigung

Ausschlaggebend für den Beginn des Fristenlaufes ist die Kündigungserklärung. Mit Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung bei dem Arbeitnehmer wird die Kündigungsfrist in Lauf gesetzt. Dabei bleibt allerdings der Tag des Zugangs der Kündigungserklärung selbst unberücksichtigt. Dies folgt aus § 187 Abs. 1 BGB, wonach dann, wenn für den Anfang einer Frist ein Ereignis maßgebend ist, bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgezählt wird, auf welchen das Ereignis fällt. Demgemäß beginnt die Kündigungsfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Zugang der Kündigungserklärung folgt.

Daraus folgen beispielsweise für den Fall der Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB (vier Wochen Kündigungsfrist) folgende Kündigungstermine:

Soll dem Arbeitnehmer zum Monatsende gekündigt werden, so muss ihm die Kündigung

  • in Monaten mit 31 Tagen spätestens am 3.
  • in Monaten mit 30 Tagen spätestens am 2.

zugehen.

Soll dem Arbeitnehmer zum 28. Februar gekündigt werden, so muss ihm die Kündigung spätestens am31. Januar zugehen. Soll dem Arbeitnehmer zum 29. Februar gekündigt werden, so muss ihm die Kündigung spätestens am 1. Februar zugehen.

Soll dem Arbeitnehmer zum 15. des Folgemonats gekündigt werden, so muss die Kündigung
  • in Monaten mit 31 Tagen spätestens am 18.
  • in Monaten mit 30 Tagen spätestens am 17.
  • im Februar spätestens am 15. bzw. 16. (Schaltjahr)

zugehen.

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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3 Kommentare
arsenal am 28.09.21 um 15:12 Uhr
hallo ich habe am 27. gekündigt. 28 tage kündigungsfrist also letzter tag.letzter arbeitstag wäre dann der 25. 7 tage resturlaub letzter tag wäre dann der 13. arbeitgeber verlangt nun eine kündigung zum 31. darf er meine kündigungsfrist so einfach verlängern ? ich rede hier von einem mini-job mfg
circo am 01.06.21 um 13:42 Uhr
Meine Meinung als Nichtjurist: Sie als Arbeitnehmer können mit 4 Wochen kündigen; der Arbeitgeber muss die 5 Monate Kündigungsfrist einhalten.
Cori am 16.05.21 um 15:54 Uhr
Hallo, ab dem 01.08.2021 habe ich 15 Jahre bei meinem jetzigen Arbeitgeber voll. Nun habe ich Aussicht auf eine Anstellung in einem neuen Unternehmen und bin mir nicht sicher über meine gültige Kündigungsfrist. Mein Arbeitsvertrag sagt dazu folgendes : "Eine Kündigung des Anstellungsvertrags ist beidseitig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist einseitig (§622 II BGB), so gilt die verlängerte Frist gleichermaßen für beide Arbeitsvertragsparteien." Kann ich nun mit einer Frist von vier Wochen kündigen oder sind es fünf Monate gemäß BGB (da die 15 Jahre zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht voll sind)?

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