Nettoentgeltdifferenz - Kurzarbeitergeld

Im Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) wird mit dem Begriff der Nettoentgeltdifferenz der individuelle Betrag bezeichnet, der als Differenz zwischen den beiden Größen Sollentgelt und Istentgelt entsteht. Geregelt wird die Nettoentgeltdifferenz rein rechtlich im § 179 des besagten Gesetzbuches.
Um genau zu verstehen, was die Nettoentgeltdifferenz berechnet wird, gilt es zu verstehen, was hinter Sollentgelt und Istentgelt steckt. Sollentgelt wird das Arbeitsentgelt genannt, dass ein Arbeitnehmer brutto ohne zusätzliche Mehrarbeit und ohne die durch Kurzarbeit ausgelöste Minderarbeit erzielt hätte im Zeitraum des Anspruchs.

Dementsprechend ergibt sich aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt inklusive aller darüber hinaus zustehenden wirtschaftlichen Leistungen das so genannte Istentgelt. Zur genauen Ermittlung beider Beträge sieht der Gesetzgeber eine Rundung auf den nächst höheren, durch 20 teilbaren Betrag vor.

Nettoentgeltdifferenz als Bemessungsgrundlage für Kurzarbeitergeld

Mithilfe der Nettoentgeltdifferenz – also der Differenz aus den Werten des Sollentgelts sowie des Istentgelts – errechnet sich für den Fall von Kurzarbeit die so genannte Bemessungsgrundlage des Kurzarbeitergeldes. Welcher Prozentsatz der Nettoentgeltdifferenz letzten Endes als Kurzarbeitergeld kalkuliert wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen, die mindestens ein Kind auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben oder der jeweilige Ehepartner ein Kind oder mehrere Kinder hat. Dabei sind die Bedingungen des § 32 EStG zu den Freibeträgen für Kinder zu erfüllen.
  • 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz erhalten Arbeitnehmer, bei denen diese Bedingungen nicht erfüllt sind.

Die Nettoentgeltdifferenz wird also, wie auch beim Arbeitslosengeld, annhand dessen ermittelt, ob Kinder im Haushalt vorhanden sind oder nicht. Dabei werden regelmäßig Eltern besser gestellt als kinderlose KUG Bezieher.

Wichtiger Hinweis: Die hier veröffentlichten Informationen dienen ausschließlich der persönlichen Information und sind keinesfalls als rechtsverbindlich anzusehen. Sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität. Wenden Sie sich für verbindliche und auf Ihre Situation zugeschnittene Hilfe an Ihr Jobcenter, die Agentur für Arbeit oder ein Organ der Rechtspflege.

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1 Kommentar
murks am 04.11.20 um 13:05 Uhr
gibt es Informationen darüber, wie das Kurzarbeitergeld für Zeitfirmen-Mitarbeiter bei 100% Kurzarbeit errechnet wird? Nach meiner Erfahrung: Stundenzahl Einsatz bis Beginn 100% Kurzarbeit: 8 STd. täglich Stundenzahl seit Beginn 100% Kurzarbeit: 7 STd. täglich - und keine Offenlegung welche Stundensätze zugrunde gelegt werden. Vor Kurzarbeit lautete die Aussage: "Das was Sie im Durchschnitt in den letzten 3 Monaten Netto erhielten" Nur: mit meiner Nachberechnung komme ich weder auf den 60% Netto-Stundensatz noch auf das 3-Mon vorher Netto noch auf die Stundenzahl. Es wurde jedoch ausgesagt, das diese nur 7 Std täglich so im Tarifvertrag geregelt seien - da ist aber nix zu finden! Danke wenn dieses Thema behandelt werden würde, da ich in der Praxis feststelle: 60% vom Netto stimmt nicht. Es ist weniger.

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