Kurzarbeitergeld: Berechnung, Höhe und Erläuterungen
Hinweis: Dieser Artikel wurde 2026 redaktionell überarbeitet und auf aktuelle Begriffe, Gesetzesverweise und Verständlichkeit geprüft.
- Was ist Kurzarbeitergeld?
- Wann besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
- Höhe des Kurzarbeitergeldes
- Was bedeutet Nettoentgeltdifferenz?
- Soll-Entgelt beim Kurzarbeitergeld
- Ist-Entgelt beim Kurzarbeitergeld
- Berechnung in mehreren Schritten
- Beispiel zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
- Steuerklasse und Kurzarbeitergeld
- Kind und erhöhter Leistungssatz
- Beitragsbemessungsgrenze
- Einmalzahlungen und Sonderzahlungen
- Mehrarbeit und Überstunden
- Kurzarbeit Null
- Zuschuss des Arbeitgebers
- Steuern und Progressionsvorbehalt
- Sozialversicherung während Kurzarbeit
- Nebenjob während Kurzarbeit
- Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
- Auszahlung und Antragstellung
- Kurzarbeitergeld selbst berechnen
- Häufige Missverständnisse
- Fazit zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld ist eine Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn in einem Betrieb vorübergehend ein erheblicher Arbeitsausfall eintritt. Der Arbeitgeber reduziert die Arbeitszeit, weil nicht genug Arbeit vorhanden ist. Dadurch sinkt das Arbeitsentgelt. Kurzarbeitergeld ersetzt einen Teil dieses Entgeltausfalls. Das Kurzarbeitergeld wird von der Agentur für Arbeit getragen. In der Praxis zahlt der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld zunächst zusammen mit dem verbleibenden Arbeitsentgelt an die Beschäftigten aus und beantragt anschließend die Erstattung bei der Agentur für Arbeit.Wann besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld kommt nur in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erforderlich sind insbesondere:- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall,
- betriebliche Voraussetzungen,
- persönliche Voraussetzungen der betroffenen Beschäftigten,
- eine Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit,
- ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich:- 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Beschäftigte ohne Kind,
- 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz für Beschäftigte mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind.
Was bedeutet Nettoentgeltdifferenz?
Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschied zwischen zwei rechnerischen Netto-Werten:- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt,
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Kurzarbeitergeld = 60 Prozent oder 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz.
Es wird also nicht einfach 60 oder 67 Prozent vom normalen Nettogehalt gezahlt. Entscheidend ist nur der durch Kurzarbeit ausgefallene Teil.
Soll-Entgelt beim Kurzarbeitergeld
Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im jeweiligen Kalendermonat erzielt hätte. Zum Soll-Entgelt gehören grundsätzlich die laufenden beitragspflichtigen Entgeltbestandteile, die ohne Kurzarbeit angefallen wären. Nicht zum Soll-Entgelt gehören normalerweise:- einmalige Zahlungen,
- Urlaubsgeld,
- Weihnachtsgeld,
- nicht laufend gezahlte Sonderzahlungen,
- Entgelt für Mehrarbeit, soweit es nach den Regeln nicht einzubeziehen ist.
Ist-Entgelt beim Kurzarbeitergeld
Das Ist-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das im Anspruchszeitraum während der Kurzarbeit tatsächlich erzielt wird. Es geht also um das Entgelt, das trotz Kurzarbeit noch gezahlt wird, weil die Beschäftigten weiterhin teilweise arbeiten oder andere berücksichtigungsfähige Entgeltbestandteile erhalten. Auch beim Ist-Entgelt bleiben bestimmte Einmalzahlungen außer Betracht. Maßgeblich ist der laufende Entgeltanspruch im jeweiligen Abrechnungsmonat.Berechnung in mehreren Schritten
Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt vereinfacht in mehreren Schritten.- Das Soll-Entgelt ohne Kurzarbeit wird ermittelt.
- Das Ist-Entgelt während Kurzarbeit wird ermittelt.
- Für beide Werte wird ein pauschaliertes Nettoentgelt bestimmt.
- Die Differenz zwischen beiden pauschalierten Nettoentgelten ergibt die Nettoentgeltdifferenz.
- Davon werden 60 Prozent oder 67 Prozent als Kurzarbeitergeld gezahlt.
Beispiel zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Ein Arbeitnehmer hätte ohne Kurzarbeit ein pauschaliertes Nettoentgelt von 2.000 Euro. Wegen Kurzarbeit erhält er im betreffenden Monat nur noch ein pauschaliertes Nettoentgelt von 1.400 Euro. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt:2.000 Euro - 1.400 Euro = 600 Euro
Ohne Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 60 Prozent dieser Differenz:
600 Euro × 60 Prozent = 360 Euro Kurzarbeitergeld
Mit mindestens einem berücksichtigungsfähigen Kind beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent:
600 Euro × 67 Prozent = 402 Euro Kurzarbeitergeld
Das Beispiel ist vereinfacht. Die tatsächliche Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben und den Tabellen der Agentur für Arbeit.
Steuerklasse und Kurzarbeitergeld
Die Steuerklasse beeinflusst die Berechnung, weil das Kurzarbeitergeld auf pauschalierten Nettoentgelten beruht. Aus dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt werden rechnerische Leistungssätze abgeleitet. Dabei werden unter anderem die elektronischen Lohnsteuermerkmale berücksichtigt. Die früher oft genannte Lohnsteuerkarte gibt es in dieser Form nicht mehr. Ein Steuerklassenwechsel kann Auswirkungen auf die Berechnung haben. Ob und ab wann er berücksichtigt wird, hängt vom konkreten Fall und den steuerlichen beziehungsweise sozialrechtlichen Regeln ab.Kind und erhöhter Leistungssatz
Der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent gilt, wenn bei der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt sind. Praktisch geht es darum, ob mindestens ein Kind im Sinne der gesetzlichen Regelungen berücksichtigt wird. Der erhöhte Leistungssatz kann sich aus den elektronischen Lohnsteuermerkmalen ergeben. In bestimmten Fällen kann eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit erforderlich sein, zum Beispiel wenn das Kind nicht unmittelbar aus den Lohnsteuermerkmalen hervorgeht. Auf die Anzahl der Kinder kommt es für den Prozentsatz nicht an. Ein berücksichtigungsfähiges Kind reicht für den Leistungssatz von 67 Prozent aus.Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze spielt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes eine Rolle, weil Soll-Entgelt und Ist-Entgelt nur bis zu dieser Grenze berücksichtigt werden. Die alte Aussage, dass bei einem Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gar kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstehe, ist so nicht richtig. Richtig ist: Die Berechnung wird durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Das bedeutet: Einkommen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhöht das Kurzarbeitergeld nicht weiter.Einmalzahlungen und Sonderzahlungen
Einmalzahlungen werden bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes grundsätzlich nicht wie laufendes Arbeitsentgelt behandelt. Dazu gehören zum Beispiel:- Weihnachtsgeld,
- Urlaubsgeld,
- Jahresprämien,
- einmalige Boni,
- einmalige Sonderzahlungen.
Mehrarbeit und Überstunden
Mehrarbeit und Überstunden sind bei Kurzarbeit besonders sensibel. Kurzarbeitergeld soll nur gezahlt werden, wenn tatsächlich ein unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegt. Wenn in einem Bereich Kurzarbeit angezeigt wird, gleichzeitig aber in erheblichem Umfang Überstunden geleistet werden, kann das Fragen aufwerfen. Für die Berechnung kommt es darauf an, welche Entgeltbestandteile im konkreten Abrechnungsmonat als Soll- oder Ist-Entgelt zu berücksichtigen sind. Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeiten und Ausfallstunden sorgfältig dokumentieren.Kurzarbeit Null
Bei Kurzarbeit Null fällt die Arbeit im betroffenen Zeitraum vollständig aus. Das Ist-Entgelt kann dann für den Arbeitsausfallzeitraum bei null liegen, wenn keine anderen berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile gezahlt werden. Das Kurzarbeitergeld beträgt trotzdem nicht 100 Prozent des früheren Nettoentgelts. Auch bei Kurzarbeit Null werden grundsätzlich nur 60 oder 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts ersetzt. Beschäftigte müssen daher trotz Kurzarbeitergeld mit Einkommenseinbußen rechnen.Zuschuss des Arbeitgebers
Manche Arbeitgeber zahlen freiwillig oder aufgrund tariflicher, arbeitsvertraglicher oder betrieblicher Regelung einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld. Ein solcher Zuschuss kann den Einkommensverlust teilweise oder weitgehend ausgleichen. Ob ein Zuschuss gezahlt wird, hängt vom Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitgebers ab. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht.Steuern und Progressionsvorbehalt
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Das Kurzarbeitergeld wird nicht direkt besteuert, kann aber den Steuersatz erhöhen, der auf das übrige steuerpflichtige Einkommen angewendet wird. Wer Kurzarbeitergeld erhalten hat, muss deshalb häufig eine Einkommensteuererklärung abgeben. Das kann zu einer Steuererstattung oder zu einer Nachzahlung führen.Sozialversicherung während Kurzarbeit
Während der Kurzarbeit bleibt das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich bestehen. Die Beschäftigten bleiben daher in der Regel weiter sozialversichert. Für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Beschäftigte die Beiträge zur Sozialversicherung wie gewohnt. Für die Ausfallstunden gelten besondere Regeln. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für den Arbeitsausfall werden aus einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Diese Beiträge trägt der Arbeitgeber allein. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen für die Ausfallstunden nicht an.Nebenjob während Kurzarbeit
Einkommen aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfendes Familienmitglied kann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Das Nebeneinkommen erhöht in solchen Fällen das Ist-Entgelt und kann dadurch das Kurzarbeitergeld mindern. Beschäftigte sollten Nebeneinkommen daher rechtzeitig dem Arbeitgeber und der Agentur für Arbeit mitteilen. Auch arbeitsvertragliche Regeln zu Nebentätigkeiten bleiben zu beachten.Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes
Die reguläre gesetzliche Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich bis zu 12 Monate. Die Bezugsdauer kann durch Rechtsverordnung verlängert werden. Aktuell ist die Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Nach Ablauf dieser Sonderregel gilt wieder die reguläre Bezugsdauer, sofern keine weitere Verlängerung beschlossen wird.Auszahlung und Antragstellung
Das Kurzarbeitergeld wird in der Regel nicht direkt von der Agentur für Arbeit an die Beschäftigten gezahlt. Der Arbeitgeber zahlt zunächst das Arbeitsentgelt für die tatsächlich geleisteten Stunden und zusätzlich das Kurzarbeitergeld aus. Anschließend beantragt er die Erstattung bei der Agentur für Arbeit. Für jeden Abrechnungsmonat müssen Arbeitszeit, Ausfallstunden und Fehlzeiten dokumentiert werden. Der Antrag auf Erstattung muss fristgerecht gestellt werden.Kurzarbeitergeld selbst berechnen
Beschäftigte können die Höhe des Kurzarbeitergeldes grob abschätzen, sollten sich aber nicht allein auf einfache Online-Rechner verlassen. Für eine erste Orientierung helfen:- Bruttoentgelt ohne Kurzarbeit,
- tatsächliches Bruttoentgelt während Kurzarbeit,
- Steuerklasse,
- Kindermerkmal,
- Arbeitszeitreduzierung,
- möglicher Arbeitgeberzuschuss.
Häufige Missverständnisse
Beim Kurzarbeitergeld gibt es einige typische Missverständnisse. Dazu gehören:- Kurzarbeitergeld ersetzt nicht das volle Nettogehalt.
- 60 oder 67 Prozent beziehen sich auf den Nettoentgeltausfall, nicht auf das gesamte frühere Netto.
- Ein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze schließt den Anspruch nicht automatisch aus.
- Einmalzahlungen erhöhen das Kurzarbeitergeld nicht automatisch.
- Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, kann aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz erhöhen.
- Ein Nebenjob während Kurzarbeit kann das Kurzarbeitergeld mindern.
Fazit zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Kurzarbeitergeld gleicht einen Teil des Verdienstausfalls aus, wenn Beschäftigte wegen Kurzarbeit weniger arbeiten und dadurch weniger verdienen. Die Berechnung erfolgt über Soll-Entgelt, Ist-Entgelt und Nettoentgeltdifferenz. Von dieser Nettoentgeltdifferenz werden grundsätzlich 60 Prozent gezahlt, mit berücksichtigungsfähigem Kind 67 Prozent. Die tatsächliche Höhe hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von Arbeitsausfall, Steuerklasse, Kindermerkmal, Entgeltbestandteilen, Beitragsbemessungsgrenze und möglichen Zuschüssen des Arbeitgebers.Wichtiger Hinweis: Die auf dieser Webseite veröffentlichten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine rechtliche, steuerliche oder sozialrechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung können wir keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität übernehmen. Bitte wenden Sie sich bei verbindlichen Fragen an die Agentur für Arbeit, das Jobcenter, eine Beratungsstelle, einen Rechtsanwalt oder Steuerberater.
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