Aufhebungsvertrag bzw. Auflösungsvertrag

Hinweis: Dieser anwaltliche Fachbeitrag wurde 2026 redaktionell geprüft und bei Bedarf um aktuelle Hinweise ergänzt. Der Originalbeitrag bleibt als Fachtext erhalten.
Auch im Arbeitsrecht herrschen die Grundsätze von Privatautonomie und Vertragsfreiheit. Die Parteien des Arbeitsvertrages sind daher frei darin, das Arbeitsverhältnis auch auf andere Weise als durch eine Kündigung zu beenden. Das am weitesten verbreitete Mittel hierzu ist der Aufhebungsvertrag.

Gründe für einen Aufhebungsvertrag

Die besonderen Vorzüge des Aufhebungsvertrages liegen in seiner Praktikabilität gegenüber einer Kündigung. Während bei der Kündigung der Arbeitgeber stets Gefahr läuft, dass sich der Gekündigte zur Wehr setzt und vor dem Arbeitsgericht ein ihm günstiges Urteil erstreitet, besteht diese Unsicherheit bei dem Abschluss eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrags nicht. Zur Meidung eines solchen bei einer Kündigung drohenden Prozessrisikos geschieht es nicht selten, dass ganz bewusst der Aufhebungsvertrag als Beendigungsinstrument für das Arbeitsverhältnis gewählt wird. Typischer Teil solcher Aufhebungsverträge ist regelmäßig eine Abfindungsvereinbarung, mit der sich der Arbeitnehmer seine Bereitschaft zu einer gütlichen Einigung und den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage entsprechend entlohnen lässt.

Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfristen

Aber auch für den Beschäftigten kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages gegenüber einer Kündigung Vorteile bieten. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Arbeitnehmer daran gelegen ist, sehr kurzfristig seinen Arbeitsplatz zu wechseln. Hat er ein lukratives Angebot für eine neue Stelle erhalten, muss er sich aber kurzfristig entscheiden, ist er mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht mehr an die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen gebunden. Der Aufhebungsvertrag verschafft somit auch dem Arbeitnehmer bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein höheres Maß an Flexibilität gegenüber der Kündigung.

Form des Aufhebungsvertrages

Der Aufhebungsvertrag unterliegt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Der Abschluss des Aufhebungsvertrages muss daher zwingend schriftlich erfolgen, wobei weder Fax noch E-Mail dieser Schriftform genügen. Es gelten insoweit die gleichen Formerfordernisse wie bei einer Kündigung.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag bietet aber nicht nur Vorteile. Er kann sich insbesondere für den Arbeitnehmer nachteilig auswirken. Der Grund hierfür liegt in einer drohenden Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, die nach § 159 SGB III als Folge des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages von der Arbeitsverwaltung verhängt werden kann. Eine solche Verhängung von Sperrzeiten bei dem Bezug von Arbeitslosengeld kommt dann in Betracht, wenn für den Abschluss des Aufhebungsvertrages kein wichtiger Grund vorliegt. Unter solchen Voraussetzungen gilt die eingetretene Arbeitslosigkeit als von dem Arbeitnehmer selbst herbeigeführt.

Aufhebungsvertrag statt Kündigung

Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, der die Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausschließen kann, kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Beschäftigten andernfalls eine rechtmäßige Kündigung in Aussicht gestellt hat. Denn endet das Arbeitsverhältnis als Folge einer ordnungsgemäßen Kündigung ohnehin alsbald, kann der Abschluss eines Aufhebungsvertrages sozialversicherungsrechtlich gerechtfertigt sein.

Ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt und ob eine Sperrzeit vermieden werden kann, hängt jedoch immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Arbeitnehmer sollten deshalb vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages insbesondere prüfen, ob die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, ob eine Abfindung vereinbart ist und welche Folgen sich für den Bezug von Arbeitslosengeld ergeben können.

Autor: Rechtsanwalt Kristian Hüttemann

Redaktioneller Hinweis, Stand 2026: Der vorstehende Beitrag wurde ursprünglich als anwaltlicher Fachbeitrag veröffentlicht. Fachlich wichtig ist vor allem: Die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ist heute in § 159 SGB III geregelt. Ein Aufhebungsvertrag führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit, kann sie aber auslösen, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund löst oder an der Lösung mitwirkt.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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