Arbeitslosenversicherung

In Deutschland ist das Arbeitslosengeld (ALG) eine Versicherungsleistung, die hauptsächlich aus der Arbeitslosenversicherung stammt, in die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen einzahlen. Arbeitnehmer und Auszubildende sind in dieser Sozialversicherung pflichtversichert. Die gesetzlichen Grundlagen dafür regelt das dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III).

Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze

Die Arbeitslosenversicherung hat einen Beitragssatz, anhand dessen der monatliche Beitrag vom Bruttoeinkommen ermittelt wird und unterliegt auch den Beitragsbemessungsgrenzen, die identisch mit denen der Rentenversicherung sind.

Arbeitslosenversicherung 2002 - 2013

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt seit 1. Januar 2011 3,00% (ebenfalls gültig für das Jahr 2013) des beitragspflichtigen Bruttoentgelts.

Wie bei den anderen Teilen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege und Rentenversicherung) gilt auch bei der Arbeitslosenversicherung eine Obergrenze, oberhalb derer der Beitrag nicht weiter steigt. Aktuell für 2013 liegt diese Beitragsbemessungsgrenze bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 5.800 Euro in den alten Bundesländern (kalendertäglich: 193,33 Euro). In den neuen Bundesländern liegt diese bei 4.900 Euro, was kalendertäglich 163,33 Euro ergibt.

Im vergangenen Jahr lagen die Beträge bei 5.600 Euro / 4.800 Euro. Der Beitrag wird jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer erbracht, so dass jeweils 1,50 % vom Beitragssatz zur ALV erbracht werden müssen.

Tabellarische Übersicht zur Arbeitslosenversicherung

Jahr Beitragsbemessungsgrenze (monatlich) Beitragssatz
West Ost
2013 5.800 EUR 4.900 EUR 3,00 %
2012 5.600 EUR 4.800 EUR 3,00 %
2011 5.500 EUR 4.800 EUR 3,00 %
2010 5.500 EUR 4.650 EUR 2,80 %
2009 5.400 EUR 4.550 EUR 2,80 %
2008 5.300 EUR 4.500 EUR 3,30 %
2007 5.250 EUR 4.550 EUR 4,20 %
2006 5.250 EUR 4.400 EUR 6,50 %
2005 5.200 EUR 4.400 EUR 6,50 %
2004 5.150 EUR 4.350 EUR 6,50 %
2003 5.100 EUR 4.250 EUR 6,50 %

Arbeitslosengeld und andere Entgeltersatzleistungen

Aus den so erhaltenen Geldern zahlt die Bundesagentur für Arbeit nicht nur Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (als „Entgeltersatzleistung zum Lebensunterhalt“), sondern auch verschiedene andere Entgeltersatzleistungen, B. Arbeitslosengeld bei Weiterbildung und Insolvenzgeld.

Auch die Ausgaben für Bewerbungskosten werden den Arbeitslosen ersetzt, die Maßnahmen zur Weiterbildung werden von den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bezahlt und auch Arbeitgeber erhalten Gelder aus den Versicherungsbeiträgen. Sie werden beispielsweise bei der Einstellung und Beschäftigung von schwer vermittelbaren Arbeitslosen unterstützt und erhalten Zuschüsse für Altersteilzeit. Dabei wird das Gehalt – für eine verminderte Arbeitszeit – steuerfrei von der Agentur für Arbeit um einen bestimmten Prozentsatz aufgestockt, und auch die Rentenversicherungsbeiträge, die wegen des geringeren Gehalts sonst niedriger wären, werden bezuschusst.

Mit der Förderung der Altersteilzeit will der Gesetzgeber unterstützen, dass ältere Arbeitnehmer frühzeitig und gleitend aus dem Arbeitsleben ausscheiden und so Arbeitsplätze wieder frei werden. Ebenfalls durch die Versicherungsbeiträge finanziert werden Weiter- und Ausbildungen, Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Eingliederungsmaßnahmen.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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