Arbeitslosengeld I und Einkommen: Anrechnung von Nebenverdienst
Beim Bezug von Arbeitslosengeld I wird vorhandenes persönliches Vermögen grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anders sieht es bei Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung aus. Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I arbeitet, muss bestimmte Grenzen und Meldepflichten beachten.
Eine Nebentätigkeit ist während des Bezugs von Arbeitslosengeld I grundsätzlich möglich. Sie darf aber weniger als 15 Stunden pro Kalenderwoche umfassen. Wird diese Grenze erreicht oder überschritten, liegt in der Regel keine Arbeitslosigkeit mehr vor. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I kann dann entfallen.
Außerdem muss eine Nebentätigkeit der Agentur für Arbeit rechtzeitig gemeldet werden. Das gilt für abhängige Beschäftigungen ebenso wie für selbstständige Tätigkeiten oder eine Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger.
- Nebenjob während Arbeitslosengeld I
- Freibetrag beim Nebenverdienst
- Werbungskosten können den Freibetrag erhöhen
- Beispiel zur Anrechnung von Nebenverdienst
- Höherer Freibetrag bei bereits vorher ausgeübter Nebentätigkeit
- Minijob und Arbeitslosengeld I
- Selbstständige Nebentätigkeit und Arbeitslosengeld I
- Nebentätigkeit rechtzeitig melden
- Bezug anderer Sozialleistungen
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Rente
- Unschädliche Leistungen beim Arbeitslosengeld I
- Arbeitslosengeld I und Bürgergeld
- Vermögen beim Arbeitslosengeld I
- Fazit zur Einkommensanrechnung beim Arbeitslosengeld I
Nebenjob während Arbeitslosengeld I
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, darf nebenbei arbeiten, solange die Beschäftigung weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst. Dabei kommt es nicht nur auf die monatliche Arbeitszeit an, sondern auf die wöchentliche Grenze.
Typische Nebenbeschäftigungen sind zum Beispiel ein Minijob, eine kurzfristige Beschäftigung, eine kleine selbstständige Tätigkeit oder eine gelegentliche Mitarbeit im Familienbetrieb. Entscheidend ist immer, dass die Tätigkeit rechtzeitig angezeigt wird und die wöchentliche Arbeitszeit unter 15 Stunden bleibt.
Wer 15 Stunden oder mehr pro Woche arbeitet, gilt grundsätzlich nicht mehr als arbeitslos. Dann muss man sich aus der Arbeitslosigkeit abmelden. Das kann dazu führen, dass kein Arbeitslosengeld I mehr gezahlt wird.
Freibetrag beim Nebenverdienst
Für Einkommen aus einer Nebentätigkeit gibt es beim Arbeitslosengeld I einen monatlichen Freibetrag von 165 Euro. Einkommen bis zu dieser Grenze bleibt grundsätzlich anrechnungsfrei.
Liegt der Nebenverdienst über 165 Euro im Monat, wird der übersteigende Betrag auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Das bedeutet: Das Arbeitslosengeld wird entsprechend gekürzt.
Angerechnet wird nicht einfach der Bruttobetrag. Vom Einkommen werden vorher bestimmte Beträge abgezogen, insbesondere Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten. Bei einer selbstständigen Tätigkeit können Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Werbungskosten können den Freibetrag erhöhen
Der Freibetrag von 165 Euro kann sich durch Werbungskosten erhöhen. Werbungskosten sind Ausgaben, die direkt mit der Nebenbeschäftigung zusammenhängen.
Dazu können zum Beispiel gehören:
- Fahrtkosten zur Nebenbeschäftigung,
- Arbeitskleidung,
- Reinigungskosten für Arbeitskleidung,
- Arbeitsmittel,
- andere beruflich veranlasste Ausgaben.
Werbungskosten sollten nachgewiesen werden können. Je besser die Ausgaben dokumentiert sind, desto eher können sie bei der Anrechnung berücksichtigt werden.
Beispiel zur Anrechnung von Nebenverdienst
Ein Arbeitsloser verdient in einem Nebenjob 250 Euro im Monat. Der Grundfreibetrag beträgt 165 Euro. Zusätzlich entstehen nachweisbare Fahrtkosten von 25 Euro.
Der Freibetrag erhöht sich dadurch auf 190 Euro. Von den 250 Euro Nebenverdienst bleiben 190 Euro anrechnungsfrei. Die verbleibenden 60 Euro werden auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.
Das Arbeitslosengeld I würde in diesem Beispiel also um 60 Euro für den betreffenden Monat gekürzt.
Höherer Freibetrag bei bereits vorher ausgeübter Nebentätigkeit
Eine wichtige Sonderregel gilt, wenn die Nebentätigkeit schon vor der Arbeitslosigkeit ausgeübt wurde. Hat die arbeitslose Person in den letzten 18 Monaten vor Entstehung des Anspruchs neben einem Versicherungspflichtverhältnis mindestens zwölf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, kann ein höherer Freibetrag gelten.
Dann bleibt das durchschnittliche monatliche Einkommen aus dieser Nebentätigkeit anrechnungsfrei, das in den letzten zwölf Monaten vor Entstehung des Anspruchs erzielt wurde. Der Freibetrag beträgt aber mindestens 165 Euro.
Diese Regel ist vor allem für Personen wichtig, die schon während ihrer Hauptbeschäftigung regelmäßig einen Nebenjob oder eine kleine selbstständige Tätigkeit hatten. Damit der höhere Freibetrag berücksichtigt werden kann, müssen die frühere Nebentätigkeit und die erzielten Einkünfte nachgewiesen werden.
Minijob und Arbeitslosengeld I
Ein Minijob ist während des Bezugs von Arbeitslosengeld I möglich, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden pro Woche beträgt. Auch ein Minijob muss der Agentur für Arbeit gemeldet werden.
Der Minijob-Freibetrag aus dem Minijobrecht ist nicht dasselbe wie der Freibetrag beim Arbeitslosengeld I. Für das Arbeitslosengeld I gilt grundsätzlich der Freibetrag von 165 Euro monatlich. Verdient man im Minijob mehr, wird der übersteigende Betrag auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.
Wer einen Minijob aufnimmt, sollte deshalb nicht nur die Verdienstgrenze des Minijobs beachten, sondern vor allem die ALG-I-Regeln zur Arbeitszeit und Einkommensanrechnung.
Selbstständige Nebentätigkeit und Arbeitslosengeld I
Auch eine selbstständige Nebentätigkeit ist während des Bezugs von Arbeitslosengeld I grundsätzlich möglich. Auch hier gilt: Die Tätigkeit muss weniger als 15 Stunden pro Woche umfassen und der Agentur für Arbeit gemeldet werden.
Bei selbstständiger Tätigkeit wird nicht einfach der Umsatz angerechnet. Entscheidend ist der Gewinn beziehungsweise das Einkommen nach Abzug der Betriebsausgaben. Gesetzlich können pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, wenn keine höheren Betriebsausgaben nachgewiesen werden.
Wer höhere Betriebsausgaben hat, sollte diese belegen können. Gerade bei selbstständiger Nebentätigkeit ist eine saubere Dokumentation wichtig, damit es später nicht zu Rückforderungen kommt.
Nebentätigkeit rechtzeitig melden
Eine Nebentätigkeit sollte der Agentur für Arbeit möglichst vor Beginn gemeldet werden. Das gilt auch dann, wenn voraussichtlich nur wenig verdient wird oder der Verdienst unter dem Freibetrag liegt.
Die Agentur für Arbeit benötigt Angaben zur Art der Tätigkeit, zur wöchentlichen Arbeitszeit und zum voraussichtlichen Einkommen. Bei abhängiger Beschäftigung kann zusätzlich eine Bescheinigung über Nebeneinkommen erforderlich sein, die der Arbeitgeber in der Regel elektronisch übermittelt.
Wer Nebeneinkommen nicht oder zu spät meldet, riskiert Rückforderungen, Aufhebungen von Bescheiden oder weitere rechtliche Probleme. Deshalb sollte jede Änderung beim Einkommen oder bei der Arbeitszeit zeitnah mitgeteilt werden.
Bezug anderer Sozialleistungen
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld I kann es vorkommen, dass zusätzlich oder stattdessen andere Sozialleistungen relevant werden. Manche Leistungen können dazu führen, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ganz oder teilweise ruht.
Das Ruhen soll verhindern, dass für denselben Zeitraum mehrere Leistungen mit ähnlichem Zweck doppelt gezahlt werden. Betroffen sein können zum Beispiel Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, bestimmte Rentenleistungen oder Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose.
Ob das Arbeitslosengeld I tatsächlich ruht, hängt von der jeweiligen Leistung und dem konkreten Zeitraum ab. Wer eine andere Sozialleistung beantragt oder bewilligt bekommt, sollte dies der Agentur für Arbeit mitteilen.
Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Rente
Bei längerer Krankheit kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld I enden oder ruhen, wenn stattdessen Krankengeld gezahlt wird. In den ersten Wochen einer Arbeitsunfähigkeit kann Arbeitslosengeld I unter bestimmten Voraussetzungen weitergezahlt werden. Danach ist häufig die Krankenkasse zuständig.
Auch Mutterschaftsgeld oder bestimmte Renten können Auswirkungen auf den Anspruch haben. Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung sowie zwischen Altersrente als Vollrente und anderen Rentenarten.
Da die Folgen je nach Leistung unterschiedlich sind, sollte bei Bewilligung einer solchen Leistung immer geprüft werden, ob und ab wann Arbeitslosengeld I ruht oder entfällt.
Unschädliche Leistungen beim Arbeitslosengeld I
Nicht jede andere Leistung führt zu einer Kürzung oder zum Ruhen des Arbeitslosengeldes I. Kindergeld wird zum Beispiel nicht als Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld I angerechnet.
Auch Wohngeld kann neben Arbeitslosengeld I relevant sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ob Wohngeld gezahlt wird, hängt aber von Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und weiteren Faktoren ab.
Elterngeld oder Kindererziehung können in besonderen Konstellationen ebenfalls eine Rolle spielen. Entscheidend bleibt aber, ob die arbeitslose Person dem Arbeitsmarkt weiterhin im erforderlichen Umfang zur Verfügung steht.
Arbeitslosengeld I und Bürgergeld
Wenn das Arbeitslosengeld I nicht ausreicht, kann ergänzend Bürgergeld in Betracht kommen. Früher wurde dafür häufig der Begriff Arbeitslosengeld II verwendet. Heute ist Bürgergeld die maßgebliche Grundsicherungsleistung.
Wichtig ist die Richtung der Anrechnung: Bürgergeld wird nicht als Nebeneinkommen auf das Arbeitslosengeld I angerechnet. Umgekehrt wird Arbeitslosengeld I beim Bürgergeld als Einkommen berücksichtigt. Das Jobcenter prüft dann, ob nach Anrechnung des Arbeitslosengeldes I noch ein ergänzender Anspruch besteht.
Vor dem Bürgergeld können je nach Haushalt auch Wohngeld oder Kinderzuschlag vorrangig sein. Wer mit Arbeitslosengeld I seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, sollte daher prüfen, welche ergänzende Leistung zuständig ist.
Vermögen beim Arbeitslosengeld I
Persönliches Vermögen wird beim Arbeitslosengeld I grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das liegt daran, dass Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung ist, die auf vorherigen Beitragszeiten beruht.
Anders kann es bei ergänzenden Leistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld aussehen. Dort können Einkommen, Vermögen, Bedarfsgemeinschaft, Haushaltsgröße und Wohnkosten eine Rolle spielen.
Wer neben Arbeitslosengeld I weitere Leistungen beantragt, sollte deshalb nicht nur die ALG-I-Regeln betrachten, sondern auch die Voraussetzungen der jeweiligen ergänzenden Leistung.
Fazit zur Einkommensanrechnung beim Arbeitslosengeld I
Ein Nebenverdienst ist beim Arbeitslosengeld I möglich, solange die Tätigkeit weniger als 15 Stunden pro Woche umfasst und rechtzeitig gemeldet wird. Monatlich bleiben grundsätzlich 165 Euro anrechnungsfrei. Werbungskosten oder eine bereits vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Nebentätigkeit können den Freibetrag erhöhen.
Andere Sozialleistungen können je nach Art der Leistung unschädlich sein oder zum Ruhen des Arbeitslosengeldes I führen. Wer Einkommen erzielt, eine Nebentätigkeit aufnimmt oder zusätzliche Leistungen beantragt, sollte Änderungen immer frühzeitig der Agentur für Arbeit mitteilen.




