Soll-Entgelt beim Kurzarbeitergeld

Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
Das Soll-Entgelt ist eine zentrale Rechengröße beim Kurzarbeitergeld. Es beschreibt das Bruttoarbeitsentgelt, das Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im jeweiligen Anspruchszeitraum erzielt hätten.

Kurz gesagt: Das Soll-Entgelt zeigt, was im Monat ohne Kurzarbeit voraussichtlich verdient worden wäre. Diesem Betrag wird später das tatsächlich erzielte Ist-Entgelt gegenübergestellt. Aus beiden Werten wird die Nettoentgeltdifferenz berechnet, aus der sich die Höhe des Kurzarbeitergeldes ergibt.

Wichtig ist: Nicht jeder Entgeltbestandteil gehört zum Soll-Entgelt. Mehrarbeit und einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung grundsätzlich außen vor.

Was ist das Soll-Entgelt?

Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das ohne Kurzarbeit im jeweiligen Kalendermonat erzielt worden wäre. Gemeint ist also der Verdienst, der bei normaler Arbeit ohne Arbeitsausfall angefallen wäre.

Das Soll-Entgelt ist damit der rechnerische Vergleichswert zum Ist-Entgelt. Während das Soll-Entgelt den Verdienst ohne Kurzarbeit abbildet, zeigt das Ist-Entgelt den tatsächlichen Verdienst während der Kurzarbeit.

Diese beiden Werte sind die Grundlage für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes.

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für das Soll-Entgelt findet sich in § 106 SGB III. Dort wird geregelt, wie die Nettoentgeltdifferenz beim Kurzarbeitergeld zu ermitteln ist.

Nach dieser Regelung ist das Soll-Entgelt das Bruttoarbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit.

Ältere Texte nennen teilweise andere Paragraphen oder verweisen allgemein auf § 342 ff. SGB III. Für die aktuelle Berechnung des Kurzarbeitergeldes ist jedoch § 106 SGB III die wichtigste Vorschrift zum Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und zur Nettoentgeltdifferenz.

Soll-Entgelt und Ist-Entgelt

Beim Kurzarbeitergeld werden zwei Bruttowerte miteinander verglichen:

  • Soll-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt, das ohne Kurzarbeit im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre.
  • Ist-Entgelt: Bruttoarbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt wurde.

Aus beiden Beträgen wird jeweils ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Die Differenz zwischen diesen pauschalierten Nettoentgelten ist die Nettoentgeltdifferenz.

Von dieser Nettoentgeltdifferenz werden grundsätzlich 60 Prozent oder bei erhöhtem Leistungssatz 67 Prozent als Kurzarbeitergeld gezahlt.

Welche Entgeltbestandteile gehören zum Soll-Entgelt?

Zum Soll-Entgelt gehören grundsätzlich laufende beitragspflichtige Entgeltbestandteile, die ohne Kurzarbeit im jeweiligen Monat angefallen wären.

Dazu können je nach Arbeitsvertrag und Abrechnung gehören:

  • Monatsgehalt,
  • regelmäßiger Monatslohn,
  • Stundenlohn für die regelmäßige Arbeitszeit,
  • laufende Zulagen, soweit sie beitragspflichtig sind und ohne Kurzarbeit angefallen wären,
  • regelmäßig gezahlte Zuschläge, soweit sie einzubeziehen sind,
  • vermögenswirksame Leistungen, soweit sie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen.

Entscheidend ist immer, welches beitragspflichtige laufende Arbeitsentgelt im konkreten Anspruchszeitraum ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre.

Was gehört nicht zum Soll-Entgelt?

Nicht alle Zahlungen des Arbeitgebers werden beim Soll-Entgelt berücksichtigt.

Nicht zum Soll-Entgelt gehören grundsätzlich:

  • Entgelt für Mehrarbeit,
  • Überstundenvergütung,
  • einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
  • Weihnachtsgeld,
  • Urlaubsgeld,
  • einmalige Prämien,
  • Jahresboni,
  • sonstige nicht laufend gezahlte Sonderzahlungen.

Gerade Einmalzahlungen führen häufig zu Missverständnissen. Sie können zwar auf der Lohnabrechnung erscheinen, erhöhen aber das Soll-Entgelt für die Kurzarbeitergeldberechnung grundsätzlich nicht.

Mehrarbeit und Überstunden

Entgelt für Mehrarbeit wird beim Soll-Entgelt nicht berücksichtigt. Das Soll-Entgelt soll abbilden, was bei der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Kurzarbeit verdient worden wäre.

Überstunden oder zusätzliche Mehrarbeit würden das Soll-Entgelt künstlich erhöhen. Deshalb werden sie für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes grundsätzlich herausgerechnet.

Wichtig ist aber die Abgrenzung: Geht es nicht um zusätzliche Mehrarbeit, sondern um regelmäßig vereinbarte Arbeitszeit, gehört das entsprechende Entgelt grundsätzlich zum Soll-Entgelt.

Einmalzahlungen und Sonderzahlungen

Einmalzahlungen bleiben bei der Berechnung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt grundsätzlich außer Betracht.

Dazu zählen zum Beispiel:

  • Weihnachtsgeld,
  • Urlaubsgeld,
  • einmalige Erfolgsprämien,
  • Jahressonderzahlungen,
  • einmalige Boni,
  • Abfindungen.

Solche Zahlungen können steuerlich oder sozialversicherungsrechtlich wichtig sein. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden sie aber nicht wie laufendes Arbeitsentgelt in das Soll-Entgelt einbezogen.

Soll-Entgelt bei Monatsgehalt

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit festem Monatsgehalt ist das Soll-Entgelt häufig vergleichsweise einfach zu bestimmen.

Ausgangspunkt ist das regelmäßige beitragspflichtige Bruttoentgelt, das im betreffenden Monat ohne Kurzarbeit gezahlt worden wäre.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer verdient normalerweise 3.000 Euro brutto im Monat. Ohne Kurzarbeit hätte er diesen Betrag auch im aktuellen Monat erhalten. Das Soll-Entgelt beträgt daher grundsätzlich 3.000 Euro.

Sind zusätzlich laufende beitragspflichtige Zulagen vereinbart, können diese einzubeziehen sein, wenn sie ohne Kurzarbeit angefallen wären.

Soll-Entgelt bei Stundenlohn

Bei Stundenlohn muss berechnet werden, welches Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre.

Dazu wird regelmäßig die ohne Kurzarbeit vorgesehene Arbeitszeit mit dem vereinbarten Stundenlohn multipliziert.

Beispiel:

Eine Arbeitnehmerin hätte ohne Kurzarbeit 160 Stunden zu 18 Euro brutto gearbeitet. Das Soll-Entgelt beträgt dann grundsätzlich 160 × 18 Euro = 2.880 Euro.

Auch hier gilt: Mehrarbeit bleibt außen vor. Maßgeblich ist die regelmäßige oder ohne Arbeitsausfall geschuldete Arbeitszeit im Anspruchszeitraum.

Variable Vergütung und Zuschläge

Bei variablen Vergütungen, Schichtzulagen, Nachtzuschlägen, Feiertagszuschlägen, Akkordlohn oder Provisionen kann die Ermittlung des Soll-Entgelts schwieriger sein.

Entscheidend ist, welches laufende beitragspflichtige Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum voraussichtlich erzielt worden wäre.

Wenn sich das nicht ohne Weiteres bestimmen lässt, können Vergleichszeiträume, Durchschnittswerte oder betriebliche Abrechnungsdaten eine Rolle spielen. Die genaue Berechnung erfolgt in der Praxis über die Entgeltabrechnung des Arbeitgebers nach den Vorgaben der Agentur für Arbeit.

Akkordlohn und leistungsabhängige Vergütung

Bei Akkordlohn oder anderen leistungsabhängigen Vergütungen kann das Soll-Entgelt nicht immer einfach aus einem festen Monatsbetrag abgelesen werden.

Hier muss festgestellt werden, welches Arbeitsentgelt ohne Kurzarbeit im konkreten Anspruchszeitraum wahrscheinlich erzielt worden wäre.

In der Praxis werden dafür häufig Durchschnittswerte oder Vergleichsdaten herangezogen. Wichtig ist, dass die Berechnung nachvollziehbar dokumentiert wird.

Rundung des Soll-Entgelts

Für die Ermittlung der pauschalierten Nettoentgelte werden Soll-Entgelt und Ist-Entgelt auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.

Diese Rundung ist wichtig, weil das Kurzarbeitergeld anhand pauschalierter Tabellenwerte berechnet wird.

Beispiel:

  • 2.881 Euro werden auf 2.900 Euro gerundet,
  • 3.000 Euro bleiben 3.000 Euro,
  • 3.001 Euro werden auf 3.020 Euro gerundet.

Die Rundung bedeutet nicht, dass dieser Betrag tatsächlich ausgezahlt wird. Sie dient nur der Berechnung des pauschalierten Nettoentgelts.

Beitragsbemessungsgrenze

Das Soll-Entgelt wird bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes nur bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Das bedeutet nicht, dass bei höherem Einkommen automatisch kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht. Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhöht das Kurzarbeitergeld jedoch nicht weiter.

Bei gut verdienenden Beschäftigten kann die Beitragsbemessungsgrenze deshalb dazu führen, dass der tatsächliche Verdienstausfall höher ist als der für das Kurzarbeitergeld berücksichtigte Ausfall.

Soll-Entgelt bei Kurzarbeit Null

Auch bei Kurzarbeit Null wird ein Soll-Entgelt benötigt. Denn auch dann muss berechnet werden, welches Entgelt ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre.

Bei Kurzarbeit Null kann das Ist-Entgelt für den betroffenen Zeitraum bei null liegen, wenn keine Arbeit geleistet und kein sonstiges berücksichtigungsfähiges Entgelt erzielt wird.

Das Kurzarbeitergeld wird dann aus der Nettoentgeltdifferenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt berechnet.

Soll-Entgelt und Feiertage

Feiertage während Kurzarbeit können bei der Abrechnung besonders zu prüfen sein. Arbeitsentgelt für Feiertage wird nicht in jedem Fall genauso behandelt wie normale Ausfallstunden.

Entscheidend ist, ob die Arbeit wegen Kurzarbeit oder wegen des Feiertags ausgefallen ist. Davon kann abhängen, ob Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder Kurzarbeitergeld relevant ist.

Die genaue Abrechnung sollte der Arbeitgeber nach den Vorgaben der Agentur für Arbeit und den arbeitsrechtlichen Regeln vornehmen.

Soll-Entgelt und Krankheit

Auch Krankheit während Kurzarbeit kann die Berechnung beeinflussen.

Je nach Zeitpunkt und Art der Arbeitsunfähigkeit können Entgeltfortzahlung, Krankengeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes eine Rolle spielen.

Für das Soll-Entgelt bleibt grundsätzlich entscheidend, welches Bruttoarbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre. Die konkrete Abrechnung hängt aber vom Einzelfall ab.

Warum das Soll-Entgelt wichtig ist

Das Soll-Entgelt beeinflusst direkt die Höhe des Kurzarbeitergeldes. Je höher das berücksichtigungsfähige Soll-Entgelt im Vergleich zum Ist-Entgelt ist, desto größer ist grundsätzlich die Nettoentgeltdifferenz.

Die Nettoentgeltdifferenz ist wiederum die Grundlage für das Kurzarbeitergeld.

Vereinfacht gilt:

Soll-Entgelt minus Ist-Entgelt ergibt die Grundlage für den Entgeltausfall. Daraus wird über pauschalierte Nettoentgelte das Kurzarbeitergeld berechnet.

Häufige Fehler beim Soll-Entgelt

Bei der Ermittlung des Soll-Entgelts können Fehler passieren.

Typische Fehler sind:

  • Überstunden werden fälschlich einbezogen,
  • Einmalzahlungen werden fälschlich berücksichtigt,
  • variable laufende Entgeltbestandteile werden nicht sauber geprüft,
  • das Soll-Entgelt wird nicht auf den richtigen Anspruchszeitraum bezogen,
  • die Beitragsbemessungsgrenze wird übersehen,
  • die Rundung auf den nächsten durch 20 teilbaren Betrag wird vergessen,
  • Feiertage, Krankheit oder Nebeneinkommen werden falsch zugeordnet.

Beschäftigte sollten ihre Abrechnung prüfen und bei Unklarheiten beim Arbeitgeber, Betriebsrat oder der Agentur für Arbeit nachfragen.

Unterschied zum Saison-Kurzarbeitergeld

Früher wurde in diesem Zusammenhang oft vom Winterausfallgeld gesprochen. Dieser Begriff ist heute überholt.

Für witterungsbedingte Arbeitsausfälle in bestimmten Branchen gibt es heute das Saison-Kurzarbeitergeld. Es folgt eigenen Regeln und betrifft vor allem Betriebe des Baugewerbes und anderer witterungsabhängiger Branchen.

Das Grundprinzip von Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und Nettoentgeltdifferenz ist aber auch dort für die Berechnung von Bedeutung.

Fazit zum Soll-Entgelt

Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das ohne Kurzarbeit im Anspruchszeitraum erzielt worden wäre. Es ist damit der wichtigste Vergleichswert zum Ist-Entgelt.

Mehrarbeit und Einmalzahlungen bleiben bei der Ermittlung des Soll-Entgelts grundsätzlich außer Betracht. Das Soll-Entgelt wird außerdem nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt und für die Berechnung auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet.

Zusammen mit dem Ist-Entgelt bildet das Soll-Entgelt die Grundlage für die Nettoentgeltdifferenz und damit für die Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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