Nettoentgeltdifferenz beim Kurzarbeitergeld

Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
Die Nettoentgeltdifferenz ist die zentrale Berechnungsgröße beim Kurzarbeitergeld. Sie beschreibt den Unterschied zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Kurzarbeit angefallen wäre, und dem pauschalierten Nettoentgelt, das während der Kurzarbeit tatsächlich verbleibt.

Aus dieser Differenz wird das Kurzarbeitergeld berechnet. Beschäftigte erhalten grundsätzlich 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Wenn die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt sind, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.

Die rechtliche Grundlage findet sich heute in § 106 SGB III. Ältere Texte nennen teilweise noch andere Paragraphen, diese Verweise sind für die aktuelle Rechtslage nicht mehr maßgeblich.

Was bedeutet Nettoentgeltdifferenz?

Die Nettoentgeltdifferenz ist nicht einfach der Unterschied zwischen altem Nettolohn und neuem Nettolohn auf der Lohnabrechnung. Sie wird nach einem pauschalierten Verfahren ermittelt.

Verglichen werden:

Die Differenz zwischen diesen beiden Werten ist die Nettoentgeltdifferenz. Auf diese Differenz wird anschließend der Leistungssatz von 60 oder 67 Prozent angewendet.

Nettoentgeltdifferenz als Grundlage des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld soll einen Teil des Entgeltausfalls ausgleichen, der durch Kurzarbeit entsteht. Deshalb wird nicht das gesamte frühere Einkommen ersetzt, sondern nur ein Anteil des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.

Die Grundformel lautet vereinfacht:

Kurzarbeitergeld = Nettoentgeltdifferenz × 60 Prozent oder 67 Prozent

Der höhere Leistungssatz von 67 Prozent gilt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt. In allen übrigen Fällen gilt der allgemeine Leistungssatz von 60 Prozent.

Soll-Entgelt

Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte.

Dabei wird grundsätzlich die regelmäßige Arbeitszeit zugrunde gelegt. Mehrarbeit bleibt bei der Ermittlung des Soll-Entgelts in der Regel außer Betracht.

Zum Soll-Entgelt gehören laufende beitragspflichtige Entgeltbestandteile, die ohne Kurzarbeit angefallen wären. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder einmalige Prämien werden bei der Berechnung des Soll-Entgelts grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Ist-Entgelt

Das Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das im Anspruchszeitraum während der Kurzarbeit tatsächlich erzielt wird.

Dazu gehört das Entgelt für die Arbeitsstunden, die trotz Kurzarbeit noch geleistet werden. Auch bestimmte laufende Entgeltbestandteile können zum Ist-Entgelt gehören.

Einmalzahlungen bleiben auch beim Ist-Entgelt grundsätzlich außer Betracht. Einkommen aus einer während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommenen Nebentätigkeit kann jedoch das Ist-Entgelt erhöhen und dadurch das Kurzarbeitergeld mindern.

Pauschaliertes Nettoentgelt

Aus Soll-Entgelt und Ist-Entgelt wird jeweils ein pauschaliertes Nettoentgelt ermittelt. Dabei wird nicht die individuelle tatsächliche Steuer- und Abgabensituation bis ins Detail nachgerechnet.

Stattdessen werden gesetzlich festgelegte pauschalierte Abzüge berücksichtigt. Die Agentur für Arbeit stellt dafür Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes bereit.

In der Praxis erfolgt die Berechnung meist über die Lohnabrechnungssoftware des Arbeitgebers. Beschäftigte sehen das Ergebnis dann in ihrer Entgeltabrechnung.

Berechnung in einfachen Schritten

Vereinfacht läuft die Berechnung so ab:

  1. Das Soll-Entgelt ohne Kurzarbeit wird ermittelt.
  2. Das Ist-Entgelt während Kurzarbeit wird ermittelt.
  3. Aus beiden Bruttowerten wird jeweils ein pauschaliertes Nettoentgelt berechnet.
  4. Das pauschalierte Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt wird vom pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt abgezogen.
  5. Die Differenz ist die Nettoentgeltdifferenz.
  6. Davon werden 60 Prozent oder 67 Prozent als Kurzarbeitergeld gezahlt.

Diese vereinfachte Darstellung ersetzt nicht die offizielle Berechnung, zeigt aber das Grundprinzip.

Beispiel zur Nettoentgeltdifferenz

Ein Arbeitnehmer hätte ohne Kurzarbeit ein pauschaliertes Nettoentgelt von 2.000 Euro. Wegen Kurzarbeit beträgt das pauschalierte Nettoentgelt im gleichen Monat nur noch 1.400 Euro.

Die Nettoentgeltdifferenz beträgt:

2.000 Euro - 1.400 Euro = 600 Euro

Ohne Kind beträgt das Kurzarbeitergeld grundsätzlich 60 Prozent:

600 Euro × 60 Prozent = 360 Euro Kurzarbeitergeld

Mit erhöhtem Leistungssatz beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent:

600 Euro × 67 Prozent = 402 Euro Kurzarbeitergeld

Das Beispiel ist vereinfacht. Die tatsächliche Berechnung richtet sich nach den Tabellen und Vorgaben der Agentur für Arbeit.

60 Prozent oder 67 Prozent?

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes hängt davon ab, ob der allgemeine oder der erhöhte Leistungssatz gilt.

Es gelten grundsätzlich:

  • 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden,
  • 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für alle übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Der erhöhte Leistungssatz hängt also nicht einfach vom Familienstand ab. Entscheidend ist vor allem, ob ein berücksichtigungsfähiges Kind vorhanden ist.

Kind und erhöhter Leistungssatz

Der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent gilt, wenn mindestens ein Kind im Sinne der gesetzlichen Regelungen berücksichtigt werden kann.

Früher wurde häufig auf den Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte verwiesen. Die klassische Lohnsteuerkarte gibt es heute aber nicht mehr. In der Praxis werden die elektronischen Lohnsteuermerkmale berücksichtigt. In bestimmten Fällen kann ein Nachweis oder eine Bescheinigung erforderlich sein.

Auf die Anzahl der Kinder kommt es für den Prozentsatz nicht an. Ein berücksichtigungsfähiges Kind reicht für den erhöhten Leistungssatz von 67 Prozent aus.

Beitragsbemessungsgrenze

Bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz werden Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nur bis zur maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Das bedeutet nicht, dass Beschäftigte mit einem Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze automatisch keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Die Grenze wirkt sich aber auf die Berechnung aus.

Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erhöht das Kurzarbeitergeld nicht weiter.

Einmalzahlungen und Sonderzahlungen

Einmalzahlungen werden bei der Berechnung der Nettoentgeltdifferenz grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Dazu gehören zum Beispiel:

  • Weihnachtsgeld,
  • Urlaubsgeld,
  • Jahresbonus,
  • einmalige Prämien,
  • sonstige nicht laufend gezahlte Sonderzahlungen.

Entscheidend sind vor allem laufende Entgeltbestandteile im jeweiligen Anspruchszeitraum.

Mehrarbeit und Überstunden

Mehrarbeit wird beim Soll-Entgelt grundsätzlich nicht berücksichtigt. Das Soll-Entgelt soll das regelmäßige Entgelt ohne Kurzarbeit abbilden, nicht ein erhöhtes Entgelt wegen zusätzlicher Mehrarbeit.

Werden während der Kurzarbeit tatsächlich zusätzliche Stunden geleistet oder besondere Zuschläge gezahlt, kann das Auswirkungen auf das Ist-Entgelt haben.

Gerade bei schwankendem Einkommen, Zuschlägen oder variabler Vergütung sollte die Abrechnung daher sorgfältig geprüft werden.

Nebenjob während Kurzarbeit

Ein Nebenjob während Kurzarbeit kann die Nettoentgeltdifferenz beeinflussen.

Einkommen aus einer während des Kurzarbeitergeldbezugs aufgenommenen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige kann dem Ist-Entgelt zugerechnet werden.

Dadurch sinkt die Nettoentgeltdifferenz und damit auch das Kurzarbeitergeld.

Wer bereits vor der Kurzarbeit einen Nebenjob hatte, sollte trotzdem prüfen lassen, ob und in welchem Umfang Einkommen daraus relevant ist. Änderungen oder Ausweitungen können Auswirkungen haben.

Warum die tatsächliche Lohnabrechnung abweichen kann

Die Nettoentgeltdifferenz ist eine pauschalierte Rechengröße. Deshalb kann das Ergebnis von einer einfachen privaten Rechnung abweichen.

Abweichungen können entstehen durch:

  • Steuerklasse,
  • Kindermerkmal,
  • Beitragsbemessungsgrenze,
  • laufende Zuschläge,
  • Einmalzahlungen,
  • Nebenverdienst,
  • abweichende Arbeitszeiten,
  • Fehlzeiten,
  • besondere Entgeltbestandteile.

Verbindlich ist die Abrechnung nach den gesetzlichen Vorgaben und den Tabellen der Agentur für Arbeit.

Nettoentgeltdifferenz und Steuer

Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Das bedeutet: Das Kurzarbeitergeld wird nicht direkt besteuert, kann aber den Steuersatz erhöhen, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird.

Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss deshalb häufig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Ob es zu einer Nachzahlung oder Erstattung kommt, hängt vom Einzelfall ab.

Häufige Missverständnisse

Bei der Nettoentgeltdifferenz gibt es mehrere typische Missverständnisse.

Wichtig ist:

  • Kurzarbeitergeld beträgt nicht 60 oder 67 Prozent des gesamten früheren Nettogehalts.
  • Die Nettoentgeltdifferenz ist nicht immer identisch mit der einfachen Nettolohn-Differenz auf der Abrechnung.
  • Maßgeblich sind pauschalierte Nettoentgelte aus Soll- und Ist-Entgelt.
  • Der erhöhte Leistungssatz hängt nicht vom Familienstand allein ab.
  • Ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze schließt Kurzarbeitergeld nicht automatisch aus.
  • Ein Nebenjob während Kurzarbeit kann das Kurzarbeitergeld mindern.

Fazit zur Nettoentgeltdifferenz

Die Nettoentgeltdifferenz ist die Grundlage für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes. Sie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

Von dieser Differenz werden grundsätzlich 60 Prozent als Kurzarbeitergeld gezahlt. Wenn die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt sind, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent.

Für Beschäftigte ist wichtig: Kurzarbeitergeld ersetzt nur einen Teil des durch Kurzarbeit verursachten Nettoentgeltausfalls. Die genaue Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und den Tabellen der Agentur für Arbeit.

Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.

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