Voraussetzung des Antragstellers

Eine Weiterbildungsmaßnahme ist mit dem Bildungsgutschein förderungsfähig, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um:
 
  • den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit wiedereinzugliedern
  • eine ihm drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden
  • wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist
Ob diese Voraussetzungen für den Erhalt des Bildungsgutscheins im Einzelfall zu bejahen sind, muss im Beratungsgespräch mit der Arbeitsagentur geklärt werden. Es hat zum Ziel, mögliche Qualifikationsdefizite zu ermitteln und geeignete berufliche Weiterbildungsmaßnahmen zu prüfen, um diese Mängel zu beheben und eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Das Beratungsgespräch legt zu diesem Zweck abschließend ein bestimmtes Weiterbildungsziel verbindlich fest. Es kann sich dabei auch die Notwendigkeit ergeben, dass zur Prüfung der Eignungsvoraussetzungen des Antragstellers ärztliche oder psychologische Untersuchungen erforderlich sind.

Bei den Feststellungen zur Notwendigkeit der Weiterbildung sind immer auch die besonderen Bedingungen des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die Arbeitsagentur im Einzelfall abwägen muss, ob nicht auch andere arbeitsmarktpolitische Instrumente ebenso sinnvoll zum Einsatz gelangen können oder gar aussichtsreicher erscheinen. Ist beispielsweise eine Wiedereingliederung über die Zahlung von Eingliederungs- oder Lohnkostenzuschüssen Erfolg versprechender, scheidet eine Weiterbildungsmaßnahme aus.

Das bedeutet zugleich, dass eine hinreichend große Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass die konkrete Weiterbildungsmaßnahme auch tatsächlich eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt oder die Abwendung drohender Arbeitslosigkeit erwarten lässt.

Bei bestehender Arbeitslosigkeit muss der Antragsteller zudem glaubhaft machen, dass er in erheblichem Umfang Anstrengungen unternommen hat, die Arbeitslosigkeit zu beenden, damit ein Bildungsgutschein zugesprochen werden kann. Die gesetzlich niedergelegte Verpflichtung zu Eigenbemühungen (§ 119 Abs.1 Nr.2 SGB III) gibt dem Arbeitslosen auf, alle Möglichkeiten zu nutzen, wieder in Arbeit zu kommen. Er muss sich insbesondere um Arbeitsplätze bewerben und bei der ihm angebotenen Vermittlung aktiv mitwirken. Diese Eigenbemühungen sind auf Verlangen der Arbeitsagentur nachzuweisen, so dass es sich empfiehlt, Bewerbungskorrespondenz zu dokumentieren.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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